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2. <u>Totschlagsfall Contz Lederer aus Neuses / Ldkr. FUrth zwischen 1406 und 1412</u>
2. <u>Totschlagsfall Contz Lederer aus Neuses / Ldkr. FUrth zwischen 1406 und 1412</u>


Gerichtsbuch des Kaiserlichen Landgerichtes Nürnberg, Akten 221
<u>Gerichtsbuch des Kaiserlichen Landgerichtes Nürnberg</u>, Akten 221
"E b e r 1 e i n V o g t von Neuses an der pybert und
p e r t h o l d R u e d o l t ebenda, man schuldig sy, sy sollen
Conz Lederer von Neuses erslagen, ermort und vom Leben zum Tod pracht
haben, dazu rat, hilf und steuer getan haben. Gerichtstag in Nürnberg
am Epidum feria quarta an dem Katherina anno 1412" (23. November 1412
Mittwoch)


Dem Totschlag gingen frühestens nachweisbar seit 1405, wohl aber noch
"'''Eber1ein Vogt''' von Neuses an der pybert und '''perthold Ruedolt''' ebenda, man schuldig sy, sy sollen Conz Lederer von Neuses erslagen, ermort und vom Leben zum Tod pracht haben, dazu rat, hilf und steuer getan haben. Gerichtstag in Nürnberg am Epidum feria quarta an dem Katherina anno 1412" (23. November 1412 Mittwoch)
einige Jahre vorher, Streitereien des Lederer, seiner Frau und seines
 
Schwiegersohnes Nenlaib einerseits mit den Familien Rudolt und Vogt
Dem Totschlag gingen frühestens nachweisbar seit 1405, wohl aber noch einige Jahre vorher, Streitereien des Lederer, seiner Frau und seines Schwiegersohnes Nenlaib einerseits mit den Familien Rudolt und Vogt andererseits voraus, wie sie aus den Urkunden des St. Klaraklosters Nürnberg ersichtlich werden.
andererseits voraus, wie sie aus den Urkunden des St. Klaraklosters
Nürnberg ersichtlich werden.


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Urteil des Stadtgerichtes Nürnberg in der Streitsache gegen einen dem
Urteil des Stadtgerichtes Nürnberg in der Streitsache gegen einen dem Kloster St. Klara in Nürnberg zinspflichtigen Bauern in Neuses
Kloster St. Klara in Nürnberg zinspflichtigen Bauern in Neuses


Vor Görg Kratz, Ritter, Schultheiß, und den Schöffen der Stat czu
Vor Görg Kratz, Ritter, Schultheiß, und den Schöffen der Stat czu Nürıberg erscheint Heintz Nenlaib unter Vorlage des Gerichtsbuches und bittet um Bestätigung des Urteils, das in der Sfreitsache des Fritz Rudolt gegen ihn unter Vorsitz des Gerichtsschreibens Eberhart ergangen ist, der in dieser Angelegenheit in Vertretung Albrecht
Nürıberg erscheint Heintz Nenlaib unter Vorlage des Gerichtsbuches
und bittet um Bestätigung des Urteils, das in der Sfreitsache des
Fritz Rudolt gegen ihn unter Vorsitz des Gerichtsschreibens Eberhart
ergangen ist, der in dieser Angelegenheit in Vertretung Albrecht
Crewtzers Richter war.
Crewtzers Richter war.


Tatbestand: Rudolt hatte in der Verhandlung behauptet, Nenlaib beein-
Tatbestand: Rudolt hatte in der Verhandlung behauptet, Nenlaib beeintröchtige ihn in seinem Recht auf Wegbenützung und leite ein wildes Wasser auf seinen Hof in Newseß, das in sein Haus dringe und es beschädige. Nenlaib hatte die Beschuldigung abgestritten und eine Tagfahrt mit Zeugenbefragung beantragt. Diese war unter Vorsitz von Cuntz Marder durchgeführt worden, der unter Eid ausgesagt hatte:
tröchtige ihn in seinem Recht auf Wegbenützung und leite ein wildes
Zwischen Nenlaib und Rudolt Verlaufe ein öffentlicher Weg, der mit Wagen befahren werden könne. Auch Vieh dürfe man darauf treiben, vorausgesetzt, es stehe kein Getreide auf den Feldern. In diesem Fall solle der Weg eingezöunt sein, aber so, daß ihn Menschen benützen könnten, indem sie über das Gatter stiegen. Nenlaib sei bei der Tagfahrt angewiesen worden, das Wasser von dem Weg so abzuleiten, daß dem Rudolt kein Schaden entstehe.  
Wasser auf seinen Hof in Newseß, das in sein Haus dringe und es be-
Das Gericht bestätigt diese Entscheidung. Sie wird durch die Ausstellung einer Urkunde durch das Gericht rechtskräftig.
schädige. Nenlaib hatte die Beschuldigung abgestritten und eine Tag-
fahrt mit Zeugenbefragung beantragt. Diese war unter Vorsitz von
Cuntz Marder durchgeführt worden, der unter Eid ausgesagt hatte:
Zwischen Nenlaib und Rudolt Verlaufe ein öffentlicher Weg, der mit
Wagen befahren werden könne. Auch Vieh dürfe man darauf treiben, vor-
ausgesetzt, es stehe kein Getreide auf den Feldern. In diesem Fall
solle der Weg eingezöunt sein, aber so, daß ihn Menschen benützen
könnten, indem sie über das Gatter stiegen. Nenlaib sei bei der Tag-
fahrt angewiesen worden, das Wasser von dem Weg so abzuleiten, daß
dem Rudolt kein Schaden entstehe.
Das Gericht bestätigt diese Entscheidung. Sie wird durch die Aus-
stellung einer Urkunde durch das Gericht rechtskräftig.
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| Zeugen: || her Frontz Stromeyr
| Zeugen: || her Frontz Stromeyr