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der Zeit um 450 n.Chr. mit Bild und Runeninschrift bezeugt: | chenden Brauch zurück, wie es der Reiterstein von Mijöbro in Schweden aus der Zeit um 450 n.Chr. mit Bild und Runeninschrift bezeugt: | ||
"Frôrad auf dem Hengst erschlagen". | "Frôrad auf dem Hengst erschlagen". | ||
Eine Steinsetzung dieser Art war im germanischen Bereich Bestandteil einer | |||
Sühneleístung durch den Töter oder seine Sippe, denn Totschlag, die Tötung | Eine Steinsetzung dieser Art war im germanischen Bereich Bestandteil einer Sühneleístung durch den Töter oder seine Sippe, denn Totschlag, die Tötung eines Menschen im Affekt, "aus Jöheit und Zorn", ohne Absicht, wurde im | ||
eines Menschen im Affekt, "aus Jöheit und Zorn", ohne Absicht, wurde im | germanischen und mittelalterlichen Recht durch private Abmachung zwischen den beteiligten Parteien geregelt und nicht von der Strafverfolgungsbehörde aufgegriffen, wie es heute üblich ist. Die Verletzung eines Men- | ||
germanischen und mittelalterlichen Recht durch private Abmachung zwischen | schen wurde als Körperverletzung des Betroffenen in seiner Eigenschaft als Privatperson gewertet, und nicht als Verletzung der staatlichen Rechtsnormen. | ||
den beteiligten Parteien geregelt und nicht von der | |||
Menschen und ihre Körperteile wurden daher in den germanischen Volksrechten bis herauf zum "Sachsenspiegel" in ihrem Wert für den Betroffenen selbst, seine Angehörigen, wenn er z.B. nicht mehr arbeiten konnte und | |||
schen wurde als Körperverletzung des Betroffenen in seiner Eigenschaft | unterstützt werden mußte, für den Staat und die Allgemeinheit finanziell genau eingestuft. | ||
als Privatperson gewertet, und nicht als Verletzung der staatlichen | |||
Rechtsnormen. | Kam es zum Tode oder zum Verlust von Körperteilen und Fähigkeiten durch äußere Einwirkung eines anderen, so mußte der Verursacher des Todes oder der Schädigung den im Recht festgesetzten Geldbetrag an den Geschädigten | ||
Menschen und ihre Körperteile wurden daher in den germanischen | oder seine Angehörigen entrichten, das W e r g e l d. (ahd wer, got wair = Mann; urverwandt über die indogerm. Herkunft mit lat vir, altindisch vira = Mann). | ||
selbst, seine Angehörigen, wenn er z.B. nicht mehr arbeiten konnte und | Die Strafe war Rechtsanspruch des Verletzten, nicht des Staates, der nur als Kontrollinstanz fungierte, und das daraus entspringende Recht des Geschädigten oder seiner Sippe zur Privotrache war durch diese Zahlung ablösbar. | ||
unterstützt werden mußte, für den Staat und die Allgemeinheit finanziell | |||
genau eingestuft. | Die höchste Wergeldeinstufung war dem König und seinem Gefolge vorbehalten. Am unteren Ende dieser Stufenleiter erhielten unehelich Geborene nach dem "Sachsenspiegel" als Wergeld ein Fuder Heu des Gewichtes, wie es zwei Ochsen wegziehen konnten, und bei Landfahrern betrug es den Wert, den der Schatten eines Mannes hat, also nichts. | ||
Kam es zum Tode oder zum Verlust von Körperteilen und Fähigkeiten durch | |||
äußere Einwirkung eines anderen, so mußte der Verursacher des Todes oder | Die private S ü h n e v e r h a n d l u n g, das Teiding, (mhd vertagedingen = vor dem Ding (= Gericht) verhandeln) wurde ursprünglich wie alle Rechtshündel bis ins 13. Jhd. mündlich geführt und zu ihrer Rechtsgältigkeit vor Zeugen beschweren. Sie bewegte sich aber in ihrer Form innerhalb | ||
der Schädigung den im Recht festgesetzten Geldbetrag an den Geschädigten | genau geregelter Rechtsnormen, die Uber Jahrhunderte hinweg mündlich weitergegeben wurden. Erst im 13. Jhd. wurden mit zunehmender Aufschreibung des Rechtes auch diese Verträge als S ü h n e v e r t r ä g e schriftlich fixiert, die aber in Textformeln, Inhalt und Bedingungen für den Täter und die von ihm geforderte Leistung mit großer Wahrscheinlichkeit auf die althergebrachten mündlichen Abmachungen zurückgingen. | ||
oder seine Angehörigen entrichten, das W e r g e l d. (ahd wer, got wair | |||
= Mann; urverwandt über die indogerm. Herkunft mit lat vir, altindisch | |||
vira = Mann). | |||
Die Strafe war Rechtsanspruch des Verletzten, nicht des Staates, der nur | |||
als Kontrollinstanz fungierte, und das daraus entspringende Recht des | |||
Die höchste Wergeldeinstufung war dem König und seinem Gefolge | |||
nach dem "Sachsenspiegel" als Wergeld ein Fuder Heu des Gewichtes, wie | |||
es zwei Ochsen wegziehen konnten, und bei Landfahrern betrug es den Wert, | |||
den der Schatten eines Mannes hat, also nichts. | |||
Die private S | |||
Rechtshündel bis ins 13. Jhd. mündlich geführt und zu ihrer | |||
genau geregelter Rechtsnormen, die Uber Jahrhunderte hinweg mündlich | |||
weitergegeben wurden. Erst im 13. Jhd. wurden mit zunehmender | |||
schriftlich fixiert, die aber in Textformeln, Inhalt und Bedingungen für | |||
den Täter und die von ihm geforderte Leistung mit großer | |||
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