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Das Gesetz listete genau auf, welche Ränge in welchen Gliederungen und Organisationen welcher Kategorie zuzuordnen und welche Sühnemaßnahmen zu verhängen waren. Für die Gruppen I bis III kamen Einweisung in Arbeitslager, Einziehung des Vermögens, Pensionsverlust, Gehaltskürzungen, Arbeitsbeschränkungen und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte in Frage, für die Mitläufer Geldbußen. Die Fälle der Belasteten der Gruppen I und II wurden in der Regel mündlich und öffentlich, die der Gruppen III bis V meist schriftlich verhandelt.<ref>Gesetz vom 5. März 1946 zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus, Biederstein Verlag München, 1947</ref> | Das Gesetz listete genau auf, welche Ränge in welchen Gliederungen und Organisationen welcher Kategorie zuzuordnen und welche Sühnemaßnahmen zu verhängen waren. Für die Gruppen I bis III kamen Einweisung in Arbeitslager, Einziehung des Vermögens, Pensionsverlust, Gehaltskürzungen, Arbeitsbeschränkungen und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte in Frage, für die Mitläufer Geldbußen. Die Fälle der Belasteten der Gruppen I und II wurden in der Regel mündlich und öffentlich, die der Gruppen III bis V meist schriftlich verhandelt.<ref>Gesetz vom 5. März 1946 zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus, Biederstein Verlag München, 1947</ref> | ||
Die in den Städten gebildeten Spruchkammern bestanden aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Zusätzlich wurde bei jeder Spruchkammer ein Kläger bestellt. Die Spruchkammern waren stets sog. Laienbürokratien mit schöffengerichtlicher Verfassung. In erster Linie wurden die Spruchkammern von inzwischen zugelassenen Parteien in den Städten besetzt, meist nach dem parteipolitischen Proporz, wobei die [[KPD]] und [[SPD]] in Fürth überdurchschnittlich stark vertreten waren. Die Vorstellung des Gesetzes, wonach die Vorsitzenden die Befähigung zum Richteramt haben sollten, ließ sich jedoch mangels entsprechend unbelasteten Personals nirgends realisieren. Noch Mitte September [[1946]] waren von den Vorsitzenden und Klägern der ersten Instanz nur 5 % Juristen. Das Fehlen der Juristen führte in der Folge scheinbar immer wieder zu dem Phänomen, dass die Laienrichter gelegentlich ihr Amt missbrauchten bzw. korrupte Handlungen vornahmen. Zusätzlich kam es im Rahmen der Abwicklung des Entnazifizierungsverfahrens häufig zu Verzögerungen, da die Militärregierung der Aufgabe der Überprüfung der Arbeit der Spruchkammern vielfach qualitativ wie quantitativ nicht gewachsen war. | Die in den Städten gebildeten Spruchkammern bestanden aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Zusätzlich wurde bei jeder Spruchkammer ein Kläger bestellt. Die Spruchkammern waren stets sog. Laienbürokratien mit schöffengerichtlicher Verfassung. In erster Linie wurden die Spruchkammern von inzwischen zugelassenen Parteien in den Städten besetzt, meist nach dem parteipolitischen Proporz, wobei die [[KPD]] und [[SPD]] in Fürth überdurchschnittlich stark vertreten waren. Die Vorstellung des Gesetzes, wonach die Vorsitzenden die Befähigung zum Richteramt haben sollten, ließ sich jedoch mangels entsprechend unbelasteten Personals nirgends realisieren. Noch Mitte September [[1946]] waren von den Vorsitzenden und Klägern der ersten Instanz nur 5 % Juristen. Das Fehlen der Juristen führte in der Folge scheinbar immer wieder zu dem Phänomen, dass die Laienrichter gelegentlich ihr Amt missbrauchten bzw. korrupte Handlungen vornahmen. Zusätzlich kam es im Rahmen der Abwicklung des Entnazifizierungsverfahrens häufig zu Verzögerungen, da die Militärregierung der Aufgabe der Überprüfung der Arbeit der Spruchkammern vielfach qualitativ wie quantitativ nicht gewachsen war.<ref> Ulrich Schuh: Die Entnazifizierung in Mittelfranken. Vorhaben, Umsetzung und Bilanz des Spruchkammerverfahrens in einer vielfältigen Region. Nürnberger Werkstücke zur Stadt- und Landgeschichte Band 72, Neustadt/Aisch 2013,</ref> | ||
