Seite:NL-FW 09 Mannhof Gemord 1667.pdf/1

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Abschrift der Gemeindeordnung Mannhof aus dem Jahr 1667. Satzstellung und Wortlaut Original. Von Gottes gnaden, Wir Frantz Conradt von Stadion, Domb Probst undt Senior zu Bamberg, Domb Custor zu Würzburg, dann des Adelichen Ritterbriefs Comberg undt des Collegiat Briefs St. Gangolphi Zürrmeltem Bamberg Probstey Bekennen hiermit und thun Kundt in Craft dies Brieffs, dass Unß die Ehrsambe Unsere Unterthanen und Gemeindts verordnete Unseres Dorffs zu Mannhof benanntlich Hans Metzner undt Melchior Ulrich für sich undt im namen der gantzen Gemeindt unß unterthenig vorgebracht undt zu erkennen gegeben, welcher Gestalt bey vorgewesener undt viell Jahrlang contuinirter Kriegs Unruhe viell Mißbräuch eingeschlichen undt inzwischen unnöthiger Zankh undt Zwitracht entstandten, dahero die notturfft erfordert zu Verhütung aller fernerer Miß Beständt undt Fortsezung guter Einigkeith eine durchgehendte Gemeindtordnung wiederumb aufzurichten undt zu dem endts die aufs Pappier gesetzte Punkten denen sowoln unseren Domb Pröbstischen alß Nürnbergischen Unterthanen, den 23. January dieses lauffenden Jahrs abgelesten undt nachgehendts aus unserem gnedigen befehl in den nachfolgendten Articulis verfast worden, wie mit mehrerm zu sehen: Erster Articul: Solle der Gemeindt Hirt, so oft es die notturfft erfordert, wie gebräuchlich zur Gemein biethen. Ander Articul: Wer ohne erhebliche Ursach (: außer da einer krankh oder verreist were :) nicht zur Gemeindt kombt, solle ein Besitzer eines halben Hoffs mit einen halben Gulden, Ein Besitzer eines viertel Hoffs fünff Zehen Kreuzer, undt ein Besitzer eines Köblers guth 30 Pfennig bestrafft oder gebüßt werden, welche straffbahre geldter durch die Verordtneten Gemein Meister fleißig sollen eingefordert undt zu ihrer Jährlich laistendter Gemein Rechnung Einamb fiihren undt verrechnen. Dritter Articul: In welchem Domb Probstischem Unterthanens Haus die Gemeindt zusammen Kombt, solle eine Stundt Uhr auf den Tisch gesezt werden und wann die Stundt Uhr außgelauffen, auch bey der Gemeindt Ein: oder anderer nit erschienen were, Der Jenige soll obangesezte Straff verfallen haben. Vierter Articul : Solle bey Jedesmaliger Gemein Zusammenkunfft ein Tag zuvor durch den Gemein Hirten angesagt werden.

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