Josef Schmidt: Unterschied zwischen den Versionen

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Am 26. Juli ging beim Stadtmagistrat eine an die Regierung des Rezatkreises gerichtete umfängliche Nichtigkeitsbeschwerde des Maurergesellen Friedrich Schmidt (ohne erkennbare Autorenangabe) gegen deren Entschließung vom 10. Juli zum Meisterrechtsgesuch des Josef Schmidt ein, der diese Berufung am nächsten Tag mit den zugehörigen Akten ohne näheren Bericht nach Ansbach weiterleitete. Ungeachtet dessen wurde der 23 Jahre alte Josef Schmidt in einer mustermäßigen Vorstellung am 13. August 1832 bei der Kavalleriekompanie des hiesigen kgl. Landwehr-Infanterieregiments eingegliedert.
Am 26. Juli ging beim Stadtmagistrat eine an die Regierung des Rezatkreises gerichtete umfängliche Nichtigkeitsbeschwerde des Maurergesellen Friedrich Schmidt (ohne erkennbare Autorenangabe) gegen deren Entschließung vom 10. Juli zum Meisterrechtsgesuch des Josef Schmidt ein, der diese Berufung am nächsten Tag mit den zugehörigen Akten ohne näheren Bericht nach Ansbach weiterleitete. Ungeachtet dessen wurde der 23 Jahre alte Josef Schmidt in einer mustermäßigen Vorstellung am 13. August 1832 bei der Kavalleriekompanie des hiesigen kgl. Landwehr-Infanterieregiments eingegliedert.
Die Regierung des Rezatkreises wies mit Entschließung vom 24. August 1832 die erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Friedrich Schmidt zurück. Sie befand, dass die Witwe Jaeger laut Protokoll einen nicht zu beanstandenen unbedingten Verzicht geleistet hat und ''„dem Joseph Schmidt bei seiner besseren Prüfungsnote der Vorzug vor Friedrich Schmidt umso mehr gebührt, als in Städten I. Klasse eigentlich nur solche Bauhandwerker concessioniert werden sollen, die bei der Prüfung die erste Note erhielten.“'' Diese Regierungsentscheidung wurde am 6. September sowohl Josef Schmidt als auch dem Maurermeister Wilhelm Meyer offiziell mitgeteilt; zugleich wurde beschlossen, nun dem Schmidt sein „Copulationsattest einzuhändigen“.
Die Regierung des Rezatkreises wies mit Entschließung vom 24. August 1832 die erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Friedrich Schmidt zurück. Sie befand, dass die Witwe Jaeger laut Protokoll einen nicht zu beanstandenen unbedingten Verzicht geleistet hat und ''„dem Joseph Schmidt bei seiner besseren Prüfungsnote der Vorzug vor Friedrich Schmidt umso mehr gebührt, als in Städten I. Klasse eigentlich nur solche Bauhandwerker concessioniert werden sollen, die bei der Prüfung die erste Note erhielten.“'' Diese Regierungsentscheidung wurde am 6. September sowohl Josef Schmidt als auch dem Maurermeister Wilhelm Meyer offiziell mitgeteilt; zugleich wurde beschlossen, nun dem Schmidt sein „Copulationsattest einzuhändigen“.
 
== Siehe auch ==
* [[Caspar Gran]] (2. Ehe der Witwe Johanna Karolina Schmidt, geb. Kohler/Schultheis)
 
== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==
<references/>
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