Johann Michael Zink: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Prüfungszeugnis, ausgestellt am 25. Januar 1831 vom “Königlich Bayerischen Kreis Bau Bureau zu Ansbach“, Unterschrift Keim (demselben Franz Keim, der bereits - noch als preußischer Bauinspektor - seinen Vater prüfte, nunmehr kgl. bayer. Kreisbaurat des Rezatkreises), wies als Gesamtnote für eine Stadt I. Klasse „hinreichend“ aus. In Zeichnen erhielt Zink die Note gut, in Schreiben und Rechnen mittelmäßig und in den allgemeinen Baukenntnissen hinreichend.
Das Prüfungszeugnis, ausgestellt am 25. Januar 1831 vom “Königlich Bayerischen Kreis Bau Bureau zu Ansbach“, Unterschrift Keim (demselben Franz Keim, der bereits - noch als preußischer Bauinspektor - seinen Vater prüfte, nunmehr kgl. bayer. Kreisbaurat des Rezatkreises), wies als Gesamtnote für eine Stadt I. Klasse „hinreichend“ aus. In Zeichnen erhielt Zink die Note gut, in Schreiben und Rechnen mittelmäßig und in den allgemeinen Baukenntnissen hinreichend.
Schon am 2. Februar 1831 wurde Johann Michael Zink bei der Stadtverwaltung vorstellig, teilte seine Noten mit und bat, ihn als Werkführer des Gewerbes seiner Mutter aufzunehmen. Zugleich versicherte er, dass er keineswegs die Absicht habe sich als Meister ansässig zu machen. Der Stadtmagistrat beschloss am [[14. April]] [[1831]] (Unterschriften Baeumen, Schönwald, Moeller): ''„Dem Maurergesellen Johann Michael Zink soll auf sein Ansuchen gestattet werden, in so lange als Werkführer dem Gewerbe seiner Mutter der Maurerswittwe Margaretha Elisabetha Zink dahier vorzustehen, als dieselbe auf den Betrieb nicht verzichten wird“.'' Noch am gleichen Tag wurde der Magistratsbeschluss dem Zimmermeister [[Simon Roth]] und dem Maurermeister Wilhelm Meyer sowie dem Maurergesellen Michael Zink eröffnet.
Schon am 2. Februar 1831 wurde Johann Michael Zink bei der Stadtverwaltung vorstellig, teilte seine Noten mit und bat, ihn als Werkführer des Gewerbes seiner Mutter aufzunehmen. Zugleich versicherte er, dass er keineswegs die Absicht habe sich als Meister ansässig zu machen. Der Stadtmagistrat beschloss am [[14. April]] [[1831]] (Unterschriften Baeumen, Schönwald, Moeller): ''„Dem Maurergesellen Johann Michael Zink soll auf sein Ansuchen gestattet werden, in so lange als Werkführer dem Gewerbe seiner Mutter der Maurerswittwe Margaretha Elisabetha Zink dahier vorzustehen, als dieselbe auf den Betrieb nicht verzichten wird“.'' Noch am gleichen Tag wurde der Magistratsbeschluss dem Zimmermeister [[Simon Roth]] und dem Maurermeister Wilhelm Meyer sowie dem Maurergesellen Michael Zink eröffnet.
Nach nahezu vier Jahren, am 26. Januar 1835, gingen Mutter und Sohn wieder zum Amt. Witwe Zink teilte mit, dass sie gesonnen sei, nunmehr auf die Gewerbeberechtigung zugunsten ihres Sohnes zu verzichten, der sich um die Meisteraufnahme bewerben wird. Zugleich bat sie darum, künftig von der Gewerbesteuer befreit zu werden. Michael Zink wies darauf hin, dass er seit dem Tod seines Vaters seine Mutter in ihrem Gewerbe als Werkführer unterstützte und in dieser Zeit mehrere Gebäude aufgeführt habe; so beim Drechsler Held in der Fischergasse (alte Hs.-Nr. 120, später I. 107, heute [[Pfarrgasse 5]]), beim Wirth Roth (alte Hs.-Nr. 33 a, später II. 12, heute [[Kapellenstraße 9]]), beim Schreiner Kütt<ref>in der Zeit gab es wohl zwei Schreiner namens Kütt, Joh. Gg. Konrad und Joh. Andreas; könnte aber Konrad Kütt gewesen sein, der auf dem (elterlichen?) Anwesen mit alter Hs.-Nr. 460 im dort errichteten Haus Nr. I. 182 tätig war, später bezeichnet mit Wassergasse 6, dann Wasserstraße 12</ref>, beim Drechsler Reichel<ref>evtl. J. A. Reichel, Drechslermeister und Wirt in Haus-Nr. I. 276 b, Schwabacher Straße</ref> und Mandel und beim „Kaffeefabrikanten“ [[Julius Joel Cohn|Cohn]] (wohl ehem. Bahnhofstraße 23, später Königswarterstraße 10; abgerissen, heute G.-Schickedanz-Str. 2 a im Bereich [[Carré Fürther Freiheit]]). Somit habe er seine Befähigung zum Meisterrecht praktisch nachgewiesen und bat darum, die Gewerbekonzession seiner Mutter auf ihn zu übertragen. Zu seinem Vermögen gab er noch an, ein „Väterliches Voraus“ von 2.000 f. (Gulden) zu besitzen und auch sämtliches väterliches Werkzeug zu erhalten, was auf 600 f. veranschlagt werden kann.


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