Friedrich Müller: Unterschied zwischen den Versionen

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Doch die etablierten Maurermeister lehnen das Müller'sche Konzessionsgesuch ab. So erklären am 9. Juli der Vorsteher des Maurergewerbes [[Johann Georg Zink]] und der Maurermeister Wilhelm Meyer vor dem Stadtmagistrat, dass bereits viele Maurermeister vorhanden sind und ''„sich diese selbst nicht mehr nähren können”'', andererseits gerade vor kurzer Zeit die Maurergesellen [[Johann Korn|Korn]] und Hofmann ohne Erledigung einer Konzession als Meister, quasi im Voraus für die Kopp'sche Konzession, angenommen worden seien. Zudem habe Müller als Auswärtiger keinen besonderen Anspruch.
Doch die etablierten Maurermeister lehnen das Müller'sche Konzessionsgesuch ab. So erklären am 9. Juli der Vorsteher des Maurergewerbes [[Johann Georg Zink]] und der Maurermeister Wilhelm Meyer vor dem Stadtmagistrat, dass bereits viele Maurermeister vorhanden sind und ''„sich diese selbst nicht mehr nähren können”'', andererseits gerade vor kurzer Zeit die Maurergesellen [[Johann Korn|Korn]] und Hofmann ohne Erledigung einer Konzession als Meister, quasi im Voraus für die Kopp'sche Konzession, angenommen worden seien. Zudem habe Müller als Auswärtiger keinen besonderen Anspruch.


Aber der Stadtmagistrat ließ sich von der Haltung der Gewerbevertreter nicht beeindrucken. Er beschloss am 10. Juli 1823 (Unterschriften [[Franz Joseph von Bäumen|Baeumen]], [[Adolph Schönwald|Schönwald]], [[Johann Gottfried Hessel|Hessel]]), dass Friedrich Müller als Maurermeister auf die Kopp'sche Konzession angenommen wird, wenn er sich bei der Prüfung durch die königl. Kreisbauinspektion zu Ansbach als vorzüglich qualifiziert erweist. Am nächsten Tag wurden Müller und Zink über den Beschluss mit der Rechtsmittelbelehrung informiert, binnen 14 Tagen Rekurs bei der königl. Kreisregierung vorbringen zu können. Sogleich legten am 22. Juli die sechs Maurermeister der Stadt Fürth gegen die genehmigte Konzessionsabtretung gemeinschaftlich Rekurs ein. Neben geringem Alter (''„hat kaum das 23. Jahr verlebt”'') und auswärtiger Herkunft (''„gehört nach Zirndorf”'') des Konzessionsinhabers sowie fragwürdiger Abtretung durch die Witwe Kopp beklagten sie, dass ''„dadurch uns, unserm Maurergewerbe und Kindern, der groeßte Schaden und Nachteil erwächst”'', weil es an ''„Bauliebhaber [...] bey den handels- und gewerbslosen Zeiten gaenzlich fehlt”''. Mit Bericht vom 30. Juli leitete der Stadtmagistrat den Rekurs an die Ansbacher Regierung mit dem Bemerken zu, dass die Einwendungen der hiesigen Maurermeister unbegründet erscheinen und auch faktische Unrichtigkeiten enthalten; so sei sogar die Aufnahme des einen der Meister ohne Ablauf einer alten Konzession erfolgt, da dies ''„bey der wenigen Geschiklichkeit der hiesigen Maurermeister ein wahres Bedürfnis war”''.  
Aber der Stadtmagistrat ließ sich von der Haltung der Gewerbevertreter nicht beeindrucken. Er beschloss am 10. Juli 1823 (Unterschriften [[Franz Joseph von Bäumen|Baeumen]], [[Adolph Schönwald|Schönwald]], [[Johann Gottfried Hessel|Hessel]]), dass Friedrich Müller als Maurermeister auf die Kopp'sche Konzession angenommen wird, wenn er sich bei der Prüfung durch die königl. Kreisbauinspektion zu Ansbach als vorzüglich qualifiziert erweist. Am nächsten Tag wurden Müller und Zink über den Beschluss mit der Rechtsmittelbelehrung informiert, binnen 14 Tagen Rekurs bei der königl. Kreisregierung vorbringen zu können. Sogleich legten am 22. Juli die sechs Maurermeister der Stadt Fürth gegen die genehmigte Konzessionsabtretung gemeinschaftlich Rekurs ein. Neben geringem Alter (''„hat kaum das 23. Jahr verlebt”'') und auswärtiger Herkunft (''„gehört nach Zirndorf”'') des Konzessionsinhabers sowie fragwürdiger Abtretung durch die Witwe Kopp beklagten sie, dass ''„dadurch uns, unserm Maurergewerbe und Kindern, der groeßte Schaden und Nachteil erwächst”'', weil es an ''„Bauliebhaber [...] bey den handels- und gewerbslosen Zeiten gaenzlich fehlt”''. Mit Bericht vom 30. Juli leitete der Stadtmagistrat den Rekurs an die Ansbacher Regierung mit dem Bemerken zu, dass die Einwendungen der hiesigen Maurermeister unbegründet erscheinen und auch faktische Unrichtigkeiten enthalten; so sei nur die Aufnahme des einen der Meister ohne Ablauf einer alten Konzession erfolgt, dies aber ''„bey der wenigen Geschiklichkeit der hiesigen Maurermeister ein wahres Bedürfnis war”''.
 
Am 28. August 1823 erhielt der Stadtmagistrat in der Rekurssache die Ansbacher Regierungsentschließung vom 18. des Monats (Unterschriften v. Mulzer, v. Luz, Wallmüller), welche den Magistratsbeschluss vom 10. Juli vollständig bestätigte. Der Vorsteher des Maurergewerbes Zink und Maurergeselle Müller quittierten die Entscheidung zwei Tage später mit ihrer Unterschrift. Aber "Georg Zink & Consorten" legten mit Schreiben vom 8. September erneut Rekurs ''"gegen die uns beschwerliche höchste Entschließung"'' ein. Sie und ihr Rechtsanwalt mussten sich jedoch vom Rechtsrat Hessel belehren lassen, dass ein weiterer Rekurs in der Sache nach Verordnung vom 2. Oktober 1811<ref>siehe Königlich-Baierisches Regierungsblatt vom 9. Oktober 1811, Punkt C.2.c, S. 1503 - [https://bavarica.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10345155_00774.html?zoom=0.6500000000000001 Digitalisat der Bayerischen Staatsbibliothek]</ref> unzulässig ist. Daraufhin teilte Zink mit, dass sich das Gewerbe dem Regierungsbeschluss unterwerfe, allerdings solle nun Müller die Prüfung mit dem erforderlichen Resultat ablegen. Aufgrund der Anforderung des Stadtmagistrats attestierte am 2. Oktober der königliche Kreisbauinspektor Spindler zu Ansbach dem Maurergesellen Müller nach vollzogener Prüfung ''„vorzüglich gute Kenntniße als Maurer [...] und sich zu einem brauchbaren Maurermeister qualificirt”''.
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