Christoph Ludwig Wilhelm Buff: Unterschied zwischen den Versionen

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Zur Regulierung des väterlichen Erbes für die volljährigen Kinder und den Enkel Georg Ludwig Wilhelm Goebel sowie der Witwe nach den Ansbachischen Provinzialgesetzen (Tutelar-Edikt) setzte das Kgl. Bair. Kreis- und Stadtgericht Ansbach mit Verfügung vom 26. November 1821 einen Verhandlungstermin ''„vor dem Commissario, Kreis- und Stadtgerichts-Rath Hoffmann II im Lokale des hiesigen Kreis-Gerichts auf Freitag, den 4. Januar 1822 früh 9 Uhr”'' fest. Da meldete sich die Witwe Buff bei der gräflichen Herrschaft und bat um Entsiegelung der Amtsstube, weil sich ihre Privatpapiere und auch die Vormundschaftsrechnungen für ihren Enkel dort befänden.  
Zur Regulierung des väterlichen Erbes für die volljährigen Kinder und den Enkel Georg Ludwig Wilhelm Goebel sowie der Witwe nach den Ansbachischen Provinzialgesetzen (Tutelar-Edikt) setzte das Kgl. Bair. Kreis- und Stadtgericht Ansbach mit Verfügung vom 26. November 1821 einen Verhandlungstermin ''„vor dem Commissario, Kreis- und Stadtgerichts-Rath Hoffmann II im Lokale des hiesigen Kreis-Gerichts auf Freitag, den 4. Januar 1822 früh 9 Uhr”'' fest. Da meldete sich die Witwe Buff bei der gräflichen Herrschaft und bat um Entsiegelung der Amtsstube, weil sich ihre Privatpapiere und auch die Vormundschaftsrechnungen für ihren Enkel dort befänden.  


Daraufhin schrieb die Gutsherrschaft am 4. Dezember 1821 an das Gericht in Ansbach, dass von ihrer Seite dem nichts Wege stünde und bat um Veranlassung, die Siegel abzunehmen. Mit Schreiben vom 14. Januar 1822 meldete sich das K. B. Kreis- und Stadtgericht Ansbach und teilte der Gräfl. Pückler-Limpurg'schen Gutsherrschaft und zugleich der Witwe Buff mit, dass es zwar das Kreis- und Stadtgericht Nürnberg zur Entsiegelung und Herausgabe der Privatdokumente um Rechtshilfe gebeten habe, ''„von diesem aber die Nachricht erhalten, daß es wegen der Menge und Verworrenheit der Papiere dieses Geschäft nicht erledigen kann”.'' Im Übrigen ließ das Ansbacher Gericht erkennen, dass es nur für die Erbschaftsregulierung zuständig sei und sich in der Frage der Dokumentensortierung eigentlich nicht einmischen wolle. Sollte also die Angelegenheit zwischen Gutsherrschaft und Witwe im freien Einverständnis geklärt werden können, so würde es sofort das Kreisgericht Nürnberg zur Abnahme der angelegten Siegel veranlassen. Im herrschaftlichen Antwortschreiben wurde mitgeteilt, dass das freie Einverständnis vorliegt und das Gericht ersucht, bei der Ausscheidung der Papiere die gräflichen Bevollmächtigten, den Patrimonialrichter Neubauer und den "Amts-Actuar" Faust, hinzuzuziehen.
Daraufhin schrieb die Gutsherrschaft am 4. Dezember 1821 an das Gericht in Ansbach, dass von ihrer Seite dem nichts Wege stünde und bat um Veranlassung, die Siegel abzunehmen. Mit Schreiben vom 14. Januar 1822 meldete sich das K. B. Kreis- und Stadtgericht Ansbach und teilte der Gräfl. Pückler-Limpurg'schen Gutsherrschaft und zugleich der Witwe Buff mit, dass es zwar das Kreis- und Stadtgericht Nürnberg zur Entsiegelung und Herausgabe der Privatdokumente um Rechtshilfe gebeten habe, ''„von diesem aber die Nachricht erhalten, daß es wegen der Menge und Verworrenheit der Papiere dieses Geschäft nicht erledigen kann”.'' Im Übrigen ließ das Ansbacher Gericht erkennen, dass es nur für die Erbschaftsregulierung zuständig sei und sich in der Frage der Dokumentensortierung eigentlich nicht einmischen wolle. Sollte also die Angelegenheit zwischen Gutsherrschaft und Witwe im freien Einverständnis geklärt werden können, so würde es sofort das Kreisgericht Nürnberg zur Abnahme der angelegten Siegel veranlassen. Im herrschaftlichen Antwortschreiben wurde mitgeteilt, dass das freie Einverständnis vorliegt und das Gericht ersucht, bei der Ausscheidung der Papiere die gräflichen Bevollmächtigten, den Patrimonialrichter Neubauer und den "Amts-Actuar" Faust (als Vettern miteinander verwandt), hinzuzuziehen.


