Gesundheitsschädliche Brunnen in Burgfarrnbach: Unterschied zwischen den Versionen

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Weiter erhielt er vor Ort von glaubwürdigen Personen noch die Mitteilung, dass überhaupt in Burgfarrnbach die Ableitung von Grundwasser aus Kellern mittels Kanal in Hausbrunnen vorkomme. So sei dies beispielsweise im Haus der Wolf’schen Wirtschaft neben dem ehemaligen Füllweiher am Bahnhof der Fall. Dr. Fronmüller muss entsetzt gewesen sein; so führte er in seinem Bericht vom 15. Januar aus: ''„Selbstverständlich ist, daß auf diese Weise nicht nur das Schlammwasser bei dem Reinigen der Keller, Ausflüße von Fäßern mit scharfen Säuren, mit alkalischen Flüssigkeiten, Abfluß von faulenden Kartoffeln und Gemüse, aufgestelltes Rattengift u. s. w. in den Brunnenschacht gelangen kann. Namentlich soll diese kaum glaubliche, mir in meiner langen Praxis noch nie vorgekommene, unsinnige Einrichtung in neueren Bauten des Ortes angebracht sein.“'' Er schlug dem Bezirksamt vor, diese Angelegenheit einer amtlichen Untersuchung zu unterziehen und diese Kanäle zu verbieten.
Weiter erhielt er vor Ort von glaubwürdigen Personen noch die Mitteilung, dass überhaupt in Burgfarrnbach die Ableitung von Grundwasser aus Kellern mittels Kanal in Hausbrunnen vorkomme. So sei dies beispielsweise im Haus der Wolf’schen Wirtschaft neben dem ehemaligen Füllweiher am Bahnhof der Fall. Dr. Fronmüller muss entsetzt gewesen sein; so führte er in seinem Bericht vom 15. Januar aus: ''„Selbstverständlich ist, daß auf diese Weise nicht nur das Schlammwasser bei dem Reinigen der Keller, Ausflüße von Fäßern mit scharfen Säuren, mit alkalischen Flüssigkeiten, Abfluß von faulenden Kartoffeln und Gemüse, aufgestelltes Rattengift u. s. w. in den Brunnenschacht gelangen kann. Namentlich soll diese kaum glaubliche, mir in meiner langen Praxis noch nie vorgekommene, unsinnige Einrichtung in neueren Bauten des Ortes angebracht sein.“'' Er schlug dem Bezirksamt vor, diese Angelegenheit einer amtlichen Untersuchung zu unterziehen und diese Kanäle zu verbieten.


Der Bürgermeister, wegen anderer Sachen am 20. Januar im Bezirksamt, wurde zum bezirksärztlichen Schreiben befragt. Dieser erklärte, dass der Brunnen in der Weber’schen Ziegelei ausschließlich nur zum Betrieb der Ziegelei bestimmt sei, nicht aber für den Gebrauch der Bewohner. Über die Ableitung von Grundwasser aus Kellern in Hausbrunnen wüsste er nichts, aber insbesondere hinsichtlich der Wolf’schen Hauses werde er sich erkundigen und schleunigst berichten. Zwei Tage später schreibt der Bürgermeister, er habe unter Beiziehung des Maurermeisters Max Weber (dem Ziegeleibesitzer!) die Wolf’sche Wirtschaft überprüft. Ein Ablaufkanal in den Brunnen fand sich nicht vor, aber im Keller war eine Senkgrube vorhanden, deren Wasseransammlung öfter ausgetragen werden müsse.
Der Bürgermeister, wegen anderer Sachen am 20. Januar im Bezirksamt, wurde zum bezirksärztlichen Schreiben befragt. Dieser erklärte, dass der Brunnen in der Weber’schen Ziegelei ausschließlich nur zum Betrieb der Ziegelei bestimmt sei, nicht aber für den Gebrauch der Bewohner. Über die Ableitung von Grundwasser aus Kellern in Hausbrunnen wüsste er nichts, aber insbesondere hinsichtlich der Wolf’schen Hauses werde er sich erkundigen und schleunigst berichten. Zwei Tage später schreibt der Bürgermeister, er habe unter Beiziehung des Maurermeisters [[Max Weber]] (dem Ziegeleibesitzer!) die Wolf’sche Wirtschaft überprüft. Ein Ablaufkanal in den Brunnen fand sich nicht vor, aber im Keller war eine Senkgrube vorhanden, deren Wasseransammlung öfter ausgetragen werden müsse.


