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(→Stadtheimatpfleger der Stadt Fürth: Solomon u Ammon waren nicht gleichzeitig im Amt -> vermutlich bis 1983) |
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In Bayern ist die rechtliche Grundlage für Heimatpfleger die | In Bayern ist die rechtliche Grundlage für Heimatpfleger die "Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus und des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 17.2.1981 Nr. IV/2-7/92079 und Nr. I B-3003- | ||
1/1 (MABl Nr. 5 S. 97) geändert am 1.8.1986 Nr. IV/2a-K 4731-7/8 11 32 und Nr. I B 1-3003-1/1 (MABl Nr. 16 S. 348 ff. - KMBl 1 Nr. 17 S. 334)" ([http://www.heimat-bayern.de/uploads/739f21af5a6ba0a06245a393bbc6029c.pdf PDF]). | |||
Der Arbeitsschwerpunkt der Heimatpfleger liegt in der Praxis im Denkmalschutz. Im Bayerischen Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist hierzu in Artikel 13 verankert: „Die Heimatpfleger beraten und unterstützen die Denkmalschutzbehörden und das Landesamt für Denkmalpflege in den Fragen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes. Ihnen ist durch die Denkmalschutzbehörden in den ihren Aufgabenbereich betreffenden Fällen rechtzeitig Gelegenheit zur Äußerung zu geben.“ <ref>[http://www.blfd.bayern.de/medien/dsg.pdf Bayerisches Denkmalschutzgesetz (DSchG)] (PDF; 143 kB)</ref> | Der Arbeitsschwerpunkt der Heimatpfleger liegt in der Praxis im Denkmalschutz. Im Bayerischen Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist hierzu in Artikel 13 verankert: „Die Heimatpfleger beraten und unterstützen die Denkmalschutzbehörden und das Landesamt für Denkmalpflege in den Fragen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes. Ihnen ist durch die Denkmalschutzbehörden in den ihren Aufgabenbereich betreffenden Fällen rechtzeitig Gelegenheit zur Äußerung zu geben.“ <ref>[http://www.blfd.bayern.de/medien/dsg.pdf Bayerisches Denkmalschutzgesetz (DSchG)] (PDF; 143 kB)</ref> | ||
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