Wolf Scherzer: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Wolf Scherzer''' war ein Fürther Müller im 17. Jahrhundert, der unter der [[Dreiherrschaft]] in Fürth zu leiden hatte bzw. dessen Mühle zum Zankapfel zwischen Bamberg und Ansbach wurde:
'''Wolf Scherzer''' war ein Fürther Müller im 17. Jahrhundert, der unter der [[Dreiherrschaft]] in Fürth zu leiden hatte bzw. dessen Mühle zum Zankapfel zwischen Bamberg und Ansbach wurde:


Wolf Scherzer erhielt [[1668]] von der Domprobstei Bamberg die Erlaubnis seine Mühle zu erweitern und mehrere Mahlgänge einzurichten. Dieser Vorgang erzürnte das Haus Brandenburg-Onolzbach derart, dass im Dezember 1668 der ansbachische Geleitsmann mit einem Trupp bewaffneter Männer in die Mühle eindrang und niederreißen ließ. Der Fürstbischof Philipp Valentin Voit von Rieneck wandte sich daraufhin an den Kaiser und somit begann ein kostspieliger Prozess vor dem Reichshofrat.<ref>''Geschichts- und Rechtsverlässiger Unterricht auch wahrhafte mit ächten Urkunden durchaus bewärte Prüfung der ... speciei Facti in Beteff der Brandenburg- Onolzbachisch-angeblicher Restitution des Status anni normativi zu Furth ... (usw.)'', o.O., 1753, S. 38 [https://books.google.de/books?id=-QZfAAAAcAAJ&printsec=frontcover&hl=de&source=gbs_ge_summary_r&cad=0#v=onepage&q&f=false online]</ref>
Wolf Scherzer erhielt [[1668]] von der Domprobstei Bamberg die Erlaubnis, an der Rednitz eine Mühle zu bauen bzw. seine Mühle zu erweitern und mehrere Mahlgänge einzurichten. Dieser Vorgang erzürnte das Haus Brandenburg-Onolzbach derart, dass im Dezember 1668 der ansbachische Geleitsmann mit einem Trupp bewaffneter Männer in die Mühle eindrang und niederreißen ließ. Der Fürstbischof Philipp Valentin Voit von Rieneck wandte sich daraufhin an den Kaiser und somit begann ein kostspieliger Prozess vor dem Reichshofrat.<ref>''Geschichts- und Rechtsverlässiger Unterricht auch wahrhafte mit ächten Urkunden durchaus bewärte Prüfung der ... speciei Facti in Beteff der Brandenburg- Onolzbachisch-angeblicher Restitution des Status anni normativi zu Furth ... (usw.)'', o.O., 1753, S. 38 [https://books.google.de/books?id=-QZfAAAAcAAJ&printsec=frontcover&hl=de&source=gbs_ge_summary_r&cad=0#v=onepage&q&f=false online]</ref>


==Einzelnachweise==
==Einzelnachweise==
<references />
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