Christoph Ludwig Wilhelm Buff: Unterschied zwischen den Versionen

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== Die Buffische Verlassenschaftssache ==
== Die Buffische Verlassenschaftssache ==
Nachdem Christoph Ludwig Wilhelm Buff am 19. Oktober 1821 "nachts um 11 Uhr" verstarb, zeigten die Grafen von Pückler-Limpurg das Ableben ihres Patrimonialrichters bereits am nächsten Tag dem Königlichen Landgericht Nürnberg an. Mit Schreiben vom 21. Oktober beeilten sie sich, dem Kreis- und Stadtgericht Nürnberg die provisorische Wiederbesetzung der Gerichtsstelle mit ihrem Patrimonialrichter 1. Klasse zu Brunn, Herrn Johann Jacob Neubauer<ref>"Adreß- und statistisches Handbuch für den Rezatkreis im Königreich Baiern. 1820. [...] KanzleiBuchdruckerei zu Ansbach."  Teil B., Abschnitt 6. Patrimonial-Gerichte erster Klasse, Absatz g, Gräfl. von Pücklarsches Patrimonial-Gericht zu Brunn, S. 93/94 - [https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10369985_00132.html?rotate=0&zoom=0.7000000000000002 Digitalisat der Bayerischen Staatsbibliothek]</ref>, mitzuteilen. Gleichzeitig veranlassten sie die gerichtliche Versiegelung der Amtsstube, weil sie ''„die Familie aber betreffenden Process-Acten noch so lange unter gerichtl. Siegel behalten”'' wollten.
Nachdem Christoph Ludwig Wilhelm Buff am 19. Oktober 1821 "nachts um 11 Uhr" verstarb, zeigten die Grafen von Pückler-Limpurg das Ableben ihres Patrimonialrichters bereits am nächsten Tag dem Königlichen Landgericht Nürnberg an. Mit Schreiben vom 21. Oktober beeilten sie sich, dem Kreis- und Stadtgericht Nürnberg die provisorische Wiederbesetzung der Gerichtsstelle mit ihrem Patrimonialrichter 1. Klasse zu Brunn, Herrn Johann Jacob Neubauer<ref>"Adreß- und statistisches Handbuch für den Rezatkreis im Königreich Baiern. 1820. [...] KanzleiBuchdruckerei zu Ansbach."  Teil B., Abschnitt 6. Patrimonial-Gerichte erster Klasse, Absatz g, Gräfl. von Pücklarsches Patrimonial-Gericht zu Brunn, S. 93/94 - [https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10369985_00132.html?rotate=0&zoom=0.7000000000000002 Digitalisat der Bayerischen Staatsbibliothek]</ref>, mitzuteilen. Gleichzeitig veranlassten sie die "Ob­si­g­na­ti­on" (gerichtliche Versiegelung) der Amtsstube, weil sie ''„die Familie aber betreffenden Process-Acten noch so lange unter gerichtl. Siegel behalten”'' wollten.
 
Zur Regulierung des väterlichen Erbes für die volljährigen Kinder und den Enkel Georg Ludwig Wilhelm Goebel sowie der Witwe nach den Ansbachischen Provinzialgesetzen (Tutelar-Edikt) setzte das Kgl. Bair. Kreis- und Stadtgericht Ansbach mit Verfügung vom 26. November 1821 einen Verhandlungstermin ''„vor dem Commissario, Kreis- und Stadtgerichts-Rath Hoffmann II im Lokale des hiesigen Kreis-Gerichts auf Freitag, den 4. Januar 1822 früh 9 Uhr”'' fest. Da meldete sich die Witwe Buff bei der gräflichen Herrschaft und bat um Entsiegelung der Amtsstube, weil sich ihre Privatpapiere und auch die Vormundschaftsrechnungen für ihren Enkel dort befänden.
 
Daraufhin schrieb die Gutsherrschaft am 4. Dezember 1821 an das Gericht in Ansbach, dass von ihrer Seite dem nichts Wege stünde und bat um Veranlassung, die Siegel abzunehmen. Mit Schreiben vom 14. Januar 1822 meldete sich das K. B. Kreis- und Stadtgericht Ansbach und teilte der Gräfl. Pückler-Limpurg'schen Gutsherrschaft und zugleich der Witwe Buff mit, dass es zwar das Kreis- und Stadtgericht Nürnberg zur Entsiegelung und Herausgabe der Privatdokumente um Rechtshilfe gebeten habe, ''„von diesem aber die Nachricht erhalten, daß es wegen der Menge und Verworrenheit der Papiere dieses Geschäft nicht erledigen kann”.'' Im Übrigen ließ das Ansbacher Gericht erkennen, dass es nur für die Erbschaftsregulierung zuständig sei und sich in der Frage der Dokumentensortierung eigentlich nicht einmischen wolle. Sollte also die Angelegenheit zwischen Gutsherrschaft und Witwe im freien Einverständnis geklärt werden können, so würde es sofort das Kreisgericht Nürnberg zur Abnahme der angelegten Siegel veranlassen. Im herrschaftlichen Antwortschreiben wurde mitgeteilt, dass das freie Einverständnis vorliegt und das Gericht ersucht, bei der Ausscheidung der Papiere die gräflichen Bevollmächtigten, den Patrimonialrichter Neubauer und den "Amts-Actuar" Faust, hinzuzuziehen.


Zur Regulierung des väterlichen Erbes für die volljährigen Kinder und den Enkel Georg Ludwig Wilhelm Goebel sowie der Witwe nach den Ansbachischen Provinzialgesetzen (Tutelar-Edikt) setzte das Kgl. Bair. Kreis- und Stadtgericht Ansbach mit Verfügung vom 26. November 1821 ''„vor dem Commissario, Kreis- und Stadtgerichts-Rath Hoffmann II im Lokale des hiesigen Kreis-Gerichts auf Freitag, den 4. Januar 1822 früh 9 Uhr”'' einen Verhandlungstermin fest. Da meldete sich die Witwe Buff bei der gräflichen Herrschaft und bat um Entsiegelung der Amtsstube, weil sich ihre Privatpapiere und auch die Vormundschaftsrechnungen für ihren Enkel dort befänden.
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