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Am 25.10.1926 teilt Oberbürgermeister Dr. Wild Bürgermeister Ringel in einem Schreiben mit, daß der Stadtratsbeschluß nunmehr vorliegt. Am 8.1.1927 wendet sich die Gemeinde Ronhof nochmals an die Stadt Fürth, um nachträglich Fragen zu klären. Vor allem wird die Spitzwiese ins Gespräch gebracht und verlangt, diese Wiese den ,Bechtlern" zu belassen. Es wird nun auch verlangt, den Gemeindearbeiter Kaiser mit zu übernehmen und zu gestatten, daß bei Notschlachtungen das Fleisch selbstverkauftwerden darf. Am 22.2.1927 beschließt der Gemeinderat Ronhof und am 24.2.1927 der Stadrat Fürth, daß mit den Änderungswünschen Einverständnis besteht.

Eingemeindungsvereinbarung: Für den Fall der Vereinigung der Gemeinde Ronhof mit dem Stadtbezirk Fürth wird zwischen dem Stadtrat Fürth und mit dem Gemeinderat Ronhof folgendes vereinbart: 1.

Die künftige Ortsbezeichnung heißt Fürth-Ronhof bzw. Fürth-Kronach.

2.

Hausschlachtungen bleiben in Ronhof gestattet; der örtlichen Fleischbeschau und Trichinenbeschau sind sie aber zu unterstellen. Gebühren werden wie in Burgfarrnbach erhoben. Schlachthofgebühren werden in Ronhof nicht erhoben. Den Besitzern notgeschlachteter Tiere ist gestattet, das Fleisch nach amtsärztlicher Fleischbeschau im eigenen Anwesen an die Bevölkerung zu verkaufen, solange der Amtstierarzt damit einverstanden ist.

3.

Mit Rücksicht auf die Zugeständnisse Nürnbergs an die neu eingemeindeten Vororte wird auch in Ronhof nur eine Hundeabgabe von 1/4 der normalen Hundeabgabe erhoben und zwar beträgt die Abgabe, solange die normale Abgabe 25 RM beträgt, 6 RM für jeden Hund ohne jede weitere Abstufung. Dieses Zugeständnis gilt 15 Jahre lang, vom Tage der Eingemeindungsentschließung des Ministeriums an.

4.

Die Dung- und Abortgruben werden ohne wesentliche Bauveränderungen belassen, solange der gegenwärtige ländliche Zustand besteht.

5.

Müll- und Fäkalienabfuhr und Kanalgebühren werden in Ronhof nicht erhoben, solange der gegenwärtige ländliche Zustand besteht.

6.

Der freie Auslauf des Geflügels wird seitens der Stadt Fürth nicht beanstandet (vgl. §§ 108, 109 Str. Pol.O. der Stadt Fürth und ortspol. Vorschrift vom 9.3.1920). Eine Gewähr für eine entgegengesetzte Verfügung der Polizeidirektion Nürnberg-Fürth kann nicht übernommen werden.

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