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Bl. 70-73 – Faber berichtet an das Generalkommissariat zur Verwaltung des Kommunalvermögens. | Bl. 70-73 – Faber berichtet an das Generalkommissariat zur Verwaltung des Kommunalvermögens. | ||
==Kassenführung und Rechnungswesen, die großen Sorgenkinder== | |||
*) Bericht Faber vom 19.12.1809 an das Königlich Bayerische Generalkommissariat über den im Juli 1806 eingesetzten Verwaltungsrat und der notwendigen jetzt einstweiligen besseren Einrichtung der Kassenführung und des Rechnungswesens bei der hiesigen Kämmerei: | *) Bericht Faber vom 19.12.1809 an das Königlich Bayerische Generalkommissariat über den im Juli 1806 eingesetzten Verwaltungsrat und der notwendigen jetzt einstweiligen besseren Einrichtung der Kassenführung und des Rechnungswesens bei der hiesigen Kämmerei: | ||
Es konnte die mit der vorläufigen Organisation verbundene Absicht niemals ganz erreicht werden, denn obgleich der Stadtkämmerer Spanner als ein redlicher und sicherer – auch im Schreiben und Rechnen ziemlich geübter Mann zu Besorgung der Geldeinnahmen und Ausgaben ganz qualifiziert ist, so fehlen ihm doch die übrigen zur Führung einer ordentlichen Administration und eines systematischen Rechnungswesens erforderlichen Kenntnisse. Dagegen hat der Kontrolleur Löhe, der ohnehin in Ansehung seiner Dienstobliegenheiten niemals mit einer Instruktion versehen worden ist, seiner Funktions-Incumbenz lediglich auf die Attestation der Ausgabebelege eingeschränkt, niemals aber ein Kontrollbuch oder Manual angelegt und geführt. | Es konnte die mit der vorläufigen Organisation verbundene Absicht niemals ganz erreicht werden, denn obgleich der Stadtkämmerer Spanner als ein redlicher und sicherer – auch im Schreiben und Rechnen ziemlich geübter Mann zu Besorgung der Geldeinnahmen und Ausgaben ganz qualifiziert ist, so fehlen ihm doch die übrigen zur Führung einer ordentlichen Administration und eines systematischen Rechnungswesens erforderlichen Kenntnisse. Dagegen hat der Kontrolleur Löhe, der ohnehin in Ansehung seiner Dienstobliegenheiten niemals mit einer Instruktion versehen worden ist, seiner Funktions-Incumbenz lediglich auf die Attestation der Ausgabebelege eingeschränkt, niemals aber ein Kontrollbuch oder Manual angelegt und geführt. |
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