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Urkunden.

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12) heirathet der erste Sohn eine fremde Jüdin, so hat diese 400 fl.. heirathet die erste Tochter einen fremden Juden, so hat dieser 500 fl. Vermögen nachzuweisen. 13) Brautpaare von Fürth 700 fl. zusammenbringen.

als

erste Kinder müssen wenigstens

14) Heirathet ein zweiter Fürther Sohn eine Fremde, so muß 800 fl., und heirathet eine zweite Tochter einen Fremden, 1050 fl. Vermögen da sein. 15) Bei dem 3. Kinde steigern sich die Vermögenssummen auf 1200 fl. und 1000 fl., 16) außer Orts auf 1500 fl. 17) Bei dem 4. Kinde auf 1600 fl., welches sich aber auf 1400 fl. mindert, wenn schon 3 Kinder im Schutze stehen, — 18) Heirathet das Kind aus der Fremde, so wird bei der Tochter 1800 fl., bei dem Sohne 2000 fl. Vermögen vorausgesetzt. 19) Bei dem 5. Kinde wo Mann und Frau aus Fürth sind, müssen 2000 fl., sollten aber schon 4 Kinder Schutz haben 1800 fl. Vermögen vorhanden sein, 20) bei ganz Fremden aber wenigstens 2500 fl. — 21) Gelehrte jeder Art oder Studirende passiren mit 50 fl. bis 100 fl.

22) Besonders ausgezeichnete Gelehrte oder Studirende erhalten Schutz und Vereheligungsbewillung, wenn die Eltern der Tochter das Vermögen nach der Classe geben, welche diese trifft, und außerdem auf 3 Jahre ihr die Kost versichern; nur muß der Tochtermann wirk­ lich Student oder Gelehrter sein und nicht einen Schulmeister machen wollen. 23) Bei Wittwen oder Wittwern mit Kindern steigern sich die Vermögens-Abnahme von Gulden auf ebensoviele Thaler. 24 und 25) behandelt die auswärtigen Schutzjuden und deren Vermögenserhebung. 26) Die Schutzjuden in Fürth dürfen Handel treiben mit K^amund Spezerei-Waaren, Wein nnd Bier, sowohl im Hause als auf dem Schulhofe, dann auf auswärtigen Messen und Märkten; 27) sich jüdischer und christlicher Musikanten, eigener Barbiere, welche aber nicht Chirurgie treiben sollen, dann 3 Schneider, welche nicht für Christen arbeiten dürfen, bedienen; 28) ihr Brod und namentlich Osterbrod im eigenen Hause bereiten; 29) weil die Iudenschaft von jeher bei den Gemeinde-Versamm­ lungen der Christen in Fürth 2 israelitische Deputirte berief, da sie mit den Christen herkömmlich Gemeinde-Rechte und Nutzungen zugleich haben, auch gleichheitlich zn den Anlagen concurrieren, so soll ihnen dieses Recht für die Folge gesichert sein. 30) Die von der Iudenschaft ganz gleichmäßig zu tragende Ein­ quartierungslast dehnt sich auf den Sabbath aus, nicht aber der Nacht­ wachtdienst, welcher reluirt werden muß.