Fehde: Unterschied zwischen den Versionen

Aus FürthWiki

38 Bytes hinzugefügt ,  22. März 2010
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 2: Zeile 2:


== Mittelalterliche Fehde in Fürth ==
== Mittelalterliche Fehde in Fürth ==
Das [[Burggrafentum Nürnberg]] verfügte im Mittelalter über ein immerwährendes Kampfgericht (Kampfordnung von [[1410]]), wobei der Zweikampf vor diesem Kampfgerichte stets in Fürth abgehalten wurde. Fürth war für die Herstellung der Schranken des Kampfplatzes verantwortlich und zur Sicherung des Zweikampf-Platzes waren alle Häuser im Umkreis einer Meile zum "Aufgebot" verpflichtet, mussten am frühen Morgen des Zweikampfs einen gerüsteten Mann nach Fürth schicken, das Nichterscheinen bestrafte das Burggrafentum mit 10 Hellern bestraft.
Das [[Burggrafentum Nürnberg]] verfügte im Mittelalter über ein ''immerwährendes Kampfgericht'' (Kampfordnung von [[1410]]), wobei der Zweikampf vor diesem Kampfgerichte stets in Fürth abgehalten wurde. Fürth war für die Herstellung der Schranken des Kampfplatzes verantwortlich und zur Sicherung des Zweikampf-Platzes waren alle Häuser im Umkreis einer Meile zum "Aufgebot" verpflichtet, dh. sie mussten am frühen Morgen des Zweikampfs einen gerüsteten Mann nach Fürth schicken, das Nichterscheinen wurde vom Burggrafentum mit einer Geldstrafe in Höhe von 10 Hellern bestraft.


Wenn sie "boshaft beschuldigt wurden", waren hier in Franken auch Frauen dazu berechtigt, ihre Unschuld im Zweikampf zu beweisen. Die Verfahrensart war verschieden, doch gingen diese Kämpfe gelegentlich auch auf Leben und Tod<ref name="JGB">''"Zwei- und Ernstkämpfe der Ritter"'' in Johann Gustav Gottlieb Büsching: "Ritterzeit und Ritterwesen", Band 2, 1823, </ref>
Wenn sie "boshaft beschuldigt wurden", waren hier in Franken auch Frauen dazu berechtigt, ihre Unschuld im Zweikampf zu beweisen. Die Verfahrensart war verschieden, doch gingen diese Kämpfe gelegentlich auch auf Leben und Tod<ref name="JGB">''"Zwei- und Ernstkämpfe der Ritter"'' in Johann Gustav Gottlieb Büsching: "Ritterzeit und Ritterwesen", Band 2, 1823, </ref>