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== Verfahren in zweiter Instanz == | == Verfahren in zweiter Instanz == | ||
Im Gegensatz zur ersten Instanz musste in der zweiten Instanz der Vorsitzende ein Volljurist sein. | Im Gegensatz zur ersten Instanz musste in der zweiten Instanz der Vorsitzende ein Volljurist sein. Die zweite Instanz fand fast immer mündlich statt, allerdings hatte sich der sog. "Zeitgeist" bis zur Einsetzung der zweiten Instanz innerhalb der Bevölkerung schon meist dahingehend geändert, dass man "nur noch" die "großen Nazis" verfolgen wollte - während man bei den sog. "Mitläufern" Gnade vor Recht ergehen lassen wollte. Wurden am Anfang der Spruchkammern noch harte Sühnemaßnahmen ausgesprochen, so reduzierte sich das Strafmaß von Jahr zu Jahr - länger die Verfahren dauerten. Ab [[1948]] wurden die meisten Revisionsverfahren im Straßfmaß deutlich abgemildert - im Vergleich zur ersten Verurteilung aus der ersten Instanz. Der Historiker [[wikipedia:Lutz Niethammer|Lutz Niethammer]] sprach in einer viel beachteten Publikation Anfang der 1980er Jahre davon, dass die oft unkritischen Urteil der zweiten Instanz sog. "Mitläuferfabriken" gewesen sein. Die Gesellschaft wollte das Thema Nationalsozialismus in den beginnenden Wirtschaftswunderjahren hinter sich wissen - demzufolge wurden die meisten als Aktivisten oder Mitläufer eingestuft. | ||
Auch in Fürth wurden in den Revisionsverfahren die sog. Hauptbelasteten in ihrem Strafmaß herabgesetzt. So wurde der [[NSDAP]]-Kreisleiter [[Karl Volkert]] nicht mehr als Hauptbelasteter vor Gericht gesehen, vielmehr wurde seine Strafe abgesenkt und er wurde lediglich als "Belasteter" im Strafmaß eingestuft. Selbst der ehem. [[Oberbürgermeister]] [[Franz Jakob]] wurde nach einem Revisionsverfahren - trotz seiner bekannten Verfehlungen - nur noch als "Belasteter" eingestuft. | |||
== Ergebnis der Spruchkammerverfahren in Fürth == | == Ergebnis der Spruchkammerverfahren in Fürth == |