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'''Johann Carl Hofmann''' (geb. [[23. Mai]] [[1786]] in Fürth<ref name="KB-Tf">Kirchenbücher St. Michael, Taufen 1784–1795, S. 181</ref>; gest. [[16. Januar]] [[1852]] in Fürth<ref>Kirchenbücher St. Michael, Bestattungen 1850–1856, S. 106</ref>) war ein Fürther Maurermeister, der | '''Johann Carl Hofmann''' (geb. [[23. Mai]] [[1786]] in Fürth<ref name="KB-Tf">Kirchenbücher St. Michael, Taufen 1784–1795, S. 181</ref>; gest. [[16. Januar]] [[1852]] in Fürth<ref>Kirchenbücher St. Michael, Bestattungen 1850–1856, S. 106</ref>) war ein Fürther Maurermeister und Architekt, der überwiegend außerhalb des Königreichs Bayern wirkte. | ||
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Nachdem Maria Waser am 30. September beim Fürther Magistrat ihren Trauschein vorlegte, wurde ihr Ehemann wegen unerlaubter Trauung im Ausland zum 4. Oktober zur Anhörung vorgeladen. Er leugnete nicht, das Dekret vom 11. August empfangen zu haben, gab aber unglaubhaft vor, ihm sei nicht klar geworden, dass es zur Verheiratung noch einer besonderen Erlaubnis bedurfte, auch weil ihm der Zürcher Präsident Vogel versichert habe, alle Hindernisse seien nunmehr gefallen. Vier Tage später befand der Stadtmagistrat den Maurermeister Hofmann in der Sache für schuldig und verurteilte ihn auf der Grundlage der Verordnung vom 12. Juli 1808<ref>“Allgemeine Verordnungen. Die Beförderung der Heurathen auf dem Lande betreffend. Königlich-Baierisches Regierungsblatt“, XXXIV. Stück vom 20. Juli 1808, S. 1505–1510 - [https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10345152?page=811 Digitalisat der Bayerischen Staatsbibliothek]</ref> zu einem achttägigen Polizeiarrest, die Heiratserlaubnis binnen 14 Tagen nachzusuchen, die Revalidierung der illegalen Ehe bei Gericht zu erwirken und die Verfahrenskosten von 1 f. 46 x. zu tragen. | Nachdem Maria Waser am 30. September beim Fürther Magistrat ihren Trauschein vorlegte, wurde ihr Ehemann wegen unerlaubter Trauung im Ausland zum 4. Oktober zur Anhörung vorgeladen. Er leugnete nicht, das Dekret vom 11. August empfangen zu haben, gab aber unglaubhaft vor, ihm sei nicht klar geworden, dass es zur Verheiratung noch einer besonderen Erlaubnis bedurfte, auch weil ihm der Zürcher Präsident Vogel versichert habe, alle Hindernisse seien nunmehr gefallen. Vier Tage später befand der Stadtmagistrat den Maurermeister Hofmann in der Sache für schuldig und verurteilte ihn auf der Grundlage der Verordnung vom 12. Juli 1808<ref>“Allgemeine Verordnungen. Die Beförderung der Heurathen auf dem Lande betreffend. Königlich-Baierisches Regierungsblatt“, XXXIV. Stück vom 20. Juli 1808, S. 1505–1510 - [https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10345152?page=811 Digitalisat der Bayerischen Staatsbibliothek]</ref> zu einem achttägigen Polizeiarrest, die Heiratserlaubnis binnen 14 Tagen nachzusuchen, die Revalidierung der illegalen Ehe bei Gericht zu erwirken und die Verfahrenskosten von 1 f. 46 x. zu tragen. | ||
Nach Klärung der Kompetenz bei der Regierung des Rezatkreises wurde Hofmann am 5. November vom Stadtmagistrat vorgeladen und das Erkenntnis (Urteil) vom 8. Oktober 1823 eröffnet. Dagegen legte er bei der Regierung erfolgreich Rekurs ein. Aufgrund der nachfolgenden Regierungsentschließung vom 20. Dezember wurden vom Magistrat am 8. Januar 1824 die angeordneten Sporteln in Höhe von 4 f. 16 x. erhoben und nachträglich die Heiratserlaubnis gegen Gebühr von 49 ½ x. ausgefertigt; der Ehefrau wurde das herkömmliche Einzugsgeld von 6 f. in Rechnung gebracht. Schließlich wurde Carl Hofmann am 19. Januar in die 1. Infanterie-Compagnie des I. Bataillons des Kgl. Landwehr-Infanterie-Regiments aufgenommen. | Nach Klärung der Kompetenz bei der Regierung des Rezatkreises wurde Hofmann am 5. November vom Stadtmagistrat vorgeladen und das Erkenntnis (Urteil) vom 8. Oktober 1823 eröffnet. Dagegen legte er bei der Regierung erfolgreich Rekurs ein und entging somit der Gefängnisstrafe. Aufgrund der nachfolgenden Regierungsentschließung vom 20. Dezember wurden vom Magistrat am 8. Januar 1824 die angeordneten Sporteln in Höhe von 4 f. 16 x. erhoben und nachträglich die Heiratserlaubnis gegen Gebühr von 49 ½ x. ausgefertigt; der Ehefrau wurde das herkömmliche Einzugsgeld von 6 f. in Rechnung gebracht. Schließlich wurde Carl Hofmann am 19. Januar in die 1. Infanterie-Compagnie des I. Bataillons des Kgl. Landwehr-Infanterie-Regiments aufgenommen. | ||
Offenbar aber hatte Hofmann große Schwierigkeiten, als Maurermeister in Fürth Fuß zu fassen. So bewarb er sich Ende Januar auf eine erledigte Maurermeisterstelle in Roth, allerdings ohne Erfolg. Am 10. Februar 1824 stellte er den Antrag auf Reduzierung seines wöchentlichen Almosenbeitrags von 10 auf 3 x., weil er seit Meisteraufnahme „noch keinen Heller“ verdienen konnte. Dabei beschwerte er sich, dass bei der Ausführung neuer gemeindlicher Bauten auswärtige Handwerksmeister vorgezogen würden. Der Magistrat gestatte die Minderung auf 5 x., weil er sich bisher kein Vertrauen aufbauen konnte, um sich einen Verdienst zu verschaffen. | Offenbar aber hatte Hofmann große Schwierigkeiten, als Maurermeister in Fürth Fuß zu fassen. So bewarb er sich Ende Januar auf eine erledigte Maurermeisterstelle in Roth, allerdings ohne Erfolg. Am 10. Februar 1824 stellte er den Antrag auf Reduzierung seines wöchentlichen Almosenbeitrags von 10 auf 3 x., weil er seit Meisteraufnahme „noch keinen Heller“ verdienen konnte. Dabei beschwerte er sich, dass bei der Ausführung neuer gemeindlicher Bauten auswärtige Handwerksmeister vorgezogen würden. Der Magistrat gestatte die Minderung auf 5 x., weil er sich bisher kein Vertrauen aufbauen konnte, um sich einen Verdienst zu verschaffen. |