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Für die Bauplatzversteigerung wurden Bedingungen des Verkäufers (Stadt Fürth) aufgestellt, die in den folgenden notariellen Kaufvertrag mit dem Meistbietenden einflossen. So wurde bestimmt, dass der definitive Zuschlag erst durch die Genehmigungen des Angebots von Stadtmagistrat, Gemeindekollegium und königlicher Regierung von Mittelfranken erteilt wird, der Steigernde jedoch bis zur abschließenden Genehmigung oder Ablehnung an sein Angebot gebunden bleibt. Die Zahlung des Kaufpreises an die Stadtgemeinde Fürth hatte binnen 4 Wochen nach erfolgter „Curatelgenehmigung“ (Genehmigung der Aufsichtsbehörde) zu erfolgen. Der Käufer hatte sich dabei zu verpflichten, auf dem erworbenen Baugrundstück innerhalb von drei Jahren ein Wohngebäude zu errichten, andernfalls hatte die Stadt das Recht auf Wiederübernahme des Grundstücks zum Kaufpreis. Weiter wurden eine Reihe von konkreten Bauvorgaben festgelegt: So hatte der Käufer auf sein Recht, vom Nachbarn Bauabstände zu verlangen, zu verzichten; das Gebäude war dicht an die Baulinie zu setzen, um für die Straße eine geschlossene Häuserreihe zu schaffen. Verlangt wurde auch, die ''„Facade des treffenden Gebäudes in einer der Frequenz und Lage des Bauplazes entsprechenden geschmackvollen Weise zu verzieren, wobei der Baustyl mit den Gebäuden auf den übrigen der Gemeinde gehörigen früher Giessischen Baupläzen übereinstimmen und sowohl in Bezug auf einzelne Gebäude Einförmigkeit vermieden werden soll”''. Hierbei behielt sich die Stadt vor, Abänderungen an den Bauplänen zu machen. | Für die Bauplatzversteigerung wurden Bedingungen des Verkäufers (Stadt Fürth) aufgestellt, die in den folgenden notariellen Kaufvertrag mit dem Meistbietenden einflossen. So wurde bestimmt, dass der definitive Zuschlag erst durch die Genehmigungen des Angebots von Stadtmagistrat, Gemeindekollegium und königlicher Regierung von Mittelfranken erteilt wird, der Steigernde jedoch bis zur abschließenden Genehmigung oder Ablehnung an sein Angebot gebunden bleibt. Die Zahlung des Kaufpreises an die Stadtgemeinde Fürth hatte binnen 4 Wochen nach erfolgter „Curatelgenehmigung“ (Genehmigung der Aufsichtsbehörde) zu erfolgen. Der Käufer hatte sich dabei zu verpflichten, auf dem erworbenen Baugrundstück innerhalb von drei Jahren ein Wohngebäude zu errichten, andernfalls hatte die Stadt das Recht auf Wiederübernahme des Grundstücks zum Kaufpreis. Weiter wurden eine Reihe von konkreten Bauvorgaben festgelegt: So hatte der Käufer auf sein Recht, vom Nachbarn Bauabstände zu verlangen, zu verzichten; das Gebäude war dicht an die Baulinie zu setzen, um für die Straße eine geschlossene Häuserreihe zu schaffen. Verlangt wurde auch, die ''„Facade des treffenden Gebäudes in einer der Frequenz und Lage des Bauplazes entsprechenden geschmackvollen Weise zu verzieren, wobei der Baustyl mit den Gebäuden auf den übrigen der Gemeinde gehörigen früher Giessischen Baupläzen übereinstimmen und sowohl in Bezug auf einzelne Gebäude Einförmigkeit vermieden werden soll”''. Hierbei behielt sich die Stadt vor, Abänderungen an den Bauplänen zu machen. | ||
Bei der Versteigerung am [[17. September]] [[1867]] traten drei Bieter auf: Mauermeister Friedrich Schmidt, Maurermeister Leonhard Gran und Kaufmann Karl Königsberger<ref> | Bei der Versteigerung am [[17. September]] [[1867]] traten drei Bieter auf: Mauermeister Friedrich Schmidt, Maurermeister Leonhard Gran und Kaufmann Karl Königsberger<ref>Großvater von [[Kurt Königsberger]], dem späteren provisorischen Kriegsminister und Oberkommandierenden der bayerischen Streitkräfte im November 1918; siehe Verein für Computergenealogie e. V. (CompGen), Abruf vom 05.03.2020 - [http://gedbas.genealogy.net/person/show/1201659917 Max Karl Königsberger]</ref>. Als Mindestgebot war ein Preis von 24 Kreuzern pro Quadratfuß festgelegt. Am Ende war Leonhard Gran Meistbietender, er erhielt den vorbehaltlichen Zuschlag für 57 Kreuzer je Quadratfuß. Somit ergab sich für das Baugrundstück ein Kaufpreis von 9.393 Gulden 36 Kreuzer. Noch am gleichen Tag wurde der Kaufvertrag unter Vorbehalt der Genehmigung zwischen Gran und dem bevollmächtigten Magistratsrat Aldinger in der Privatwohnung des königl. Notars Dr. [[Ignaz Ortenau|Ortenau]] geschlossen. | ||
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