Christoph Christgau: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Stadtmagistrat erteilte bereits am 17. Februar dem Maurergesellen Christgau und seiner Frau – vorläufig auf ein Jahr – die Genehmigung (Unterschriften [[Franz Joseph von Bäumen|Bäumen]], [[Adolph Schönwald|Schönwald]], [[Eduard Köppel|Köppel]]) für den temporären Aufenthalt und den Bezug einer eigenen Mietwohnung. Dazu wurde ihm die erforderliche Aufenthaltskarte ausgestellt. Zugleich wurde ihm eröffnet, dass er als wöchentlichen Almosen 4 Kreuzer (Xr.) und jährlich 15 Xr. „Frohngeld“ sowie 24 Xr. Straßenbeleuchtungsbeitrag zu zahlen hat. Die Aufenthaltskarte wurde später verlängert, ebenso der vom Landgericht Cadolzburg für den Aufenthalt in Fürth am 4. Februar 1842 ausgestellte Heimatschein.<ref name="18 a/C 4"/>
Der Stadtmagistrat erteilte bereits am 17. Februar dem Maurergesellen Christgau und seiner Frau – vorläufig auf ein Jahr – die Genehmigung (Unterschriften [[Franz Joseph von Bäumen|Bäumen]], [[Adolph Schönwald|Schönwald]], [[Eduard Köppel|Köppel]]) für den temporären Aufenthalt und den Bezug einer eigenen Mietwohnung. Dazu wurde ihm die erforderliche Aufenthaltskarte ausgestellt. Zugleich wurde ihm eröffnet, dass er als wöchentlichen Almosen 4 Kreuzer (Xr.) und jährlich 15 Xr. „Frohngeld“ sowie 24 Xr. Straßenbeleuchtungsbeitrag zu zahlen hat. Die Aufenthaltskarte wurde später verlängert, ebenso der vom Landgericht Cadolzburg für den Aufenthalt in Fürth am 4. Februar 1842 ausgestellte Heimatschein.<ref name="18 a/C 4"/>
Nachdem er und seine Familie bereits acht Jahre in Fürth lebten, er als Polier beim Maurermeister Jordan nicht nur im Sommer, sondern auch im Winter – insbesondere durch Grabsteinhauen – durchgehend beschäftigt war, täglich im Durchschnitt 1 Gulden (f.) 6 Xr. Arbeitslohn erhielt, sogar seine Ehefrau als Tagelöhnerin bei Landwirten täglich 24 bis 30 Xr. verdiente, stellte er am 2. Februar 1850 unter Vorlage zahlreicher Atteste das Gesuch für die Erlaubnis zu förmlichen Übersiedlung. Aber Armenpflegschaftsrat und Gemeindebevollmächtigte waren dagegen, sodass der Magistrat am 4. März den Beschluss fällte, das Gesuch abzuweisen, hauptsächlich, weil Christgau sein Vermögen, welches zum wesentlichen Teil aus einem Darlehen von 700 f. an die Eheleute Johann und Margaretha Backof von Seukendorf bestand, nicht ausreichend nachweisen könne. Auch das erneute, ergänzte Gesuch vom 25. Mai 1850 wurde trotz deutlicher Fürsprache des Meisters Jordan in gleicher Weise abgelehnt.
Am 20. Juli 1852 unternahm Christgau einen wiederholten Versuch, diesmal mit einem Vermögensnachweis durch einen „Rekognitionsschein des k. Landgerichts Kadolzburg“. Nunmehr waren die genannten Gremien einverstanden, sodass der Magistrat am 12. August 1852 beschloss, ihn gegen eine Aufnahmegebühr I. Klasse von 5 f. 24 Xr. in den Gemeindeverband aufzunehmen. Zugleich hatte sich Christgau zu verpflichten, die üblichen gemeindlichen Abgaben zu leisten.


Das Bürger- und Meisterrecht in Fürth erwarb Christoph Christgau erst im Jahr 1858.
Das Bürger- und Meisterrecht in Fürth erwarb Christoph Christgau erst im Jahr 1858.
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