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Konrad Eras stammte aus dem Rothenberger Land, der ehemaligen kurbayerischen Enklave nordöstlich von Nürnberg. Dort wuchs er auf und gründete eine Familie. Diese lebte in der ersten Zeit noch an seinem Geburtsort Kirchröttenbach, zog dann in das benachbarte [[wikipedia:Großbellhofen|Großbellhofen]]. Eras ging Ende der 1880er Jahre mit Familie nach Nürnberg, betätigte sich dort als Bauunternehmer und erwarb das Nürnberger Heimatrecht. | Konrad Eras stammte aus dem Rothenberger Land, der ehemaligen kurbayerischen Enklave nordöstlich von Nürnberg. Dort wuchs er auf und gründete eine Familie. Diese lebte in der ersten Zeit noch an seinem Geburtsort Kirchröttenbach, zog dann in das benachbarte [[wikipedia:Großbellhofen|Großbellhofen]]. Eras ging Ende der 1880er Jahre mit Familie nach Nürnberg, betätigte sich dort als Bauunternehmer und erwarb im Jahr 1896 das Nürnberger Heimatrecht.<ref>Einzelheiten der Ansässigmachung von Konrad Eras sen. in Nürnberg können nicht mehr rekonstruiert werden: die Niederlassungsakte ist Kriegsverlust; Angabe nach StadtAN GSI 180 Nr. 343.885, Autor: Walter Bauernfeind</ref> | ||
Nach etwas mehr als einem Jahrzehnt verlegte er seine Geschäftsaktivitäten nach Fürth; seinen Wohnsitz nahm er hier am 8. Februar 1901. Nachdem er ununterbrochen über 7 Jahre in Fürth lebte, meldete sich der Stadtmagistrat Nürnberg mit Schreiben vom 21. April 1908 unter Berufung auf Art. 8 des Heimatgesetzes beim Fürther Stadtmagistrat mit dem Antrag, ihm das Fürther Heimatrecht zu verleihen. Falls kein Anspruch auf gebührenfreie Heimatrechtsverleihung bestehen sollte, sicherte Nürnberg zu, die anfallende Gebühr zu entrichten. | Nach etwas mehr als einem Jahrzehnt verlegte er seine Geschäftsaktivitäten nach Fürth; seinen Wohnsitz nahm er hier am 8. Februar 1901. Nachdem er ununterbrochen über 7 Jahre in Fürth lebte, meldete sich der Stadtmagistrat Nürnberg mit Schreiben vom 21. April 1908 unter Berufung auf Art. 8 des Heimatgesetzes beim Fürther Stadtmagistrat mit dem Antrag, ihm das Fürther Heimatrecht zu verleihen. Falls kein Anspruch auf gebührenfreie Heimatrechtsverleihung bestehen sollte, sicherte Nürnberg zu, die anfallende Gebühr zu entrichten. |