== Untersuchungen des Distriktbaurats Schwemmer vom 30. Januar 1880 ==
== Untersuchungen des Distriktbaurats Schwemmer vom 30. Januar 1880 ==
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Nun war aber die Geduld des Bezirksamts am Ende. Es ordnete mit Verfügung vom [[23. November]] [[1880]] für den Ortspolizeibezirk Burgfarrnbach die ortspolizeiliche Vorschrift an. Zugleich brachte es der Königlichen Regierung von Mittelfranken in Ansbach den gesamten Vorgang und die erlassene distriktspolizeiliche Anordnung vollumfänglich zur Vorlage mit der Bitte, die hohe Kreisstelle möge gnädigst die Vollziehbarkeitserklärung abgeben. Mit Schreiben vom 28. Dezember 1880 erklärte die Kammer des Innern der Regierung von Mittelfranken - mit Unterschrift des Kgl. Regierungspräsidenten Freiherr von Hermann - die distriktspolizeiliche Anordnung als vollziehbar.  
Nun war aber die Geduld des Bezirksamts am Ende. Es ordnete mit Verfügung vom [[23. November]] [[1880]] für den Ortspolizeibezirk Burgfarrnbach die ortspolizeiliche Vorschrift an. Zugleich brachte es der Königlichen Regierung von Mittelfranken in Ansbach den gesamten Vorgang und die erlassene distriktspolizeiliche Anordnung vollumfänglich zur Vorlage mit der Bitte, die hohe Kreisstelle möge gnädigst die Vollziehbarkeitserklärung abgeben. Mit Schreiben vom 28. Dezember 1880 erklärte die Kammer des Innern der Regierung von Mittelfranken - mit Unterschrift des Kgl. Regierungspräsidenten Freiherr [[wikipedia:Hugo von Herman|von Hermann]] - die distriktspolizeiliche Anordnung als vollziehbar.  


Die Gemeinde erhielt am 3. Januar 1881 die beglaubigte Abschrift der distriktspolizeilichen Anordnung vom 23. Nov. 1880 zu Art. 73 des PStGB mit der Nachricht über die Vollziehbarkeit durch hohe Regierungs-Entschließung vom 28. Dezbr. 1880 und der Auflage, sie im Gemeindebezirk gehörig bekannt zu machen und den Nachweis hierüber vorzulegen. Die ortsübliche Bekanntgabe wurde von Bürgermeister Zimmermann am 27. Januar 1881 mitgeteilt. Schließlich informierte das Bezirksamt das Kgl. Landgericht Fürth und das Kgl. Amtsgericht Fürth über die vollziehbar erklärte distriktspolizeiliche Anordnung. Vor Ablage der Akten erhielt der Bezirksarzt, der hier maßgeblich tätig war, die Schlussverfügung zur Kenntnis; dabei bat dieser noch um eine Abschrift der ortspolizeilichen Vorschrift für seine bezirksärztlichen Akten, die ihm der Bezirksamtmann Feilitzsch am 2. Februar gern zukommen ließ.
Die Gemeinde erhielt am 3. Januar 1881 die beglaubigte Abschrift der distriktspolizeilichen Anordnung vom 23. Nov. 1880 zu Art. 73 des PStGB mit der Nachricht über die Vollziehbarkeit durch hohe Regierungs-Entschließung vom 28. Dezbr. 1880 und der Auflage, sie im Gemeindebezirk gehörig bekannt zu machen und den Nachweis hierüber vorzulegen. Die ortsübliche Bekanntgabe wurde von Bürgermeister Zimmermann am 27. Januar 1881 mitgeteilt. Schließlich informierte das Bezirksamt das Kgl. Landgericht Fürth und das Kgl. Amtsgericht Fürth über die vollziehbar erklärte distriktspolizeiliche Anordnung. Vor Ablage der Akten erhielt der Bezirksarzt, der hier maßgeblich tätig war, die Schlussverfügung zur Kenntnis; dabei bat dieser noch um eine Abschrift der ortspolizeilichen Vorschrift für seine bezirksärztlichen Akten, die ihm der Bezirksamtmann Feilitzsch am 2. Februar gern zukommen ließ.
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