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1405
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Mai 18
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Urkundenabschrift des Stadtgerichtes Nürnberg in der Streitsache eines
Urkundenabschrift des Stadtgerichtes Nürnberg in der Streitsache eines dem Kloster St. Klara in NUrnberg zinspflichtigen Bauern in Neuses.
dem Kloster St. Klara in NUrnberg zinspflichtigen Bauern in Neuses.
 
Vor Götz Kratz, Ritter, Schultheiß, und den Schöffen der Stat czu NUrem-
Vor Götz Kratz, Ritter, Schultheiß, und den Schöffen der Stat czu Nüremberg erscheinen Heinrich Nenlaib und Cuntz Ledrer von Newseß mit einer rechtsgültigen Urkunde des Gerichtes in Nürnberg und bitten wegen einer Streitsache um Abschrift.
berg erscheinen Heinrich Nenlaib und Cuntz Ledrer von Newseß mit einer
 
rechtsgültigen Urkunde des Gerichtes in Nürnberg und bitten wegen einer
Streitsache um Abschrift.
Inhalt der inserierten Urkunde:
Inhalt der inserierten Urkunde:
Fridrich von Lawffenholtz, Schultheiß, und die Schöffen der Stat czu
Fridrich von Lawffenholtz, Schultheiß, und die Schöffen der Stat czu Nüremberg bestätigen, daß Hans Vogt den Cuntz Ledrer von Newseß vor Heintz dem Vberreiter verklagt hat, der in dieser Angelegenheit im Auftrag des St. Klorenordens Richter war. Vogt beschuldigt Ledrer, ihn bei der Bewässerung seiner Wiese zu behindern. Dieses Recht stehe ihm seit alters her zu, und eine Tagfahrt mit Zeugenbefragung habe es ihm bestätigt. Ledrer behauptet, ebenfalls im Recht zu sein. Beide unterwerfen sich dem Spruch von Schiedsleuten, nämlich des Albrecht Wittich, des Herman Höttelein, des Cuntz Prunner und des Cuntz Ledrer von Puttendorf.
Nüremberg bestätigen, daß Hans Vogt den Cuntz Ledrer von Newseß vor
 
Heintz dem Vberreiter verklagt hat, der in dieser Angelegenheit im Auf-
trag des St. Klorenordens Richter war. Vogt beschuldigt Ledrer, ihn bei
der Bewässerung seiner Wiese zu behindern. Dieses Recht stehe ihm seit
alters her zu, und eine Tagfahrt mit Zeugenbefragung habe es ihm be-
stätigt. Ledrer behauptet, ebenfalls im Recht zu sein. Beide unterwerfen
sich dem Spruch von Schiedsleuten, nämlich des Albrecht Wittich, des
Herman Höttelein, des Cuntz Prunner und des Cuntz Ledrer von Puttendorf.
Es wird festgelegt:
Es wird festgelegt:
Beide sollen das Wasser zu allen Jahreszeiten gemeinsam zur Wiesenbe-
Beide sollen das Wasser zu allen Jahreszeiten gemeinsam zur Wiesenbewässerung benützen. Vogt beginnt damit am Freitagabend und hat die ungestärte Nutzung bis zum Sonnenuntergang am Montag. Dann geht die Wasserentnahme auf Ledrer über, und zwar von Montag nachts bis Freitag früh.
wässerung benützen. Vogt beginnt damit am Freitagabend und hat die unge-
Beide sind für die Reinhaltung der Hassergräben von einem Schuh Breite und Tiefe gemeinsam verantwortlich, dazu jeder für sich für die Verteilerrinnen auf seiner Wiese.- Dieser Spruch wird durch die Ausstellung einer Urkunde durch das Gericht rechtskräftig.
stärte Nutzung bis zum Sonnenuntergang am Montag. Dann geht die Wasser-
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entnahme auf Ledrer über, und zwar von Montag nachts bis Freitag früh.
| Zeugen: || her Lutz Steinlinger
Beide sind für die Reinhaltung der Hassergräben von einem Schuh Breite
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und Tiefe gemeinsam verantwortlich, dazu jeder für sich für die Vertei-
|        || her Hans Sachs
lerrinnen auf seiner Wiese.- Dieser Spruch wird durch die Ausstellung
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einer Urkunde durch das Gericht rechtskräftig.
Gebn am Sampstag nach sont Egidientag nach Cristi gepurte viertzehenhundert Jar vnd darnach in dem Andern Jar (= 2. September 1402).
Zeugen: her Lutz Steinlinger
Das Gericht bestätigt die Richtigkeit der Abschrift der Urkunde vom 2.9.1402.
her Hans Sachs
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Gebn am Sampstag nach sont Egidientag nach Cristi gepurte viertzehen-
| Zeugen: || her Seitz Pfintzing
hundert Jar vnd darnach in dem Andern Jar (= 2. September 1402).
|-
Das Gericht bestätigt die Richtigkeit der Abschrift der Urkunde vom
|        || her Jacob Groland
2.9.1402.
|}
Zeugen: her Seitz Pfintzíng
her Jacob Groland
Geben am Montag vor sont Vrbans tag Noch Cristi gepürt viertzehenhundert
Geben am Montag vor sont Vrbans tag Noch Cristi gepürt viertzehenhundert
vnd in dem fünften Jar
vnd in dem fünften Jar
StA Nürnberg St. Klara Urkunden 15
 
Or. Pgt. ca. 35.16X2O,4+2,ó cm
StA Nürnberg St. Klara Urkunden 15<br>
Stadtsiegel von Nürnberg
Or. Pgt. ca. 35.16X2O,4+2,ó cm<br>
Stadtsiegel von Nürnberg<br>