125 Jahre Freiwillige Feuerwehr Vach
§ 15 Strafen und § 7 Ausschluss Fortwährendes Fortbleiben bei Übungen wurde nach § 15 Absatz 3 der Vereinssatzung streng geahndet. Die Strafen für mangelnde Disziplin, oder für Ausschreitungen in der Ausrüstung und für das Versäumen von Übungen und Bänden waren zuerst ein mündlicher Verweis, dann ein geschärfter Verweis vor der Front des Corps und dann der Ausschluss. Letzterer wurde bei dreien angewendet: Steiger Konrad Höfler musste 1890 seine Sachen ״einliefern“ und 1894 folgten zwei andere Vereinsmitglieder, denn sie würden ״den Verein ganz missachten und weder zu einer Versammlung noch zu einer Übung‘ erscheinen. Die Ausgeschlossenen konnten innerhalb von zwei Wochen ״reklamieren“ und in einer Generalversammlung die Gründe erklären. 1897 ging ein Ausgeschlossener diesen Weg und wurde wieder in seine alten Rechte und Pflichten eingesetzt. Ein Jahr später wurde ein anderes Mitglied ausgeschlossen, das es von seinem Helm den Busch abriss und ihn den Kindern zum Spielen gab. Ein anderer wurde wegen ungebührlichen Benehmens bei einer Fahnenweihe ausgeschlossen und musste noch drei Mark Strafe zahlen, weil der Rock beschädigt war und er ihn zurückgeben musste.
In der Generalversammlung vom 12. November 1898 wurde beschlossen, dass der § 1 und auch § 15 abgeändert werden. ״Die Schlussbestimmung des § 15 wonach gegen den Ausschluss Berufung an die Generalversammlung zulässig ist, nicht mehr Gültigkeit besitzt.“ Ähnlich war die Formulierung des § 7 Absatz 2. Auch dieser wurde gestrichen.
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