Josef Schmidt: Unterschied zwischen den Versionen

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Am 20. März 1832 unternahmen Maria Jaeger und Josef Schmidt zusammen einen neuen Anlauf. Sie trugen beim Rechtsrat Moeller und dem Protokollführer Kreppel vor, dass Schmidt die Tochter der Maurermeisterswitwe namens Johanna Carolina Schultheis – mit einem Schultheis  außerehelich gezeugte einzige Tochter<ref>geboren am 7. Februar 1810 in Gostenhof, Vater: Johann Andreas Schultheisz aus Weikershof, Mutter: Maria Margaretha Koler aus Wiesenbruck über Ansbach (heute [[wikipedia:Wiesethbruck|Wiesethbruck]] genannt); Taufregisterauszug des k. Pfarramts St. Leonhard vom 22.03.1832, Unterschrift Sattler</ref> – zu ehelichen gedenke und durch diese Heirat die Konzession der Mutter übertragen erhalte, die in diesem Fall auf ihr Gewerbe zu seinen Gunsten verzichte. Infolge dieser Konzessionierung sei ihm dann auch die Niederlassung zu gestatten. Weiter wurde erklärt, dass die Verlobte eine Mitgabe von 600 f. nebst einer Ausstattung im Wert von 300 f. sowie erforderliches Werkzeug von 200 f. in die Ehe bringen wird.
Am 20. März 1832 unternahmen Maria Jaeger und Josef Schmidt zusammen einen neuen Anlauf. Sie trugen beim Rechtsrat Moeller und dem Protokollführer Kreppel vor, dass Schmidt die Tochter der Maurermeisterswitwe namens Johanna Carolina Schultheis – mit einem Schultheis  außerehelich gezeugte einzige Tochter<ref>geboren am 7. Februar 1810 in Gostenhof, Vater: Johann Andreas Schultheisz aus Weikershof, Mutter: Maria Margaretha Koler aus Wiesenbruck über Ansbach (heute [[wikipedia:Wiesethbruck|Wiesethbruck]] genannt); Taufregisterauszug des k. Pfarramts St. Leonhard vom 22.03.1832, Unterschrift Sattler</ref> – zu ehelichen gedenke und durch diese Heirat die Konzession der Mutter übertragen erhalte, die in diesem Fall auf ihr Gewerbe zu seinen Gunsten verzichte. Infolge dieser Konzessionierung sei ihm dann auch die Niederlassung zu gestatten. Weiter wurde erklärt, dass die Verlobte eine Mitgabe von 600 f. nebst einer Ausstattung im Wert von 300 f. sowie erforderliches Werkzeug von 200 f. in die Ehe bringen wird.


So hatten Schmidt und seine nunmehr Verlobte Johanna Karolina Kohler (oder Schultheis - die Namen wechseln) eine Reihe von Zeugnissen beizubringen. Seinen Militärentlassungsschein<ref>Schreiben des Kgl. Landgerichts Lauingen vom 2. Mai 1832, Unterschrift Kimmerle</ref> konnte Schmidt erst nach einigen Schwierigkeiten am 8. Mai vorlegen, aus dem hervorgeht, dass er nach § 63 des [[wikisource:Gesetz,_die_Ergänzung_des_stehenden_Heeres_betreffend|Conscriptions-Gesetzes vom 15. August 1828]] seiner Militärpflicht Genüge geleistet hatte, nachdem ihm ''„das gezogene Loos Nr. 103 nicht zur Einreihung bestimmte“'' und er die gesetzliche Kaution geleistet hatte. Zum Vermögen der Braut gab die Witwe Maria Jaeger am 11. Mai vor dem Stadtmagistrat an, dass sie ihre zustehende Forderungen bei Genehmigung der Verehelichung an ihre Tochter zuwenden werde, so Handscheine über 200 f. des Rottmeisters Johann Georg Drechsler zu Nürnberg und 400 f. der hiesigen Färber Maisch’n Eheleute.
So hatten Schmidt und seine nunmehr Verlobte Johanna Karolina Kohler (oder Schultheis - die Namen wechseln) eine Reihe von Zeugnissen beizubringen. Seinen Militärentlassungsschein<ref>Schreiben des Kgl. Landgerichts Lauingen vom 2. Mai 1832, Unterschrift Kimmerle</ref> konnte Schmidt erst nach einigen Schwierigkeiten am 8. Mai vorlegen, aus dem hervorgeht, dass er nach § 63 des [[wikisource:Gesetz,_die_Ergänzung_des_stehenden_Heeres_betreffend|Conscriptions-Gesetzes vom 15. August 1828]] seiner Militärpflicht Genüge geleistet hatte, nachdem ihm ''„das gezogene Loos Nr. 103 nicht zur Einreihung bestimmte“'' und er die gesetzliche Kaution geleistet hatte. Zum Vermögen der Braut gab die Witwe Maria Jaeger am 11. Mai vor dem Stadtmagistrat an, dass sie ihre zustehenden Forderungen bei Genehmigung der Verehelichung an ihre Tochter zuwenden werde, so Handscheine über 200 f. des Rottmeisters Johann Georg Drechsler zu Nürnberg und 400 f. der hiesigen Färber Maisch’n Eheleute.


