24.209
Bearbeitungen
(→1736 - 1749: Christoph Hellm: Text erg.) |
(→1750 - 1769: Johann Georg Schwartz: Text erg.) |
||
Zeile 78: | Zeile 78: | ||
=== 1750 - 1769: Johann Georg Schwartz === | === 1750 - 1769: Johann Georg Schwartz === | ||
Der Nachfolger Hellms, er hieß Johann Georg Schwartz, war wohl nicht gleich gefunden. Das Gelübde, seine Pflichten gegenüber der hochgeborenen Herrschaft zu erfüllen, wurde ihm am 17. März [[1750]] abgenommen, wie aus einer Randnotiz an der älteren Hellm‘schen Eidesformel hervorgeht. Den Pachtvertrag schloss man erst zu Laurentius, am 10. August 1750. Die Laufzeit wurde für ein Jahr - bis Laurentius 1751 - vereinbart, der Pachtschilling betrug 110 Gulden. Die sonstigen Vertragsbedingungen entsprachen denen des Vorgängers mit folgenden Änderungen: Eine Hundehaltung für die gräfliche Herrschaft und Bürgen entfielen. Zur Sicherung etwaiger herrschaftlicher Ansprüche stand im Vertrag die Klausel: ''„... so verschreibt Pachter dißfalls all sein Vermögen, wie dieses Nahmen haben mag, zu hochged. gndgste Herrschaft Sicherstellung, hiermit unterpfändlich, sich im fall bedürfnis daran effective halten zu können“.'' | |||
[... wird noch ergänzt] | |||
=== 1761: Verkauf der Mühle === | === 1761: Verkauf der Mühle === | ||
=== 1769 - (1781): Johann Bartholomäus Preyn === | === 1769 - (1781): Johann Bartholomäus Preyn === |