Johann Georg Faber: Unterschied zwischen den Versionen

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Johann Georg Eberhard Faber (*01.05.1775 in Crailsheim, verst. 08.02.1856 in Nürnberg)
Johann Georg Eberhard Faber (*01.05.1775 in Crailsheim, verst. 08.02.1856 in Nürnberg)
Lebenslauf und biografische Daten
Lebenslauf und biografische Daten
Das Staatsministerium des Innern verfügte am 5.11.1818 gegenüber der Regierung in Ansbach, dass Polizei-Kommissär Johann Georg Faber zu Fürth (Leiter des Polizeikommissariats Fürth) nunmehr in seiner neuen Bestimmung als königlicher Kommissär in der Stadt Nürnberg einzuweisen ist. Dort wurde er von Regierungsrat Frendel am 23.11.1818 dem Magistrat mit Bürgermeister Lörsch und den Gemeindebevollmächtigten vor deren feierlichen Einsetzung vorgestellt und in seine Funktion eingewiesen. Für Polizeidirektor Wurm, der dabei anwesend war, endete dessen Tätigkeit. Der neue Amtssitz von Faber war das Rathaus in Nürnberg.
Das Staatsministerium des Innern verfügte am 5.11.1818 gegenüber der Regierung in Ansbach, dass Polizei-Kommissär Johann Georg Faber zu Fürth (Leiter des Polizeikommissariats Fürth) nunmehr in seiner neuen Bestimmung als königlicher Kommissär in der Stadt Nürnberg einzuweisen ist. Dort wurde er von Regierungsrat Frendel am 23.11.1818 dem Magistrat mit Bürgermeister Lörsch und den Gemeindebevollmächtigten vor deren feierlichen Einsetzung vorgestellt und in seine Funktion eingewiesen. Für Polizeidirektor Wurm, der dabei anwesend war, endete dessen Tätigkeit. Der neue Amtssitz von Faber war das Rathaus in Nürnberg.
Die feierliche Einsetzung des neuen Magistrats in Fürth fand am 17. November 1818 statt. Faber verabschiedete sich von den Fürthern durch eine Zeitungsanzeige. Darin verdeutlichte er seine bisherige Stellung: er habe „doppelte Pflichten als Polizeibeamter und Gemeindevorsteher“ erfüllt.
Die feierliche Einsetzung des neuen Magistrats in Fürth fand am 17. November 1818 statt. Faber verabschiedete sich von den Fürthern durch eine Zeitungsanzeige. Darin verdeutlichte er seine bisherige Stellung: er habe „doppelte Pflichten als Polizeibeamter und Gemeindevorsteher“ erfüllt.
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