Dritte Periode (1489—1497.) | 27 |
sicht des Bamberger Episkopates aus damaliger Zeit hervorgeht. 97) Auch ist in dem offiziellen Verzeichnisse der Pfarreien der Würzburger Diöcese von 1453 im Ruralkapitel Langenzenn Fürth nicht mit ausgeführt. 98)
1494 den 5. November wurde Pfarrer Konrad Held zu Fürth unter Brandenburger Schutz genommen, zunächst auf ein Jahr. 99) — Maximilian I-, der im Jahre 1493 den kaiserlichen Thron bestieg, schaffte im ganzen Reich, also auch in Fürth, das Kampfgericht auf Faust und Kolben ab. — Im 15. Jahrhundert waren noch auf dem Fürther Gebiete sogenannte Blockhäuslein und Pflöcke oder Stöcke aufgerichtet, worauf die vier Theile der in Nürnberg Hingerichteten Missethäter (aus Fürth) gesteckt oder genagelt wurden. Zu Anfang des 16. Jahrhunderts aber (1507) mußten auf erfolgten Bescheid des schwäbischen Bundes sämmtliche Blockhäuslein niedergerifsen werden. 100)
Bedeutende Syphilis-Epidemie in Fürth. (Diese Krankheit 1496 hatte damals einen allgemein epidemisch-kontagiösen Charakter und hatte sich damals von Italien aus über Deutschland verbreitet.) 101)
Im gleichen Jahre am 6. Januar wurde in Ansbach der sogenannte Harras'sche Friedensvertrag zwischen dem Markgrafen und der Stadt Nürnberg geschlossen durch ermittlung des Herzogs Albrecht von Sachsen, dessen Bevollmächtigter Dietrich von Harras war. 102)
1497 den 24. Mai bestätigte Bischof Heinrich III. von Bamberg die Frühmeßpfründe, welche Veit Truchseß, Domprobst, später Bischof von Bamberg, Elisabeth Rehdörfferin, Paul Haus wirth, Priester zu Eystetten und Heinrich Plenkel von Bamberg gestiftet hatten, mit Einwilligung des damaligen Pfarrers Konrad Held. Es war ein einfaches Beneficium für einen Priester, ohne Seelsorge. Die Verbindlichkeiten des Frühmessers waren, wöchentlich vier Messen bei Sonnenaufgang zu lesen, an Sonn- und Festtagen zu einer Stunde, welche der Pfarrer zu bestimmen hatte. Er mußte auch bei dem Pfarrgottesdienste gegenwärtig sein und einmal im Jahre einen Jahrtag auf die im Stiftungsbriefe vorgeschriebene Weise halten. Das Präsentationsrecht hatte sich der Domprobst Vorbehalten. Die Einkünfte bestanden in jährlichen Zinsen, welche der Beneficiat von den gestifteten Grundstücken, die einen Werth von ohngefähr 900 fl. hatten,