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Beim Militär hatte der laut Signalement 6 Fuß und 9 Linien (1,77 m) große Johann Georg Andreas Müller vom 23. März bis 18. Mai 1858, also ''„ein Monat und fünfundzwanzig Tage als Gemineur [?] bei der assentirt-unmontirten [= zugeteilt-uneingekleideten] Abteilung“'' des k. b.[[wikipedia:Königlich Bayerisches 14. Infanterie-Regiment „Hartmann“|14. Infanterieregiments „Zandt“]] in Nürnberg gedient. Da er einen Ersatzmann stellte, erhielt er zwar seinen förmlichen Abschied von der Linienarmee, wurde aber als Legionist der Reserve dem Reserve-Bataillon des 14. Infanterieregiments zugewiesen. Als Legionspflichtiger hatte er sich bei Einberufung sofort bei diesem Regiment zu stellen.
 
Beim Militär hatte der laut Signalement 6 Fuß und 9 Linien (1,77 m) große Johann Georg Andreas Müller vom 23. März bis 18. Mai 1858, also ''„ein Monat und fünfundzwanzig Tage als Gemineur [?] bei der assentirt-unmontirten [= zugeteilt-uneingekleideten] Abteilung“'' des k. b.[[wikipedia:Königlich Bayerisches 14. Infanterie-Regiment „Hartmann“|14. Infanterieregiments „Zandt“]] in Nürnberg gedient. Da er einen Ersatzmann stellte, erhielt er zwar seinen förmlichen Abschied von der Linienarmee, wurde aber als Legionist der Reserve dem Reserve-Bataillon des 14. Infanterieregiments zugewiesen. Als Legionspflichtiger hatte er sich bei Einberufung sofort bei diesem Regiment zu stellen.
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Als lediger Dreißigjähriger ging Andreas Müller am 27. Juni 1866 zum Stadtmagistrat und bat bei Polizeioffiziant Ott und Rechtsrat Freiherr von Haller um die Erlaubnis zur Ansässigmachung aufgrund § 2, Titel IV des einschlägigen Gesetzes<ref>Gesetz zur Ansässigmachung und Verehelichung in revidierter Fassung vom 11. März 1837 - [https://books.google.de/books?id=HPxCAAAAcAAJ&pg=PA1252-IA1&lpg#v=onepage&q&f=false online]</ref>, d. h. auf Grundlage eines vollständig und nachhaltig gesicherten „Nahrungsstands“. Zum Nachweis gab er an, dass er bei seinem Stiefvater, dem Maurermeister Johann Gran, als Maurerpolier arbeitet und damit ein jährliches Einkommen von 500 f. (Gulden) bezieht. Zudem besitze er ein elterliches Vermögen von 1.000 f., welches als k. bayer. Staatsobligation vom 21. Juni 1862 nachgewiesen wurde. Darüber hinaus habe er Ersparnisse von 1.025 f., die bei der örtlichen Sparkasse angelegt sind, die er im Einzelnen mit „Haftscheinen“ belegte; und schließlich verfüge er noch über eine Anleihe von 200 f. bei der kgl. Bank zu Nürnberg.
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Das Protokoll vom 27. Juni 1866 mit den übergebenen Zeugnissen ging noch am gleichen Tag an die gemeindlichen Kollegien, an dem auch noch die Gemeindebevollmächtigten  sich einverstanden erklärten. Zwei Tage später teilte der Armenpflegschaftsrat mit, dass er gegen das Gesuch des Müller nichts einzuwenden habe.
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Bereits am 28. des Monats aber stellte Rechtsrat von Haller in einem Vermerk klar, dass das Ansässigmachungsgesuch von Müller zur Zeit abzuweisen ist, da er nach vorgelegtem Militärentlassungsschein als Reservist durch die ergangene „Allerhöchste Entschließung“ vom 26. Juni 1866 zu den Waffen einberufen sei (siehe [[wikipedia:Deutscher Krieg|Deutscher Krieg]]). Offenbar war man sich im Stadtmagistrat nicht einig, denn noch am gleichen Tag wurde per Mehrheit ein Beschluss gefasst, dass ''„dem Maurergesellen Johann Georg Andr. Müller v. hier [...] die nachgesuchte Erlaubniß zur Ansaessigmachung als Insasse in hiesiger Stadt hiermit erteilt“'' wird. Diesen unterschrieb auch von Haller, aber mit c. v. (cum venia = mit Nachsicht), und fügte mit Ergänzung hinzu, dass er dem Beschluss bis auf eine höhere Entscheidung den Vollzug versage.
    
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