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Zu seiner anfänglichen Besoldung sind "gnädigst accordiret worden": Naturalien wie freie Tafel, Logis, Holz und Licht und eine Geldbesoldung von alljährlich 250 Gulden, zu Lichtmess 1774 erhöhte sich das "iährliche Honorarium" auf 280 Gulden. Da es zumindest in den ersten Jahren zeitweise Zahlungsrückstände gab, glich Buff diese mit Genehmigung aus dem "Jurisdictional Gefäll" (Gerichtsertrag) aus. | Zu seiner anfänglichen Besoldung sind "gnädigst accordiret worden": Naturalien wie freie Tafel, Logis, Holz und Licht und eine Geldbesoldung von alljährlich 250 Gulden, zu Lichtmess 1774 erhöhte sich das "iährliche Honorarium" auf 280 Gulden. Da es zumindest in den ersten Jahren zeitweise Zahlungsrückstände gab, glich Buff diese mit Genehmigung aus dem "Jurisdictional Gefäll" (Gerichtsertrag) aus. | ||
Buff vertrat als bestellter gemeinschaftlicher Rat und Amtsverweser das | Buff vertrat als bestellter gemeinschaftlicher Rat und Amtsverweser das [[wikipedia:Kondominium|Kondominat]] der drei Grafen Friedrich, Christian und Alexander von Pückler und Limpurg im Verfahren über das Debitwesen von Pückler. Sein streitbares, teilweise impertinentes Auftreten veranlasste die "allerhöchst verordnete" Kaiserliche Kommission (F. A. von Zwanziger, G. E. F. Braun), ihn mit Schreiben vom 7. November 1794 zurechtzuweisen:<br /> | ||
:''„Was der [...] Herr Hofrath D. Buff auf die Kommissar. Weisung [...] hieher eingebracht hat, ist so wenig dazu geeignet, ihn gebührend zu entschuldigen und zu rechtfertigen, daß vielmehr eben dadurch sein unanständiges Benehmen gegen die Kaiser. Kommission noch eine weitern Bestätigung und einen neuen Zuwachs erhalten hat.<br /> Um indessen, zum größten Nachtheil des hochgräf. Hauses, das [[Burgfarrnbacher Mühle#1793: Rückkauf durch die Grafen Pückler-Limpurg|Mühlwiedereinlösungs-Geschäft]] selbst nicht darunter leiden, oder rükgängig werden zu laßen, will man gleichwohl für diesmal noch in so ferne darüber hinweggehen, daß man es bei einem von Kaiser. Kommissions wegen hiemit wiederholten ernstlichen und nachdrück. Verweis, in den zuversichtl. Verfahren bewenden zu lassen gedenkt, daß ermelter gemeinschaft. Mandatarius sich künftighin anständiger und bescheidener gegen die kaiser. Kommission zu benehmen, in den ihm anvertrauten Angelegenheiten aber für das eigene Interesse seiner hohen Herren Mandanten, sein Obliegenheiten genauer und pünktlicher zu beobachten, sich angelegen seyn lassen - somit aber auch die Kaiser. Kommission als Notwendigkeit überhoben werde, ihren Auftrag mit geschärfteren Nachdruk gegen ihn zu handhaben.”''<ref>Archivakte StadtAFÜ Sign.-Nr. PLA 941 a</ref> | :''„Was der [...] Herr Hofrath D. Buff auf die Kommissar. Weisung [...] hieher eingebracht hat, ist so wenig dazu geeignet, ihn gebührend zu entschuldigen und zu rechtfertigen, daß vielmehr eben dadurch sein unanständiges Benehmen gegen die Kaiser. Kommission noch eine weitern Bestätigung und einen neuen Zuwachs erhalten hat.<br /> Um indessen, zum größten Nachtheil des hochgräf. Hauses, das [[Burgfarrnbacher Mühle#1793: Rückkauf durch die Grafen Pückler-Limpurg|Mühlwiedereinlösungs-Geschäft]] selbst nicht darunter leiden, oder rükgängig werden zu laßen, will man gleichwohl für diesmal noch in so ferne darüber hinweggehen, daß man es bei einem von Kaiser. Kommissions wegen hiemit wiederholten ernstlichen und nachdrück. Verweis, in den zuversichtl. Verfahren bewenden zu lassen gedenkt, daß ermelter gemeinschaft. Mandatarius sich künftighin anständiger und bescheidener gegen die kaiser. Kommission zu benehmen, in den ihm anvertrauten Angelegenheiten aber für das eigene Interesse seiner hohen Herren Mandanten, sein Obliegenheiten genauer und pünktlicher zu beobachten, sich angelegen seyn lassen - somit aber auch die Kaiser. Kommission als Notwendigkeit überhoben werde, ihren Auftrag mit geschärfteren Nachdruk gegen ihn zu handhaben.”''<ref>Archivakte StadtAFÜ Sign.-Nr. PLA 941 a</ref> | ||
