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== Definition == | == Definition == | ||
Der Begriff "Dreiherrschaft" ist aufgrund der Komplexität der Sachlage eine nur unzureichende Beschreibung für die tatsächlichen Verhältnisse. Hintergrund sind die allgemein verworrenen Herrschaftsformen v.a. in der Frühen Neuzeit. Unter Dreiherrschaft zu verstehen ist die Herrschaft der Dompropstei Bamberg, des Markgraftums Brandenburg-Ansbach sowie der Reichsstadt Nürnberg auf unterschiedlichen Ebenen (Lehenrecht, Grundherrschaft, Gerichtsrechte). | Der Begriff "Dreiherrschaft" ist aufgrund der Komplexität der Sachlage eine nur unzureichende Beschreibung für die tatsächlichen Verhältnisse. Hintergrund sind die allgemein verworrenen Herrschaftsformen v.a. in der Frühen Neuzeit. Unter Dreiherrschaft zu verstehen ist die Herrschaft der [[Bistum Bamberg|Dompropstei Bamberg]], des [[Markgrafschaft Brandenburg-Ansbach|Markgraftums Brandenburg-Ansbach]] sowie der Reichsstadt [[Nürnberg]] auf unterschiedlichen Ebenen (Lehenrecht, Grundherrschaft, Gerichtsrechte). | ||
Nicht zutreffend ist die Bezeichnung "Kondominium", da es sich hierbei um ein gemeinschaftliche ausgeübtes Herrschaftsrecht handelt. Von "gemeinschaftlich" kann in Fürth jedoch keine Rede sein. V.a. adelige Herrschaften wurden als Kondominium regiert. | Nicht zutreffend ist die Bezeichnung "Kondominium", da es sich hierbei um ein gemeinschaftliche ausgeübtes Herrschaftsrecht handelt. Von "gemeinschaftlich" kann in Fürth jedoch keine Rede sein. V.a. adelige Herrschaften wurden als Kondominium regiert. | ||