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[[Datei:Entnazifizierungsgesetz.jpg|thumb|right|Lokale Bekanntmachung des Entnazifizierungsgesetzes vom 5. März 1946]] | [[Datei:Entnazifizierungsgesetz.jpg|thumb|right|Lokale Bekanntmachung des Entnazifizierungsgesetzes vom 5. März 1946]] | ||
Das deutsche Gesetz mit der Nummer 104 zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus wurde auf einer Sondersitzung der Ministerpräsidenten der Länder der US-Zone am [[5. März]] [[1946]] im Münchner Rathaus unterzeichnet. Es bestimmte die Registrierung aller früheren Mitglieder der [[NSDAP]] und deren Nebengliederungen mit Hilfe von Meldebögen. Dabei wurden die registrierten Mitglieder bzw. betroffenen Personen in fünf Gruppen eingeteilt: | |||
* I. Hauptschuldige | |||
* II. Belastete | |||
* III. Minderbelastete | |||
* IV. Mitläufer | |||
* V. Entlastete. | |||
Das Gesetz listete genau auf, welche Ränge in welchen Gliederungen und Organisationen welcher Kategorie zuzuordnen und welche Sühnemaßnahmen zu verhängen waren. Für die Gruppen I bis III kamen Einweisung in Arbeitslager, Einziehung des Vermögens, Pensionsverlust, Gehaltskürzungen, Arbeitsbeschränkungen und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte in Frage, für die Mitläufer Geldbußen. Die Fälle der Belasteten der Gruppen I und II wurden in der Regel mündlich und öffentlich, die der Gruppen III bis V meist schriftlich verhandelt. | |||
Die in den Städten gebildeten Spruchkammern bestanden aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Zusätzlich wurde bei jeder Spruchkammer ein Kläger bestellt. Die Spruchkammern waren stets sog. Laienbürokratien mit schöffengerichtlicher Verfassung. In erster Linie wurden die Spruchkammern von inzwischen zugelassenen Parteien in den Städten besetzt, meist nach dem parteipolitischen Proporz, wobei die [[KPD]] und [[SPD]] in Fürth überdurchschnittlich stark vertreten waren. Die Vorstellung des Gesetzes, wonach die Vorsitzenden die Befähigung zum Richteramt haben sollten, ließ sich jedoch mangels entsprechend unbelasteten Personals nirgends realisieren. Noch Mitte September [[1946]] waren von den Vorsitzenden und Klägern der ersten Instanz nur 5 % Juristen, Das Fehlen der Juristen führte in der Folge scheinbar immer wieder zu dem Phänomen, dass die Laienrichter immer wieder ihr Amt missbrauchten bzw. korrupte Handlungen vornahmen. Zusätzlich kam es im Rahmen der Abwicklung des Entnazifizierungsverfahrens häufig zu Verzögerungen, da die Militärregierung der Aufgabe der Überprüfung der Arbeit der Spruchkammern vielfach qualitativ wie quantitativ nicht gewachsen war. | |||
== Meldebogen == | == Meldebogen == | ||
[[Datei:Meldebogen Entnazifizierung Fürth 1945.jpg|miniatur|rechts|Beispiel eines Meldebogens, Aug. 1945]] | [[Datei:Meldebogen Entnazifizierung Fürth 1945.jpg|miniatur|rechts|Beispiel eines Meldebogens, Aug. 1945]] | ||
Gemäß dem Gesetz vom [[5. März]] [[1946]] zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus musste jeder Deutsche, der am [[4. März]] [[1945]] das 18. Lebensjahr vollendet hatte, einen Meldemogen ausfüllen. Anschließend war es Aufgabe der Spruchkammern in einer ersten Sichtung der Meldebögen eine Èinstufung der Personen nach den fünf oben benannten Einstufungen vorzunehmen. Erst nach der Sichtung der Bögen, begann die eigentliche Arbeit der Kammer, z.B. durch Ermittlungen im Umfeld der Personen und einholen von Zeugenaussagen. | |||
Der Bogen, der 14 "Fragen ans Gewissen" stellte, wurde bereits Ende April 1946 ausgegeben. Die Abgabe der Bögen sollte bis 8. Mai 1946 erfolgt sein, Abgabestelle war die Polizeiwache im Rathaus bzw. die Polizeiwache in der Kirchenstraße. Der Bogen stelle im wesententlichen, neben den biografischen Daten, Fragen zur Zugehörigkeit zur NSDAP und deren Verbände und Organe. Da über 100.000 Bögen für den Bereich Stadt Fürth und Land abgegeben worden waren, stießen die Kammern schnell an ihre Kapazitätsgrenzen in der Analyse der Bögen. | |||
== Spruchkammern in Fürth == | == Spruchkammern in Fürth == | ||
* [[Kammer Fürth Stadt I]] | * [[Kammer Fürth Stadt I]] | ||
* [[Kammer Fürth Stadt II]] | * [[Kammer Fürth Stadt II]] |