Auch in der Gemeinschaft der regierenden Grafen ( | Auch in der Gemeinschaft der regierenden Grafen (Kondominium) gab es Unmut über Buff. So beschwerten sich im September [[1799]] die gräflichen Brüder Christian und Alexander - wohl aus Ärger über die ihrer Meinung nach unzureichende Berücksichtigung bei der Disposition der Einkünfte - bei ihrem ältesten Bruder Friedrich: | ||
: ''„Wir sind es müde, die Pflichtvergessenheit des Raths Buff, als Mandatoro unseres Condominii bei der Güter-Administration-Direction, die er gegen uns, die unterzeichneten Mit-Machtgeber deselben beweißet, länger zu dulden; Insonderheit finden Wir es unerträglich, daß er [...] nur nach dem alleinigen Willen und der einseitigen Instruction unsers Herrn Bruders und Condomini, des Herrn Grafen Friedrich von Pückler [...] verfähret, und sich dabei erfrechet, uns, seine Principalen, noch obenein hofmeistern und insultieren zu wollen.”'' | : ''„Wir sind es müde, die Pflichtvergessenheit des Raths Buff, als Mandatoro unseres Condominii bei der Güter-Administration-Direction, die er gegen uns, die unterzeichneten Mit-Machtgeber deselben beweißet, länger zu dulden; Insonderheit finden Wir es unerträglich, daß er [...] nur nach dem alleinigen Willen und der einseitigen Instruction unsers Herrn Bruders und Condomini, des Herrn Grafen Friedrich von Pückler [...] verfähret, und sich dabei erfrechet, uns, seine Principalen, noch obenein hofmeistern und insultieren zu wollen.”'' | ||
Ziel der Grafen Christian und Alexander war die Rücknahme der vom gesamten Pückler'schen Haus am 30. Dezember [[1796]] - wegen der an diesem Tage angetretenen, länger dauernden Reise von Graf Friedrich von Pückler nach St. Petersburg<ref>Offenbar musste Graf Friedrich Philipp Carl von Pückler als württembergischer Oberst-Kammerherr in einer württembergischen Gesandtschaft an der Krönung von Zar Paul I., dessen Ehefrau [[wikipedia:Sophie Dorothee von Württemberg|Sophie Dorothee von Württemberg]] damit russische Kaiserin wurde, teilnehmen.</ref> - erteilten Vollmacht für Buff, dieses in allen Angelegenheiten des Schuldenwesens zu vertreten. | Ziel der Grafen Christian und Alexander war die Rücknahme der vom gesamten Pückler'schen Haus am 30. Dezember [[1796]] - wegen der an diesem Tage angetretenen, länger dauernden Reise von Graf Friedrich von Pückler nach St. Petersburg<ref>Offenbar musste Graf Friedrich Philipp Carl von Pückler als württembergischer Oberst-Kammerherr in einer württembergischen Gesandtschaft an der Krönung von Zar Paul I., dessen Ehefrau [[wikipedia:Sophie Dorothee von Württemberg|Sophie Dorothee von Württemberg]] damit russische Kaiserin wurde, teilnehmen.</ref> - erteilten Vollmacht für Buff, dieses in allen Angelegenheiten des Schuldenwesens zu vertreten. Die beiden jüngeren Grafen hatten sich schließlich durchgesetzt, denn im Bericht der gräflichen "Haupt Revenüen Cassa" vom 29. November 1802 an diese wird der Hofrat Buff ausdrücklich als ehemaliger gemeinschaftlicher Mandatarius bezeichnet. Die Grafen Christian und Alexander hatten sich in einen Machtkampf mit ihrem älteren Bruder begeben, den die königlich-preußische Regierung zu Ansbach am 17. Januar 1801 mit einem Intermistikum (vorläufige Einrichtung) entschied, wonach im Kondominium schon die Stimmenmehrheit entscheidet.<ref>nach Archivakte StadtAFÜ Sign.-Nr. PLA 241/II</ref> | ||
Buff vertrat [[1779]] im Streit um Holzbezugsrechte des Pfarrhofs von [[St. Johannis]] und des Schulmeisters von Burgfarrnbach auch die beiden Gemeinden Unterfarrnbach und "Oberfarrnbach", die seinen Rechtsbeistand erbeten hatten.<ref>Karl Albert: [[Pfarrer Georg Ernst Weber (Broschüre)|Pfarrer Georg Ernst Weber]], S. 37</ref> | Buff vertrat [[1779]] im Streit um Holzbezugsrechte des Pfarrhofs von [[St. Johannis]] und des Schulmeisters von Burgfarrnbach auch die beiden Gemeinden Unterfarrnbach und "Oberfarrnbach", die seinen Rechtsbeistand erbeten hatten.<ref>Karl Albert: [[Pfarrer Georg Ernst Weber (Broschüre)|Pfarrer Georg Ernst Weber]], S. 37</ref> |