Schließlich bestimmte das K. B.  Kreis- und Stadtgericht Nürnberg mit Verfügung vom 23. März 1822, dass der Termin der Siegelabnahme ''„auf den 30. l. m. Nachmittags 2 Uhr anberaumt”'' wird. Am Ortstermin nahm neben den Gerichtsvertretern und den gräflichen Bevollmächtigten Neubauer und Faust, der Anwalt der Witwe Buff - der Fürther Rat und Advokat Dr. [[Friedrich Bernhard Toussaint|Toussaint]] - teil, der auch das Protokoll vom 30. März aufnahm. Mehr als die Übergabe der Gerichtsstube an das Patrimonialgericht fand nicht statt, dieses versiegelte den Raum unter Gegenwart des Buff'schen Anwalts bis auf weiteres erneut. Auf Verabredung fand endlich am 2. April zwischen dem bisherigen Patrimonialgericht (Neubauer, Faust) und dem Anwalt Dr. Toussaint die sorgfältige Durchsicht, Prüfung und Trennung der privaten und amtlichen Akten und Gegenstände statt. Die Amtsakten und im Depositenschrank vorgefundene Gelder übernahm "Actuar" Faust „''zur demnächstigen Aushändigung an den [bereits] ernannten Herrn Patrimonial Richter [[Johann Leonhard Bandel|Bandel]]”''.  
Schließlich bestimmte das K. B.  Kreis- und Stadtgericht Nürnberg mit Verfügung vom 23. März 1822, dass der Termin der Siegelabnahme ''„auf den 30. l. m. Nachmittags 2 Uhr anberaumt”'' wird. Am Ortstermin nahm neben den Gerichtsvertretern und den gräflichen Bevollmächtigten Neubauer und Faust, der Anwalt der Witwe Buff - der Fürther Rat und Advokat Dr. [[Friedrich Bernhard Toussaint|Toussaint]] - teil, der auch das Protokoll vom 30. März aufnahm. Mehr als die Übergabe der Gerichtsstube an das Patrimonialgericht fand nicht statt, dieses versiegelte den Raum unter Gegenwart des Buff'schen Anwalts bis auf weiteres erneut. Auf Verabredung fand endlich am 2. April zwischen dem bisherigen Patrimonialgericht (Neubauer, Faust) und dem Anwalt Dr. Toussaint die sorgfältige Durchsicht, Prüfung und Trennung der privaten und amtlichen Akten und Gegenstände statt. Die Amtsakten und im Depositenschrank vorgefundene Gelder übernahm "Actuar" Faust „''zur demnächstigen Aushändigung an den [bereits] ernannten Herrn Patrimonial Richter [[Johann Leonhard Bandel|Bandel]]”''.  
Zu den "Buffis. Relicten", die sofort übergeben wurden, gehörten die Privatpapiere ''„nebst der eigenen Bibliothek, den weißen doppelten Kleiderschrank, dem entleerten und genau durchsuchten eichenen Schreibtisch mit Aufsatz, dann Tisch, Sessel, Stuhl, zwei Vorhängen, den eigenthümlich ansprüchigen vielen Vorleg-Schlössern, vielen Schlüsseln, und einer beschlagenen nußbaumenen Chatoulle mit anerkannten Buffischen Famillen Skripturen und Urkunden, resp. zur Curatel des Enkels gehörig”''.
Zu den "Buffis. Relicten", die sofort übergeben wurden, gehörten die Privatpapiere ''„nebst der eigenen Bibliothek, den weißen doppelten Kleiderschrank, dem entleerten und genau durchsuchten eichenen Schreibtisch mit Aufsatz, dann Tisch, Sessel, Stuhl, zwei Vorhängen, den eigenthümlich ansprüchigen vielen Vorleg-Schlössern, vielen Schlüsseln, und einer beschlagenen nußbaumenen Chatoulle mit anerkannten Buffischen Famillen Skripturen und Urkunden, resp. zur Curatel des Enkels gehörig”''.
Das Gräflich von Pückler'sche Patrimonialgericht erhielt bereits mit Schreiben vom 3. April vom Kreis- und Stadtgericht Nürnberg den Auftrag, nun die ''„erwachsenen Kommissions- und Gerichtskosten mit 115 f. 21 ½ x. von den Interessenten Herren Grafen Pückler Limpurg und der Witwe Buff erheben zu lassen”''. Daraufhin fragte Richter Neubauer zurück, wieviel denn das "hohe Condominium" beizutragen habe und wies dabei darauf hin, dass man bloß die Versiegelung beantragt habe, aber die verschiedenen Entsiegelungen jedesmal auf Antrag der "Hofrath Buffischen Relicten" stattfanden. Das Nürnberger Gericht antwortete per Schreiben vom 27. April 1822, dass grundsätzlich die Grafen als Extrahenten (Antragsteller einer Gerichtsverfügung) die Kosten allein zu tragen hätten, aber die andere Seite als "Mitinteressent" auch einen Beitrag zu leiste habe, ''„mithin jede der Partheyen die Hälfte der Kosten entrichten”'' soll. Nun wollten die Grafen noch eine Spezifikation über die Gerichtskosten haben, die mit Schreiben vom 11. Mai auch geliefert wurde. Danach fanden 5 Ortstermine (21. und 22. Oktober, 3. November 1821, 7. Januar und 30. März 1822) statt, zu der jeweils "Diäten" (Commisair mit 5 f., Actuar mit 3 f., Bote 2 f. einschließlich Fuhrlohn nach Farrnbach und zurück zu 8 f. 24 x. sowie 4 x. Pflastergeld in Fürth) in Summe pro Termin somit 18 f. 28 x. - zusammen also 92 f. 20 x. - berechnet wurden. Neben diesen Kosten kamen noch die Taxen für die diversen Gerichtsschreiben in Höhe von 23 f. 1 ½ x., so dass sich die Gesamtsumme zu 115 f. 21 ½ x. ergab.


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