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anfängl. Besoldung erg.
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In einer Rechnung vom 29. Februar 1776 schreibt Buff, er sei ''„in der Mitte des Monath Novembr. 1771 in die hochgräfl. Dienste”'' getreten; seine förmliche Bestellung als wirklicher Rat und Hofrat für das "Jurisdictional-Amt" als Nachfolger des verstorbenen Amtmanns Geer nahm Graf Christian Wilhelm Carl [[Grafen von Pückler und Limpurg|von Pückler und Limpurg]] am 19. März 1772 vor. Der Graf ernannte ihn per Dekret vom 26. März 1772 ''"in Conformitaet der von dem Hochfürstl. Hauß Brandenburg-Anspach erhaltenen gnädigsten Concession und Belehnung über die hochfraischliche Obrigkeit und Blutbann auf unser Ort Burgfarrnbach und abgesteinte Frayß-Markung [...] wegen seiner hierzu besizenden besonderen Geschicklichkeit"'' auch zum "Bann-Richter".<ref name="Akte-1085"/>
 
In einer Rechnung vom 29. Februar 1776 schreibt Buff, er sei ''„in der Mitte des Monath Novembr. 1771 in die hochgräfl. Dienste”'' getreten; seine förmliche Bestellung als wirklicher Rat und Hofrat für das "Jurisdictional-Amt" als Nachfolger des verstorbenen Amtmanns Geer nahm Graf Christian Wilhelm Carl [[Grafen von Pückler und Limpurg|von Pückler und Limpurg]] am 19. März 1772 vor. Der Graf ernannte ihn per Dekret vom 26. März 1772 ''"in Conformitaet der von dem Hochfürstl. Hauß Brandenburg-Anspach erhaltenen gnädigsten Concession und Belehnung über die hochfraischliche Obrigkeit und Blutbann auf unser Ort Burgfarrnbach und abgesteinte Frayß-Markung [...] wegen seiner hierzu besizenden besonderen Geschicklichkeit"'' auch zum "Bann-Richter".<ref name="Akte-1085"/>
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Zu seiner anfänglichen Besoldung sind "gnädigst accordiret worden": Naturalien wie freie Tafel, Logis, Holz und Licht und eine Geldbesoldung von alljährlich 250 Gulden, zu Lichtmess 1774 erhöhte sich das "iährliche Honorarium" auf 280 Gulden. Da es zumindest in den ersten Jahren zeitweise Zahlungsrückstände gab, glich Buff diese mit Genehmigung aus dem "Jurisdictional Gefäll" (Gerichtsertrag) aus.
    
Buff vertrat als bestellter gemeinschaftlicher Rat und Amtsverweser das Condominat der drei Grafen Friedrich, Christian und Alexander von Pückler und Limpurg im Verfahren über das Debitwesen von Pückler. Sein streitbares, teilweise impertinentes Auftreten veranlasste die "allerhöchst verordnete" Kaiserliche Kommission (F. A. von Zwanziger, G. E. F. Braun), ihn mit Schreiben vom 7. November 1794 zurechtzuweisen:<br />
 
Buff vertrat als bestellter gemeinschaftlicher Rat und Amtsverweser das Condominat der drei Grafen Friedrich, Christian und Alexander von Pückler und Limpurg im Verfahren über das Debitwesen von Pückler. Sein streitbares, teilweise impertinentes Auftreten veranlasste die "allerhöchst verordnete" Kaiserliche Kommission (F. A. von Zwanziger, G. E. F. Braun), ihn mit Schreiben vom 7. November 1794 zurechtzuweisen:<br />
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