Friedrich Müller: Unterschied zwischen den Versionen

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Am 28. August 1823 erhielt der Stadtmagistrat in der Rekurssache die Ansbacher Regierungsentschließung vom 18. des Monats (Unterschriften v. Mulzer, v. Luz, Wallmüller), welche den Magistratsbeschluss vom 10. Juli vollständig bestätigte. Der Vorsteher des Maurergewerbes Zink und Maurergeselle Müller quittierten die Entscheidung zwei Tage später mit ihrer Unterschrift. Aber "Georg Zink & Consorten" legten mit Schreiben vom 8. September erneut Rekurs ''"gegen die uns beschwerliche höchste Entschließung"'' ein. Sie und ihr Rechtsanwalt mussten sich jedoch vom Rechtsrat Hessel belehren lassen, dass ein weiterer Rekurs in der Sache nach Verordnung vom 2. Oktober 1811<ref>siehe Königlich-Baierisches Regierungsblatt vom 9. Oktober 1811, Punkt C.2.c, S. 1503 - [https://bavarica.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10345155_00774.html?zoom=0.6500000000000001 Digitalisat der Bayerischen Staatsbibliothek]</ref> unzulässig ist. Daraufhin teilte Zink mit, dass sich das Gewerbe dem Regierungsbeschluss unterwerfe, allerdings solle nun Müller die Prüfung mit dem erforderlichen Resultat ablegen. Aufgrund der Anforderung des Stadtmagistrats attestierte am 2. Oktober der königliche Kreisbauinspektor Spindler zu Ansbach dem Maurergesellen Müller nach vollzogener Prüfung ''„vorzüglich gute Kenntniße als Maurer [...] und sich zu einem brauchbaren Maurermeister qualificirt”''.
Am 28. August 1823 erhielt der Stadtmagistrat in der Rekurssache die Ansbacher Regierungsentschließung vom 18. des Monats (Unterschriften v. Mulzer, v. Luz, Wallmüller), welche den Magistratsbeschluss vom 10. Juli vollständig bestätigte. Der Vorsteher des Maurergewerbes Zink und Maurergeselle Müller quittierten die Entscheidung zwei Tage später mit ihrer Unterschrift. Aber "Georg Zink & Consorten" legten mit Schreiben vom 8. September erneut Rekurs ''"gegen die uns beschwerliche höchste Entschließung"'' ein. Sie und ihr Rechtsanwalt mussten sich jedoch vom Rechtsrat Hessel belehren lassen, dass ein weiterer Rekurs in der Sache nach Verordnung vom 2. Oktober 1811<ref>siehe Königlich-Baierisches Regierungsblatt vom 9. Oktober 1811, Punkt C.2.c, S. 1503 - [https://bavarica.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10345155_00774.html?zoom=0.6500000000000001 Digitalisat der Bayerischen Staatsbibliothek]</ref> unzulässig ist. Daraufhin teilte Zink mit, dass sich das Gewerbe dem Regierungsbeschluss unterwerfe, allerdings solle nun Müller die Prüfung mit dem erforderlichen Resultat ablegen. Aufgrund der Anforderung des Stadtmagistrats attestierte am 2. Oktober der königliche Kreisbauinspektor Spindler zu Ansbach dem Maurergesellen Müller nach vollzogener Prüfung ''„vorzüglich gute Kenntniße als Maurer [...] und sich zu einem brauchbaren Maurermeister qualificirt”''.
Nun musste der Gernmeister<ref>Handwerksgeselle, der das Meisterrecht sucht (Deutsches Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm, Band 5, Leipzig 1860)</ref> Müller noch die „gewöhnliche Meisterprobe” bestehen. Dazu erhielt er vom Maurermeister Zink und dem Zimmermeister Johann Georg Weithaas (unterschrieb mit Weidhaß) mit Schreiben vom 10. Dezember 1823 eine umfangreiche Entwurfsaufgabe für ein fiktives, dreigädiges massives Gebäude, bei der er die Grund- und Aufrisse mit Schnitten einschließlich Kostenvoranschlag für Arbeitslohn und Materialien zu erstellen hatte. Die Probearbeit wurde von Müller am 12. Januar 1824 bei den Gewerbsgeschworenen Zink und Weithaas vorgestellt, die diese eingehend prüften. Wie sie feststellten, war die Meisterprobe nicht ganz fehlerfrei, aber sie gaben zu Protokoll, dass diese unbedeutend seien und bemerkten: ''„Diese Fehler geben wir [...] aus dem Grunde an, um nachzuweisen, daß wir den Riß genau durchgegangen haben und da selten ein Riß fehlerfrei ist, so glauben wir, daß Müller zur Aufnahme als Meister ganz qualifizirt ist.”''
Endlich, am [[15. Januar]] [[1824]], konnte Friedrich Müller als Maurermeister in hiesiger Stadt aufgenommen werden, nachdem dieser gelobte, sich ''„mit der Zunft friedlich zu heben und zu legen, die Gesetze und landesherrlichen Verordnungen genau zu befolgen, und sich jederzeit als rechtschaffener Bürger u. Gewerbsmann zu betragen.”'' Der Stadtmagistrat erteilte ihm am nächsten Tag die Erlaubnis zur Ansässigmachung als Bürger und Maurermeister. Dabei hatte er neben dem herkömmlichen Einzugsgeld von 6 f. einen Baumpflanzbeitrag von 1 f. 36 Xr. und ein Aversum (= Abfindung, Ablösung) zur Straßenbeleuchtung von 2 f. 42 Xr. (entspricht einem Kronentaler) zu entrichten sowie dauerhaft wöchentlich 24 Xr. Almosen zu zahlen. Schließlich musste sich Müller noch in vollständiger Uniform und in Waffen beim „Koenigl. Commando des Landwehr Infanterie Regiments“ vorstellen, wo er bei der ''„1. Grenadier-Compagnie des […] Regiments einrangiert“'' wurde.<ref>Receptions-Schein vom 6. Februar 1824, Unterschriften: "Oberst und Commandeur [[Adolph Schönwald|Schönwald]], Regiments Adj. Winter, Major Hirschmann"</ref>
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== Werke ==
== Werke ==
{{Werke Architekt}}
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== Siehe auch ==
* [[Caspar Gran]]


== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==
<references />
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