== Meldebogen == | == Meldebogen == | ||
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* [[Kammer Fürth Stadt I]] | * [[Kammer Fürth Stadt I]] | ||
* [[Kammer Fürth Stadt II]] | * [[Kammer Fürth Stadt II]] | ||
* [[Hauptkammer Fürth]] | * [[Hauptkammer Fürth]]<ref> Ulrich Schuh: Die Entnazifizierung in Mittelfranken. Vorhaben, Umsetzung und Bilanz des Spruchkammerverfahrens in einer vielfältigen Region. Nürnberger Werkstücke zur Stadt- und Landgeschichte Band 72, Neustadt/Aisch 2013, 68 ff.</ref> | ||
== Verfahren in erster Instanz == | == Verfahren in erster Instanz == | ||
In der ersten Instanz waren meist juristische Laien im Einsatz, die vom Verdacht der Nähe zum ehem. NS-Regime erhaben waren. Der Vorsitzende und die Beisitzer wurden in der Regel auf Vorschlag der politischen Parteien besetzt - die meist auch gleichmäßig in den Spruchkammern vertreten sein wollten. So waren in vielen Spruchkammern viele ehem. KPD- sowie SPD-Mitglieder tätig. Eine Vielzahl der Verfahren in der ersten Instanz - schon alleine auf Grund der Vielzahl von Meldebögen - wurden rein auf dem "Papierweg" entschieden. Nur eine kleine Anzahl von Verfahren wurden tatsächlich mit den Angeklagten mündlich verhandelt. Die meisten Verfahren in der ersten Instanz waren trotz der Vielzahl von Fällen gegen 1947 abgeschlossen. | In der ersten Instanz waren meist juristische Laien im Einsatz, die vom Verdacht der Nähe zum ehem. NS-Regime erhaben waren. Der Vorsitzende und die Beisitzer wurden in der Regel auf Vorschlag der politischen Parteien besetzt - die meist auch gleichmäßig in den Spruchkammern vertreten sein wollten. So waren in vielen Spruchkammern viele ehem. KPD- sowie SPD-Mitglieder tätig. Eine Vielzahl der Verfahren in der ersten Instanz - schon alleine auf Grund der Vielzahl von Meldebögen - wurden rein auf dem "Papierweg" entschieden. Nur eine kleine Anzahl von Verfahren wurden tatsächlich mit den Angeklagten mündlich verhandelt. Die meisten Verfahren in der ersten Instanz waren trotz der Vielzahl von Fällen gegen [[1947]] abgeschlossen. | ||
Gegen die Entscheidung der ersten Instanz konnten die Angeklagten Einspruch erheben. | Gegen die Entscheidung der ersten Instanz konnten die Angeklagten Einspruch erheben.<ref> Ulrich Schuh: Die Entnazifizierung in Mittelfranken. Vorhaben, Umsetzung und Bilanz des Spruchkammerverfahrens in einer vielfältigen Region. Nürnberger Werkstücke zur Stadt- und Landgeschichte Band 72, Neustadt/Aisch 2013, 16 ff.</ref> | ||
== Verfahren in zweiter Instanz == | == Verfahren in zweiter Instanz == | ||
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* Minderbelastete (Stufe III): 663 Personen | * Minderbelastete (Stufe III): 663 Personen | ||
* Mitläufer (Stufe IV): 3.582 Personen | * Mitläufer (Stufe IV): 3.582 Personen | ||
* Entlastete (Stufe V): 275 Personen | * Entlastete (Stufe V): 275 Personen<ref> Ulrich Schuh: Die Entnazifizierung in Mittelfranken. Vorhaben, Umsetzung und Bilanz des Spruchkammerverfahrens in einer vielfältigen Region. Nürnberger Werkstücke zur Stadt- und Landgeschichte Band 72, Neustadt/Aisch 2013, S. 74</ref> | ||
Obwohl in Fürth überdurchschnittlich viele Vertreter kommunistischer und sozialistischer Parteien ([[KPD]]/[[SPD]]) in den Schiedsgerichten vertreten waren, wurden lediglich 60 Personen als Hauptschuldige bzw. Belastete in erster Instanz verurteilt. Darunter zählten Personen wie der ehem. [[Oberbürgermeister]] [[Franz Jakob]] und der [[NSDAP]]-Kreisleiter [[Karl Volkert]] sowie der u. a. für die Arisierungen in der Stadt zuständige [[Hans Sandreuter]]. | Obwohl in Fürth überdurchschnittlich viele Vertreter kommunistischer und sozialistischer Parteien ([[KPD]]/[[SPD]]) in den Schiedsgerichten vertreten waren, wurden lediglich 60 Personen als Hauptschuldige bzw. Belastete in erster Instanz verurteilt. Darunter zählten Personen wie der ehem. [[Oberbürgermeister]] [[Franz Jakob]] und der [[NSDAP]]-Kreisleiter [[Karl Volkert]] sowie der u. a. für die Arisierungen in der Stadt zuständige [[Hans Sandreuter]]. |