Gesundheitsschädliche Brunnen in Burgfarrnbach: Unterschied zwischen den Versionen

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== Erlass einer ortspolizeilichen Vorschrift ==
== Erlass einer ortspolizeilichen Vorschrift ==
Aufgrund der Berichterstattung über die sanitären Missstände in Burgfarrnbach fasste Bezirksamtmann Glaser am 3. Februar 1880 den Entschluss, auf Grundlage von Art. 73 des Polizeistrafgesetzbuchs für Bayern (PStGB) eine ortspolizeiliche Vorschrift durch die Gemeindeverwaltung aufstellen und nötigenfalls selbst eine distriktspolizeiliche Anordnung zu erlassen. Verbindungskanäle zu Brunnen waren zweifellos als unstatthaft zu erklären; nach seiner Auffassung auch dann, wenn betreffende Brunnen ausschließlich zu „industriellen Zwecken“ benutzt werden sollen, wie es der Mauerermeister Max Weber von seiner Ziegelei behauptete. Etwas schwieriger war die Regelung der Senk- bzw. Sickergruben in Kellern; hier waren die Bedingungen, in welcher Weise diese am zweckmäßigsten zu gestalten sind, noch amtsintern zu klären.
Aufgrund der Berichterstattung über die sanitären Missstände in Burgfarrnbach fasste Bezirksamtmann Glaser am 3. Februar 1880 den Entschluss, auf Grundlage von Art. 73 des Polizeistrafgesetzbuchs für Bayern (PStGB) eine ortspolizeiliche Vorschrift durch die Gemeindeverwaltung aufstellen zu lassen und nötigenfalls selbst eine distriktspolizeiliche Anordnung zu erlassen. Verbindungskanäle zu Brunnen waren zweifellos als unstatthaft zu erklären; nach seiner Auffassung auch dann, wenn betreffende Brunnen ausschließlich zu „industriellen Zwecken“ benutzt werden sollen, wie es der Mauerermeister Max Weber von seiner Ziegelei behauptete. Etwas schwieriger war die Regelung der Senk- bzw. Sickergruben in Kellern; hier waren die Bedingungen, in welcher Weise diese am zweckmäßigsten zu gestalten sind, noch amtsintern zu klären.
   
   
Glaser bat hierzu Dr. Fronmüller um gutachtliche Äußerung, die er bereits am 7. des Monats abgab und die Beseitigung von Leitungen zu Brunnen, auch im Fall der Weber’schen Ziegelei, „vom medizin-polizeilichen Standpunkt aus“ in vollem Umfang bestätigte. Bei Senkgruben in Kellern schlug er vor, ''„daß alle unter 3 Meter von Brunnen entfernte Keller-Senkgruben in wohl cementirte, stets rein zu haltende Gruben umgeändert werden.“'' Der geringe Abstand von nur 3 m stieß jedoch beim Bezirksamtmann Glaser auf Bedenken, die auch der Distriktbautechniker Schwemmer teilte. Nach einer Unterredung zwischen Schwemmer und Dr. Fronmülller modifzierte der Bezirksarzt in seiner Stellungnahme vom 30. März an Glaser seinen Vorschlag auf einen Abstand des Brunnens von der äußeren Kellerwand von 5 m.
Glaser bat hierzu Dr. Fronmüller um gutachtliche Äußerung, die er bereits am 7. des Monats abgab und die Beseitigung von Leitungen zu Brunnen, auch im Fall der Weber’schen Ziegelei, „vom medizin-polizeilichen Standpunkt aus“ in vollem Umfang bestätigte. Bei Senkgruben in Kellern schlug er vor, ''„daß alle unter 3 Meter von Brunnen entfernte Keller-Senkgruben in wohl cementirte, stets rein zu haltende Gruben umgeändert werden.“'' Der geringe Abstand von nur 3 m stieß jedoch beim Bezirksamtmann Glaser auf Bedenken, die auch der Distriktbautechniker Schwemmer teilte. Nach einer Unterredung zwischen Schwemmer und Dr. Fronmülller modifzierte der Bezirksarzt in seiner Stellungnahme vom 30. März an Glaser seinen Vorschlag auf einen Abstand des Brunnens von der äußeren Kellerwand von 5 m.
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Nun war aber die Geduld des Bezirksamts am Ende. Es ordnete mit Verfügung vom [[23. November]] [[1880]] für den Ortspolizeibezirk Burgfarrnbach die ortspolizeiliche Vorschrift an. Zugleich brachte es der Königlichen Regierung von Mittelfranken in Ansbach den gesamten Vorgang und die erlassene distriktspolizeiliche Anordnung vollumfänglich zur Vorlage mit der Bitte, die hohe Kreisstelle möge gnädigst die Vollziehbarkeitserklärung abgeben. Mit Schreiben vom 28. Dezember 1880 erklärte die Kammer des Innern der Regierung von Mittelfranken - mit Unterschrift des Kgl. Regierungspräsidenten Freiherr von Hermann - die distriktspolizeiliche Anordnung als vollziehbar.  
Nun war aber die Geduld des Bezirksamts am Ende. Es ordnete mit Verfügung vom [[23. November]] [[1880]] für den Ortspolizeibezirk Burgfarrnbach die ortspolizeiliche Vorschrift an. Zugleich brachte es der Königlichen Regierung von Mittelfranken in Ansbach den gesamten Vorgang und die erlassene distriktspolizeiliche Anordnung vollumfänglich zur Vorlage mit der Bitte, die hohe Kreisstelle möge gnädigst die Vollziehbarkeitserklärung abgeben. Mit Schreiben vom 28. Dezember 1880 erklärte die Kammer des Innern der Regierung von Mittelfranken - mit Unterschrift des Kgl. Regierungspräsidenten Freiherr von Hermann - die distriktspolizeiliche Anordnung als vollziehbar.  


