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Die Fürther Polizeikommission berichtete erst am 6. November nach Ansbach. Unter anderem führten Koerner und Russ aus: ''„Bei der bekannten Geschiklichkeit des Ambientes […] wurde beschlossen, nicht ferner mehr auf den Meisterspruch der Maurermeister Biller und Consortes zu hören, sondern den Gernmeister anzunehmen. […] Es wäre wirklich hart, wenn um 4 Maurermeister willen, worunter ein paar Söhne, welche nur dem Nahmen nach Meister sind, dem Orte und uns es verwehrt seyn sollte, einen wohlhabenden und geschikten Bürger anzunehmen.“'' Die königlich preußische Kriegs- und Domainenkammer wies mit Resolution vom 15. November 1805 die Beschwerde der Fürther Maurermeister Kopp et. Cons. aus vier Gründen ab: 1. die Meister sind nicht überbesetzt, 2. ist keine bestimmte Meisterzahl festgesetzt, 3. bei der Aufnahme fremder Gesellen kann niemals auf erst künftig sich meldende Anwärter Rücksicht genommen werden und 4. hat Zink den größten Teil der gewöhnlichen Wanderzeit nachgewiesen, obgleich die Zunftartikel sie gar nicht fordern. Die Kammer ordnete an: Dem Maurergesellen Zink kann, wenn ''„er das Meisterstük gehoerig fertiget und ein gutes Examinations Attest beibringt“'', die Meisteraufnahme nicht verwehrt werden. | Die Fürther Polizeikommission berichtete erst am 6. November nach Ansbach. Unter anderem führten Koerner und Russ aus: ''„Bei der bekannten Geschiklichkeit des Ambientes […] wurde beschlossen, nicht ferner mehr auf den Meisterspruch der Maurermeister Biller und Consortes zu hören, sondern den Gernmeister anzunehmen. […] Es wäre wirklich hart, wenn um 4 Maurermeister willen, worunter ein paar Söhne, welche nur dem Nahmen nach Meister sind, dem Orte und uns es verwehrt seyn sollte, einen wohlhabenden und geschikten Bürger anzunehmen.“'' Die königlich preußische Kriegs- und Domainenkammer wies mit Resolution vom 15. November 1805 die Beschwerde der Fürther Maurermeister Kopp et. Cons. aus vier Gründen ab: 1. die Meister sind nicht überbesetzt, 2. ist keine bestimmte Meisterzahl festgesetzt, 3. bei der Aufnahme fremder Gesellen kann niemals auf erst künftig sich meldende Anwärter Rücksicht genommen werden und 4. hat Zink den größten Teil der gewöhnlichen Wanderzeit nachgewiesen, obgleich die Zunftartikel sie gar nicht fordern. Die Kammer ordnete an: Dem Maurergesellen Zink kann, wenn ''„er das Meisterstük gehoerig fertiget und ein gutes Examinations Attest beibringt“'', die Meisteraufnahme nicht verwehrt werden. | ||
Am Montag, den 13. Januar 1806 zeigte Zink bei der Polizeikommission an, dass ihm der Maurergeschworene Kopp noch immer nicht das Meisterstück aufgegeben habe. Am nächsten Tag gab Kopp beim Polizeiassessor Koerner an, das Gewerk hätte ihm eingeschärft, er solle sich unterstehen den Gernmeister in die Stadt zu lassen. Daraufhin wurde dem Maurermeister Kopp Arreststrafe angedroht, wenn die Aufgabe nicht binnen 48 Stunden erledigt ist. Auf sein Bitten wurde als Termin der nächste Montag (20. Januar) bewilligt. Zwei Wochen später, am 31. Januar, übergab Zink sein Meisterstück an die Polizeikommission unter Beisein des Geschworenen Kopp und des „Schonmeisters“ Zeitler. Man hatte ihm eine Entwurfsaufgabe gestellt, er sollte ein dreigädiges massives Gebäude nach einem Strauß von Anforderungen entwickeln, in Zeichnungen darstellen und dafür Kostenanschläge für Arbeit und Material aufstellen. Die Fachprüfung ergab, das der vorgelegte Gebäudeentwurf, bis auf wenige kleine Fehler, ''„so meisterhaft gearbeitet [wäre], daß derselbe darauf als Meister der vereinigten Maurer und Zimmermeister angenommen werden kann.“'' Zeitler regte an, das Meisterstück der königlichen Bauinspektion vorzulegen. Bauinspektor Keim zu Schwabach attestierte dem Gernmeister bereits am 6. Februar, dass das gefertigte Meisterstück besser geworden ist als die Aufgabe selbst, die einige Missgriffe enthalte und lobte Zinks Arbeit: ''„… für einen Gernmeister in einer königlichen Provinz wo keine Werkschule vorhanden, außerordentlich gut gefertigt und da Zinck in seinen praktischen Arbeiten auch als geschickt bekannt, so kann demselben das Zeugniß der vollkommensten Qualification des Meisterwerdens ertheilt werden.“'' | |||
Nun, am 8. Februar, bezahlte Johann Georg Zink ''„behufs seines hiesigen Etablissements das Reluitionsquantum mit Einhundert Thaler Berliner baar, worüber ihm Quittung ertheilt worden“''; die Zahlung wurde an die „Provinzial Invaliden Cassa“ gesandt. Der Meisterspruch fand am [[17. Februar]] [[1806]] statt, bei dem anwesend waren: Maurergeschworener Kopp und Johann Adam Drexler, Schonmeister Zeitler und Maurermeister Eckart sowie der „Ambiant“ Johann Georg Zink. Er wurde mit den Pflichten eines Bürgers und Meisters bekannt gemacht ''„und vor der Lade zum Meister der vereinigten Zimmer und Meister Zunft gesprochen, zuvor ihm aber durch einen Handschwur an Eides statt das Versprechen abgenommen mit dem Gewerk zu hegen und zu legen, überhaupt sich aller bürgerlichen Lasten willig und gern zu unterwerfen.“'' Der neue Meister hatte noch die „Einzugsgelder“ zu bezahlen, zweimal 9 f. 15 Xr., was der Beamte Schönwald noch schriftlich verbuchte. | |||
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