:''2. Das im Betrieb beschäftigte Personal muss der jüdischen Rasse angehören. Beschäftigung, auch vorübergehend, von nichtjüdischen Personal hat sofortige staatspolizeiliche Schliessung des Lokals zur Folge. (Die in dem Nürnberger Gesetz gegebenen Ausnahmen für arisches Personal in jüdischen Haushalten - 45 Jahre usw. - kommen für den Wirtchaftsbetrieb nicht in Frage.'' | :''2. Das im Betrieb beschäftigte Personal muss der jüdischen Rasse angehören. Beschäftigung, auch vorübergehend, von nichtjüdischen Personal hat sofortige staatspolizeiliche Schliessung des Lokals zur Folge. (Die in dem Nürnberger Gesetz gegebenen Ausnahmen für arisches Personal in jüdischen Haushalten - 45 Jahre usw. - kommen für den Wirtchaftsbetrieb nicht in Frage.'' |