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chenden Brauch zurück, wie es der Reiterstein von Miöbro in Schweden aus
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der Zeit um 450 n.Chr. mit Bild und Runeninschrift bezeugt:
chenden Brauch zurück, wie es der Reiterstein von Mijöbro in Schweden aus der Zeit um 450 n.Chr. mit Bild und Runeninschrift bezeugt:
"Frôrad auf dem Hengst erschlagen".
"Frôrad auf dem Hengst erschlagen".
Eine Steinsetzung dieser Art war im germanischen Bereich Bestandteil einer
 
Sühneleístung durch den Töter oder seine Sippe, denn Totschlag, die Tötung
Eine Steinsetzung dieser Art war im germanischen Bereich Bestandteil einer Sühneleístung durch den Töter oder seine Sippe, denn Totschlag, die Tötung eines Menschen im Affekt, "aus Jöheit und Zorn", ohne Absicht, wurde im
eines Menschen im Affekt, "aus Jöheit und Zorn", ohne Absicht, wurde im
germanischen und mittelalterlichen Recht durch private Abmachung zwischen den beteiligten Parteien geregelt und nicht von der Strafverfolgungsbehörde aufgegriffen, wie es heute üblich ist. Die Verletzung eines Men-
germanischen und mittelalterlichen Recht durch private Abmachung zwischen
schen wurde als Körperverletzung des Betroffenen in seiner Eigenschaft als Privatperson gewertet, und nicht als Verletzung der staatlichen Rechtsnormen.
den beteiligten Parteien geregelt und nicht von der Strafverfolgungsbe-
 
hörde aufgegriffen, wie es heute üblich ist. Die Verletzung eines Men-
Menschen und ihre Körperteile wurden daher in den germanischen Volksrechten bis herauf zum "Sachsenspiegel" in ihrem Wert für den Betroffenen selbst, seine Angehörigen, wenn er z.B. nicht mehr arbeiten konnte und
schen wurde als Körperverletzung des Betroffenen in seiner Eigenschaft
unterstützt werden mußte, für den Staat und die Allgemeinheit finanziell genau eingestuft.
als Privatperson gewertet, und nicht als Verletzung der staatlichen
 
Rechtsnormen.
Kam es zum Tode oder zum Verlust von Körperteilen und Fähigkeiten durch äußere Einwirkung eines anderen, so mußte der Verursacher des Todes oder der Schädigung den im Recht festgesetzten Geldbetrag an den Geschädigten
Menschen und ihre Körperteile wurden daher in den germanischen Volksrech-
oder seine Angehörigen entrichten, das W e r g e l d. (ahd wer, got wair = Mann; urverwandt über die indogerm. Herkunft mit lat vir, altindisch vira = Mann).
ten bis herauf zum "Sachsenspiegel" in ihrem Wert für den Betroffenen
 
selbst, seine Angehörigen, wenn er z.B. nicht mehr arbeiten konnte und
Die Strafe war Rechtsanspruch des Verletzten, nicht des Staates, der nur als Kontrollinstanz fungierte, und das daraus entspringende Recht des Geschädigten oder seiner Sippe zur Privotrache war durch diese Zahlung ablösbar.
unterstützt werden mußte, für den Staat und die Allgemeinheit finanziell
 
genau eingestuft.
Die höchste Wergeldeinstufung war dem König und seinem Gefolge vorbehalten. Am unteren Ende dieser Stufenleiter erhielten unehelich Geborene nach dem "Sachsenspiegel" als Wergeld ein Fuder Heu des Gewichtes, wie es zwei Ochsen wegziehen konnten, und bei Landfahrern betrug es den Wert, den der Schatten eines Mannes hat, also nichts.
Kam es zum Tode oder zum Verlust von Körperteilen und Fähigkeiten durch
 
äußere Einwirkung eines anderen, so mußte der Verursacher des Todes oder
Die private S ü h n e v e r h a n d l u n g, das Teiding, (mhd vertagedingen = vor dem Ding (= Gericht) verhandeln) wurde ursprünglich wie alle Rechtshündel bis ins 13. Jhd. mündlich geführt und zu ihrer Rechtsgältigkeit vor Zeugen beschweren. Sie bewegte sich aber in ihrer Form innerhalb
der Schädigung den im Recht festgesetzten Geldbetrag an den Geschädigten
genau geregelter Rechtsnormen, die Uber Jahrhunderte hinweg mündlich weitergegeben wurden. Erst im 13. Jhd. wurden mit zunehmender Aufschreibung des Rechtes auch diese Verträge als S ü h n e v e r t r ä g e schriftlich fixiert, die aber in Textformeln, Inhalt und Bedingungen für den Täter und die von ihm geforderte Leistung mit großer Wahrscheinlichkeit auf die althergebrachten mündlichen Abmachungen zurückgingen.
oder seine Angehörigen entrichten, das W e r g e l d. (ahd wer, got wair
= Mann; urverwandt über die indogerm. Herkunft mit lat vir, altindisch
vira = Mann).
Die Strafe war Rechtsanspruch des Verletzten, nicht des Staates, der nur
als Kontrollinstanz fungierte, und das daraus entspringende Recht des Ge-
schädigten oder seiner Sippe zur Privotrache war durch diese Zahlung ab-
lösbar.
Die höchste Wergeldeinstufung war dem König und seinem Gefolge vorbehal-
ten. Am unteren Ende dieser Stufenleiter erhielten unehelich Geborene
nach dem "Sachsenspiegel" als Wergeld ein Fuder Heu des Gewichtes, wie
es zwei Ochsen wegziehen konnten, und bei Landfahrern betrug es den Wert,
den der Schatten eines Mannes hat, also nichts.
Die private S U h n e v e r h a n d l u n g, das Teiding, (mhd vertage-
dingen = vor dem Ding (= Gericht) verhandeln) wurde ursprünglich wie alle
Rechtshündel bis ins 13. Jhd. mündlich geführt und zu ihrer Rechtsgältig-
keit vor Zeugen beschweren. Sie bewegte sich aber in ihrer Form innerhalb
genau geregelter Rechtsnormen, die Uber Jahrhunderte hinweg mündlich
weitergegeben wurden. Erst im 13. Jhd. wurden mit zunehmender Aufschrei-
bung des Rechtes auch diese Verträge als S ü h n e v e r t r ö g e
schriftlich fixiert, die aber in Textformeln, Inhalt und Bedingungen für
den Täter und die von ihm geforderte Leistung mit großer Wahrscheinlich-
keit auf die althergebrachten mändlichen Abmachungen zurückgingen.