Andreas Müller: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Protokoll vom 27. Juni 1866 mit den übergebenen Zeugnissen ging noch am gleichen Tag an die gemeindlichen Kollegien, an dem auch noch die Gemeindebevollmächtigten  sich einverstanden erklärten. Zwei Tage später teilte der Armenpflegschaftsrat mit, dass er gegen das Gesuch des Müller nichts einzuwenden habe.
Das Protokoll vom 27. Juni 1866 mit den übergebenen Zeugnissen ging noch am gleichen Tag an die gemeindlichen Kollegien, an dem auch noch die Gemeindebevollmächtigten  sich einverstanden erklärten. Zwei Tage später teilte der Armenpflegschaftsrat mit, dass er gegen das Gesuch des Müller nichts einzuwenden habe.


Bereits am 28. des Monats aber stellte Rechtsrat von Haller in einem Vermerk klar, dass das Ansässigmachungsgesuch von Müller zur Zeit abzuweisen ist, da er nach vorgelegtem Militärentlassungsschein als Reservist durch die ergangene „Allerhöchste Entschließung“ vom 26. Juni 1866 zu den Waffen einberufen sei (siehe [[wikipedia:Deutscher Krieg|Deutscher Krieg]]). Offenbar war man sich im Stadtmagistrat nicht einig, denn noch am gleichen Tag wurde per Mehrheit ein Beschluss gefasst, dass ''„dem Maurergesellen Johann Georg Andr. Müller v. hier [...] die nachgesuchte Erlaubniß zur Ansaessigmachung als Insasse in hiesiger Stadt hiermit erteilt“'' wird. Diesen unterschrieb auch von Haller, aber mit c. v. (cum venia = mit Nachsicht), und fügte mit Ergänzung hinzu, dass er dem Beschluss bis auf eine höhere Entscheidung den Vollzug versage.
Bereits am 28. des Monats aber stellte Rechtsrat von Haller in einem Vermerk klar, dass das Ansässigmachungsgesuch von Müller zur Zeit abzuweisen ist, da er nach vorgelegtem Militärentlassungsschein als Reservist durch die ergangene „Allerhöchste Entschließung“ vom 26. Juni 1866 zu den Waffen einberufen sei (siehe [[wikipedia:Deutscher Krieg|Deutscher Krieg]]). Offenbar war man sich im Stadtmagistrat nicht einig, denn noch am gleichen Tag wurde per Mehrheit ein Beschluss gefasst, dass ''„dem Maurergesellen Johann Georg Andr. Müller v. hier [...] die nachgesuchte Erlaubniß zur Ansaessigmachung als Insasse in hiesiger Stadt hiermit erteilt“'' wird. Diesen unterschrieb auch von Haller, aber mit c. v. (cum venia = mit Nachsicht), und fügte mit Ergänzung hinzu, dass er dem Beschluss bis auf eine höhere Entscheidung den Vollzug versage. Am 5. Juli wurde Andreas Müller vorgeladen und ihm der Magistratsbeschluss vom 28. Juni mit dem Bemerken mitgeteilt, dass sein Vollzug sowohl nach kgl. Stadtkommissarsdekret vom 28. vorigen Monats als auch nach einer Regierungsentschließung vom 1. Juli vorläufig sistiert (eingestellt) werden muss.


[...]
Nachdem der Friedensschluss zwischen Bayern und Preußen vom 22. August 1866<ref>Friedensvertrag zwischen Preußen und Bayern vom 22. August 1866 (Vertragstext) -
[http://www.verfassungen.de/preussen/gesetze/frieden66-bayern.htm online]</ref> ratifiziert war, beschloss der Stadtmagistrat am 20. September 1866, dass die Reservepflichtigen nicht mehr an der Ansässigmachung und Verehelichung gehindert sind. Da bat Andreas Müller am 29. des Monats den Polizeioffizianten Ott in Anwesenheit des Aktuars Müller, nun den Beschluss vom 28. Juni zu vollziehen. Bei diesem Termin verpflichtete sich Müller  folgende gemeindlichen Abgaben zu leisten : „1) als Geschenk zum Hospital 48 Xr. (Kreuzer), 2) als Geschenk zur Straßenbeleuchtung 48 Xr.“ Der Stadtmagistrat (Unterschrift [[Adolf John|John]]) erteilte am 8. Oktober 1866 das Schutzdekret („Erlaubniß zur Ansässigmachung in hiesiger Stadt als Insasse auf Lohnerwerb“); die Aufnahmegebühr III. Klasse als Hiesiger betrug 18 f., darüberhinaus hatte Müller noch den sog. „Löschgerätebeitrag“ von 2 f. 30 Xr. zu zahlen. Den Eid auf die bayerische Staatsverfassung leistete er dann am 2. November 1866. Müller stellte sechs Jahre später noch den Antrag auf das Bürgerrecht, welches ihm am 31. Dezember 1872 erteilt wurde.


Andreas Müller war Teilhaber der Firma Gebr. Müller und Gran<ref>Adressbuch von 1884</ref>, die am 12. Januar 1885 zur Fa. [[Leo Gran jr.]] umgewandelt wurde.<ref>Firmenbogen Gran, Johann Leonhard; StadtAFÜ Sign.-Nr. A. 4. 5</ref>
Andreas Müller war Teilhaber der Firma Gebr. Müller und Gran<ref>Adressbuch von 1884</ref>, die am 12. Januar 1885 zur Fa. [[Leo Gran jr.]] umgewandelt wurde.<ref>Firmenbogen Gran, Johann Leonhard; StadtAFÜ Sign.-Nr. A. 4. 5</ref>
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