Friedrich Müller: Unterschied zwischen den Versionen

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Am 26. Juni [[1823]] gingen die Maurermeisterswitwe Anna Katharina Kopp und ihr Neffe, der Maurergeselle Friedrich Müller von Zirndorf, zusammen zum Stadtmagistrat. Die Witwe Kopp stellte den Antrag, ''"aus Rüksicht auf mein vorgerüktes Alter und auf den Willen meines seligen Mannes [...] meine Berechtigung zum Maurergewerbe an meinen mitanwesenden Neffen [...] abzutreten. Ich bedinge mir bey diser Abtretung gar nichts aus und bemerke noch, daß Müller, sobald als er Meister wird, den vollständigen Handwerkszeug meines seligen Mannes nebst aller vorhandenen Materialien als sein Eigenthum erhält."'' Müller gibt an, seit 6 Jahren als Geselle zu arbeiten und übergibt seine Zeugnisse über Taufe, Schulentlassung, Blatternimpfung, Militärentlassung, Wohlverhalten und eine Urkunde des königlichen Landgerichts Nürnberg über eine Schenkung seiner Eltern von 1000 f.<ref>Schenkungs-Urkunde des Koenig. Baier. Landgerichts Nürnberg vom 14. Juni 1823 über 1000 f.- für den Mauerergesellen Friedrich Müller in Zirndorf, Unterschriften: Kohlhagen, Merk</ref> Dabei weist er darauf hin, dass das – vom Oheim testamentarisch verfügte – ihm zufallende Erbe von Handwerkszeug und Materialien einen Wert von einigen tausend Gulden hat. Müller bittet um Aufnahme zum Bürger und um die Erteilung der Konzession zum Betrieb des Maurergewerbes, und macht sich verbindlich, wöchentlich 24 Xr. Almosen zu geben und bei seiner Aufnahme einen [[wikipedia:Kronentaler|Kronentaler]] zur Beleuchtungsanstalt abzugeben.
Am 26. Juni [[1823]] gingen die Maurermeisterswitwe Anna Katharina Kopp und ihr Neffe, der Maurergeselle Friedrich Müller von Zirndorf, zusammen zum Stadtmagistrat. Die Witwe Kopp stellte den Antrag, ''"aus Rüksicht auf mein vorgerüktes Alter und auf den Willen meines seligen Mannes [...] meine Berechtigung zum Maurergewerbe an meinen mitanwesenden Neffen [...] abzutreten. Ich bedinge mir bey diser Abtretung gar nichts aus und bemerke noch, daß Müller, sobald als er Meister wird, den vollständigen Handwerkszeug meines seligen Mannes nebst aller vorhandenen Materialien als sein Eigenthum erhält."'' Müller gibt an, seit 6 Jahren als Geselle zu arbeiten und übergibt seine Zeugnisse über Taufe, Schulentlassung, Blatternimpfung, Militärentlassung, Wohlverhalten und eine Urkunde des königlichen Landgerichts Nürnberg über eine Schenkung seiner Eltern von 1000 f.<ref>Schenkungs-Urkunde des Koenig. Baier. Landgerichts Nürnberg vom 14. Juni 1823 über 1000 f.- für den Mauerergesellen Friedrich Müller in Zirndorf, Unterschriften: Kohlhagen, Merk</ref> Dabei weist er darauf hin, dass das – vom Oheim testamentarisch verfügte – ihm zufallende Erbe von Handwerkszeug und Materialien einen Wert von einigen tausend Gulden hat. Müller bittet um Aufnahme zum Bürger und um die Erteilung der Konzession zum Betrieb des Maurergewerbes, und macht sich verbindlich, wöchentlich 24 Xr. Almosen zu geben und bei seiner Aufnahme einen [[wikipedia:Kronentaler|Kronentaler]] zur Beleuchtungsanstalt abzugeben.


Doch die etablierten Maurermeister lehnen das Müller'sche Konzessionsgesuch ab. So erklären am 9. Juli der Vorsteher des Maurergewerbes Johann Georg Zink und der Maurermeister Wilhelm Meyer vor dem Stadtmagistrat, dass bereits viele Maurermeister vorhanden sind und ''„sich diese selbst nicht mehr nähren können”'', andererseits gerade vor kurzer Zeit die Maurergesellen [[Johann Korn|Korn]] und Hofmann ohne Erledigung einer Konzession als Meister, quasi im Voraus für die Kopp'sche Konzession, angenommen worden seien. Zudem habe Müller als Auswärtiger keinen besonderen Anspruch.
Doch die etablierten Maurermeister lehnen das Müller'sche Konzessionsgesuch ab. So erklären am 9. Juli der Vorsteher des Maurergewerbes [[Johann Georg Zink]] und der Maurermeister Wilhelm Meyer vor dem Stadtmagistrat, dass bereits viele Maurermeister vorhanden sind und ''„sich diese selbst nicht mehr nähren können”'', andererseits gerade vor kurzer Zeit die Maurergesellen [[Johann Korn|Korn]] und Hofmann ohne Erledigung einer Konzession als Meister, quasi im Voraus für die Kopp'sche Konzession, angenommen worden seien. Zudem habe Müller als Auswärtiger keinen besonderen Anspruch.
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