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Zehnte Periode (1873).
Am 24. Januar machte das Bezirksgremium bekannt, daß nach einer Mittheilung des hiesigen Post- und Bahnamtes zur rascheren Aufnahme und prompteren Abfertigung der Güter vom 1. Januar 1873 an bei der Güterexpedition dahier eine besondere Eilgut-Expedition und zwei Güteraufnahme-Schalter eingerichtet worden sind. — Den 27. Januar verstarb uner wartet rasch Rechtsrath Freiherr Haller von Hallerstein, welcher die Stelle eines rechtskundigen Magistratsrathes dahier seit dem 8. Juli 1852 bekleidet hatte. Die hiedurch freigewordene Stelle wurde vorläufig nicht wieder besetzt; man hatte sich darauf beschränkt, einen rechtskundigen Funktionär, welcher hauptsäch lich die bisher von Rechtsrath Langhans allein versehene Ver tretung der Staatsanwaltschaft bei dem K. Stadtgericht mit zu
besorgen hatte, aufzustellen und es wurde als solcher am 25. Fe bruar der geprüfte Rechtspraktikant Karl Dorschkp von Hof gewählt. — Die Beisetzung der Leiche des Freiherrn von Haller fand am 29. Januar in der Familiengruft der heil. Kreuzkirche zu St. Johannis statt. — Am 31. Januar feierte der Rabbiner I>r. Löwi, der sich während seines langjährigen Hierseins nicht allein die Liebe und Verehrung seiner Glaubensgenossen, sondern auch die Achtung und Zuneigung der ganzen Bevölkerung er worben hat, unter vielfacher Ehrung seinen 70. Geburtstag. Von Seite des Königl. Staatsministeriums des K. Hauses und des Aeußern kam eine ausführliche vom 15. Januar d. I. datirte Bekanntgabe der Gründe, welche die direkte Führung der Nürnberg-Crailsheimer Bahn nothwendig machten, zum Ab druck in den hiesigen Blättern. Am 10. Febr. wurde auf Anlaß eines von dem Magistrats rath Löwenstein in der Magistratssitzung vom 9. Januar 1873 eingebrachten Antrages in Betreff der Aufhebung des Schul geldes uud nach erfolgter Prüfung desselben durch eine magi stratische Kommission in der Magistratssitzung mit 8 gegen 6 Stimmen der Beschluß gefaßt, in widerruflicher Weise vom 1. April 1873 an das Volksschulgeld in hiesiger Stadt aufzu heben, jedoch mit der Ausnahme, daß für die aus benachbarten Ortschaften die hiesigen Volksschulen besuchenden sowie für die auswärts heimathberechtigten aber hier untergebrachten Kinder, deren Eltern nicht hier wohnen, oder welche nicht selbstständige Steuerzahler in hiesiger Stadt sind, das bisherige Schulgeld