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Achte Periode (17S6-1797).

Geistlichen im schwarzen Ornate vorgenommen."«) — Unter dem 17. Dezember kündigte der erste Senat der preußischen Regierung dem Domprobsteiamte in Fürth mittels Rescript an, daß die bisher übliche Appellation von ihren Erkenntnissen an die Domprobsteicanzlei nicht mehr stattfinden dürfe, sondern an den ersten Senat der kgl. preuß. Regierung gehen müsse. Das Gleiche sei der Fall bei den demnächst in Fürth gehalten werdenden bambergischen Hege- und Ehegerichten. Kontravention hätte fiskalische Einschreitung zur Folge.«") — In diesem Jahre ging das seit der Reformation vom Rath von Nürnberg ausgeübte Patronat und Episcopat über die hiesige Pfarrei an die Krone Preußens über.«") — Am 2. Februar 1797 traf eine kgl. preußische Organisations- 1797 Commission in Fürth ein, bestehend aus Regierungsdirektor Ban­ del und Kriegsrath Altenstein. Sie übernahm das domprobstei­ liche Amt für die Krone Preußens. Hofrath Schauer berichtete sofort an den Domprobst und dieser an den Bischof. Der Dom­ probst wurde eingeladen, in Bayreuth den Huldigungseid zu schwören. Der Domprobst erklärte, er wolle einen eigenen Rath an den König von Preußen deshalb schicken. Die Commission ließ sich jedoch in ihren Arbeiten nicht aufhalten. Bamberg schickte bereits am 3. Februar d. I. seine zwei gewandtesten Rechtsgelehrten Steinlein und Gönner nach Nürnberg, um mit der Ansbacher Regierung wegen Fürth einen Vergleich abzu­ schließen. Preußen bot Streitberg, Thuisbronn und Hetzelsdorf für Fürth an, was aber nicht als Aequivalent angesehen wurde. Endlich kam es zu einer Punktation; aber die gleichzeitige Er­ öffnung des Reichsfriedenskongresses in Rastatt ließ die Mit­ glieder des Domkapitels wieder Hoffnung für die Erhaltung ihrer Privilegien fassen, weshalb sie ihre Einwilligung zum Vollzüge dieses Vergleiches versagten. Preußen ging nun mit seinen Ansprüchen energisch vor. Der Domprobst wurde in Ab­ wesenheit des Fürstbischofs Franz von Busek am 15. Februar nach Bayreuth vorgeladen, um dem Könige den Huldigungseid zu schwören, „wozu jeder Inhaber einer im preußischen Gebiete gelegenen Patrimonialgerichtsbarkeit verbunden sei, ohne welche man sich auf eine Befolgung der Gesetz- und Gerichtsordnung nicht verlassen könne." Bis zur abgeleisteten Huldigung wurde 13*