Dennoch beschloss der Stadtmagistrat am 21. Mai 1832 erneut, dem Josef Schmidt Konzession und Niederlassung zu verweigern, weil eine Übertragung der Gewerbekonzession von einer Witwe „als gesetzlich statthaft nicht anerkannt“ wird. Es folgte ein zweiter, umfangreicher Rekurs vom 26. Mai des Nürnberger Advokaten Künnell an die Regierung in Ansbach, zu dem der Stadtmagistrat am 4. Juni berichtete und darauf hinwies, dass bisher die Verzichtleistungen gewerbsberechtigter Witwen nur bei ihrer eigenen Verehelichung zugelassen wurden, diese Regelung aber nicht ausgedehnt werden kann. Aber die Regierung ordnete in ihrer Entschließung vom 10. Juli 1832, Unterschrift [[wikipedia:Joseph von Stichaner|von Stichaner]], an, dass man im Fall förmlicher Verzichtleistung der Maurermeisterswitwe Jäger dem Maurergesellen Joseph Schmidt die Konzession erteilen soll.
Dennoch beschloss der Stadtmagistrat am 21. Mai 1832 erneut, dem Josef Schmidt Konzession und Niederlassung zu verweigern, weil eine Übertragung der Gewerbekonzession von einer Witwe „als gesetzlich statthaft nicht anerkannt“ wird. Es folgte ein zweiter, umfangreicher Rekurs vom 26. Mai des Nürnberger Advokaten Künnell an die Regierung in Ansbach, zu dem der Stadtmagistrat am 4. Juni berichtete und darauf hinwies, dass bisher die Verzichtleistungen gewerbsberechtigter Witwen nur bei ihrer eigenen Verehelichung zugelassen wurden, diese Regelung aber nicht ausgedehnt werden kann. Aber die Regierung ordnete in ihrer Entschließung vom 10. Juli 1832, Unterschrift [[wikipedia:Joseph von Stichaner|von Stichaner]], an, dass man im Fall förmlicher Verzichtleistung der Maurermeisterswitwe Jäger dem Maurergesellen Joseph Schmidt die Konzession erteilen soll.
Nachdem Maria Jaeger am 19. Juli ihren förmlichen Verzicht zu Protokoll gab (ohne ausdrückliche Übertragungsbedingungen) und zugleich bat, für die Folge von der Entrichtung der Gewerbesteuer befreit zu bleiben, eröffnete man am Folgetag dem „Gernmeister“ Schmidt, zusammen mit dem Gewerbsgeschworenen, Maurermeister Wilhelm Meyer, die Entschließung der königlichen Regierung des Rezatkreises. Meyer, Stiefvater von Friedrich Schmidt, erbat sich dabei die Abschrift dieses Beschlusses. Noch am selben Tag, dem [[20. Juli]] [[1832]], erteilte der Stadtmagistrat dem Josef Schmidt die persönliche Berechtigung zum Betrieb des Mauerergewerbes als Meister, erging darüber auch ein Schreiben an das königliche Landwehr-Regimentskommando. Ferner wurde bestimmt, dass er 10 f. 24 Xr. Kommunalbeitrag, ein Aversum (= Abfindung, Ablösung) zur Straßenbeleuchtung von 48 Xr., einen jährlichen Beitrag dazu von 36 Xr. sowie einen wöchentlichen Almosenbeitrag zu 3 Xr. zu zahlen habe.
Nachdem Maria Jaeger am 19. Juli ihren förmlichen Verzicht zu Protokoll gab (ohne ausdrückliche Übertragungsbedingungen) und zugleich bat, für die Folge von der Entrichtung der Gewerbesteuer befreit zu bleiben, eröffnete man am Folgetag dem „Gernmeister“ Schmidt, zusammen mit dem Gewerbsgeschworenen, Maurermeister Wilhelm Meyer, die Entschließung der königlichen Regierung des Rezatkreises. Meyer, Stiefvater von Friedrich Schmidt, erbat sich dabei die Abschrift dieses Beschlusses. Noch am selben Tag, dem [[20. Juli]] [[1832]], erteilte der Stadtmagistrat dem Josef Schmidt die persönliche Berechtigung zum Betrieb des Mauerergewerbes als Meister, erging darüber auch ein Schreiben an das königliche Landwehr-Regimentskommando. Ferner wurde bestimmt, dass er 10 f. 24 Xr. (Kreuzer) Kommunalbeitrag, ein Aversum (= Abfindung, Ablösung) zur Straßenbeleuchtung von 48 Xr., einen jährlichen Beitrag dazu von 36 Xr. sowie einen wöchentlichen Almosenbeitrag zu 3 Xr. zu zahlen habe.


Am 26. Juli ging beim Stadtmagistrat eine an die Regierung des Rezatkreises gerichtete umfängliche Nichtigkeitsbeschwerde des Maurergesellen Friedrich Schmidt (ohne erkennbare Autorenangabe) gegen deren Entschließung vom 10. Juli zum Meisterrechtsgesuch des Josef Schmidt ein, der diese Berufung am nächsten Tag mit den zugehörigen Akten ohne näheren Bericht nach Ansbach weiterleitete. Ungeachtet dessen wurde der 23 Jahre alte Josef Schmidt in einer mustermäßigen Vorstellung am 13. August 1832 bei der Kavalleriekompanie des hiesigen kgl. Landwehr-Infanterieregiments eingegliedert.
Am 26. Juli ging beim Stadtmagistrat eine an die Regierung des Rezatkreises gerichtete umfängliche Nichtigkeitsbeschwerde des Maurergesellen Friedrich Schmidt (ohne erkennbare Autorenangabe) gegen deren Entschließung vom 10. Juli zum Meisterrechtsgesuch des Josef Schmidt ein, der diese Berufung am nächsten Tag mit den zugehörigen Akten ohne näheren Bericht nach Ansbach weiterleitete. Ungeachtet dessen wurde der 23 Jahre alte Josef Schmidt in einer mustermäßigen Vorstellung am 13. August 1832 bei der Kavalleriekompanie des hiesigen kgl. Landwehr-Infanterieregiments eingegliedert.
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