Markgrafengasse (ehemals): Unterschied zwischen den Versionen

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==Nachtwächteranfrage 1839==
==Nachtwächteranfrage 1839==
1839 kam es zu einer ''Offenen Bittschrift der Markgrafengäßler'' wegen des bereits drei Jahre unterbliebenen Nachtwächterrufes. Dabei berief man sich auf die ''Schreiordnung'', wo ein Ruf am Brunnen<ref>offensichtlich gab es zu jener Zeit einen öffentlichen Brunnen im mittleren Teil der Gasse</ref> erfolgen sollte, der nächste dann in der Geleitsgasse am [[Geleitsgasse 7 (ehemals)|Wimmersberger´schen Hause]]. Zwischen den Häusern Markgrafengasse 12 und 14 gab es einen engen Durchgang - auch als Ratzengang bezeichnet - der südlich des [[Geleitsgasse 7 (ehemals)|Wimmersberger´schen Hauses]] endete. In der Antwort wurde deutlich, dass es einerseits um die Frage der Bezahlung für die vier Nachtwächter ging, die offensichtlich freiwillig zu erfolgen hatte, andererseits um die Unsauberkeit in dem angesprochenen Gäßchen. Diese wollte man aber nicht durch Reinigungsmaßnahmen beseitigen, sondern vielmehr durch Warntafeln mit entsprechenden Strafandrohungen für etwaige Verschmutzungen.
1839 kam es zu einer ''Offenen Bittschrift der Markgrafengäßler'' wegen des bereits drei Jahre unterbliebenen Nachtwächterrufes. Dabei berief man sich auf die ''Schreiordnung'', wo ein Ruf am Brunnen<ref>offensichtlich gab es zu jener Zeit einen öffentlichen Brunnen im mittleren Teil der Gasse</ref> erfolgen sollte, der nächste dann in der Geleitsgasse am [[Geleitsgasse 7 (ehemals)|Wimmersberger´schen Hause]]. Zwischen den Häusern Markgrafengasse 12 und 14 gab es einen engen Durchgang - auch als Ratzengang bezeichnet - der südlich des [[Geleitsgasse 7 (ehemals)|Wimmersberger´schen Hauses]] endete. In der Antwort wurde deutlich, dass es einerseits um die Frage der Bezahlung für die vier Nachtwächter ging, die offensichtlich freiwillig zu erfolgen hatte, andererseits um die Unsauberkeit in dem angesprochenen Gäßchen. Diese wollte man aber nicht durch Reinigungsmaßnahmen beseitigen, sondern vielmehr durch Warntafeln mit entsprechenden Strafandrohungen für etwaige Verschmutzungen.<ref>Allerdings sahen die Local-Polizeiverordnungen ein zweimaliges Kehren von Gassen in der Woche vor, nämlich Mittwoch und Samstag, und war bei Unterbleiben mit 30 Kreuzern Bußgeld belegt. Siehe [https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10372839?page=89 Taschen und Adreßhandbuch von Fürth 1819], S. 89</ref>
   
   
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