Die Gemeinde erhielt am 3. Januar 1881 die beglaubigte Abschrift der distriktspolizeilichen Anordnung vom 23. Nov. 1880 zu Art. 73 des PStGB mit der Nachricht über die Vollziehbarkeit durch hohe Regierungs-Entschließung vom 28. Dezbr. 1880 und der Auflage, sie Gemeindebezirk gehörig bekannt zu machen und den Nachweis hierüber vorzulegen. Die ortsübliche Bekanntgabe wurde von Bürgermeister Zimmermann am 27. Januar 1881 mitgeteilt. Schließlich informierte das Bezirksamt das Kgl. Landgericht Fürth und das Kgl. Amtsgericht Fürth über die vollziehbar erklärte distriktspolizeiliche Anordnung. Vor Ablage der Akten erhielt der Bezirksarzt, der hier maßgeblich tätig war, die Schlussverfügung zur Kenntnis; dabei bat dieser noch um eine Abschrift der ortspolizeilichen Vorschrift für seine bezirksärztlichen Akten, die ihm der Bezirksamtmann Feilitzsch am 2. Februar gern zukommen ließ.
Die Gemeinde erhielt am 3. Januar 1881 die beglaubigte Abschrift der distriktspolizeilichen Anordnung vom 23. Nov. 1880 zu Art. 73 des PStGB mit der Nachricht über die Vollziehbarkeit durch hohe Regierungs-Entschließung vom 28. Dezbr. 1880 und der Auflage, sie im Gemeindebezirk gehörig bekannt zu machen und den Nachweis hierüber vorzulegen. Die ortsübliche Bekanntgabe wurde von Bürgermeister Zimmermann am 27. Januar 1881 mitgeteilt. Schließlich informierte das Bezirksamt das Kgl. Landgericht Fürth und das Kgl. Amtsgericht Fürth über die vollziehbar erklärte distriktspolizeiliche Anordnung. Vor Ablage der Akten erhielt der Bezirksarzt, der hier maßgeblich tätig war, die Schlussverfügung zur Kenntnis; dabei bat dieser noch um eine Abschrift der ortspolizeilichen Vorschrift für seine bezirksärztlichen Akten, die ihm der Bezirksamtmann Feilitzsch am 2. Februar gern zukommen ließ.


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
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