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Am 26. Juli ging beim Stadtmagistrat eine an die Regierung des Rezatkreises gerichtete umfängliche Nichtigkeitsbeschwerde des Maurergesellen Friedrich Schmidt (ohne erkennbare Autorenangabe) gegen deren Entschließung vom 10. Juli zum Meisterrechtsgesuch des Josef Schmidt ein, der diese Berufung am nächsten Tag mit den zugehörigen Akten ohne näheren Bericht nach Ansbach weiterleitete. Ungeachtet dessen wurde der 23 Jahre alte Josef Schmidt in einer mustermäßigen Vorstellung am 13. August 1832 bei der Kavalleriekompanie des hiesigen kgl. Landwehr-Infanterieregiments eingegliedert. | Am 26. Juli ging beim Stadtmagistrat eine an die Regierung des Rezatkreises gerichtete umfängliche Nichtigkeitsbeschwerde des Maurergesellen Friedrich Schmidt (ohne erkennbare Autorenangabe) gegen deren Entschließung vom 10. Juli zum Meisterrechtsgesuch des Josef Schmidt ein, der diese Berufung am nächsten Tag mit den zugehörigen Akten ohne näheren Bericht nach Ansbach weiterleitete. Ungeachtet dessen wurde der 23 Jahre alte Josef Schmidt in einer mustermäßigen Vorstellung am 13. August 1832 bei der Kavalleriekompanie des hiesigen kgl. Landwehr-Infanterieregiments eingegliedert. | ||
Die Regierung des Rezatkreises wies mit Entschließung vom 24. August 1832 die erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Friedrich Schmidt zurück. Sie befand, dass die Witwe Jaeger laut Protokoll einen nicht zu beanstandenen unbedingten Verzicht geleistet hat und ''„dem Joseph Schmidt bei seiner besseren Prüfungsnote der Vorzug vor Friedrich Schmidt umso mehr gebührt, als in Städten I. Klasse eigentlich nur solche Bauhandwerker concessioniert werden sollen, die bei der Prüfung die erste Note erhielten.“'' Diese Regierungsentscheidung wurde am 6. September sowohl Josef Schmidt als auch dem Maurermeister Wilhelm Meyer offiziell mitgeteilt; zugleich wurde beschlossen, nun dem Schmidt sein „Copulationsattest einzuhändigen“. | Die Regierung des Rezatkreises wies mit Entschließung vom 24. August 1832 die erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Friedrich Schmidt zurück. Sie befand, dass die Witwe Jaeger laut Protokoll einen nicht zu beanstandenen unbedingten Verzicht geleistet hat und ''„dem Joseph Schmidt bei seiner besseren Prüfungsnote der Vorzug vor Friedrich Schmidt umso mehr gebührt, als in Städten I. Klasse eigentlich nur solche Bauhandwerker concessioniert werden sollen, die bei der Prüfung die erste Note erhielten.“'' Diese Regierungsentscheidung wurde am 6. September sowohl Josef Schmidt als auch dem Maurermeister Wilhelm Meyer offiziell mitgeteilt; zugleich wurde beschlossen, nun dem Schmidt sein „Copulationsattest einzuhändigen“. | ||
Aber der junge Mauermeister hatte es in Fürth nicht leicht. ''„Nur um eine Kundschaft zu erhalten und mich beim Publikum zu empfehlen“'', so seine Erklärung vor dem Stadtmagistrat vom 28. Januar 1835, übernahm er mehrere Arbeiten, die ihm nur Verluste einbrachten. Zuvor hatte er durch Ankauf des erforderlichen Handwerkszeugs große Ausgaben, sodass von seinem Startvermögen nichts blieb, er sogar in Schulden geriet. Da verweigerte ihm der Bierbrauer [[Georg Heinrich Stengel]] die Zahlung von ungefähr 600 f. für das erbaute „Notbrauhaus“.<ref>vermutlich das sog. „Interimsbrauhaus” (Hs.-Nr. 312 a, Baujahr 1834); nach 1890 Weinstraße 14, später Rudolf-Breitscheid-Str. 14</ref> Josef Schmidt verklagte daraufhin den Bierbrauer Stengel beim Kgl. Kreis- und Stadtgericht Fürth, konnte aber nicht mal mehr seine [[wikipedia:Sportel|Sporteln]] bezahlen. Als er darum bat, diese erst zum Ausgang des Prozesses zahlen zu dürfen, verlangte man von ihm ein Nachweis über seine Angaben, weshalb er den Stadtmagistrat um ein entsprechendes Zeugnis ersuchte. Dieses wurde ihm bereits am nächsten Tag ausgestellt, nachdem der Distriktvorsteher Johann Adam Seyfried dazu befragt wurde. Seyfried bestätigte den Mangel an Geld und wies auf dessen Schulden hin, ''„worüber er [Schmidt] von den Creditoren selbst bei dem Stadtmagistrat verklagt wurde.“'' | |||
Ein knappes halbes Jahr später, am 6. Juni 1835, starb Josef Schmidt; über die Todesumstände des 26-Jährigen ist nichts bekannt. | |||
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