Johann Georg Faber: Unterschied zwischen den Versionen

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== Faber als Gutsbesitzer ==
== Faber als Gutsbesitzer ==
Der ehemalige Stadtkommissär Faber zu Nürnberg war verwickelt in einem Rechtsstreit über eine Schafweid-Ablösung 1837, gefordert von den Gutsbesitzern Michael und Leonhard Herrgottshofer und Konsorten (=Domenikus Krämer) in Kemmathen<ref>Stadtarchiv Nürnberg, Kirchenbuch-Zweitschrift unter Signatur C 21/II Nr. 228, Eintrag Nr. 270. Mitteilung von Herrn Gerhard Jochem, StadtAN, vom 22.11.2017</ref>.
Der ehemalige Stadtkommissär Faber zu Nürnberg war verwickelt in einem Rechtsstreit über eine Schafweid-Ablösung 1837, gefordert von den Gutsbesitzern Michael und Leonhard Herrgottshofer und Konsorten (= Domenikus Krämer) in Kemmathen.<ref>Stadtarchiv Nürnberg, Kirchenbuch-Zweitschrift unter Signatur C 21/II Nr. 228, Eintrag Nr. 270; Mitteilung von Herrn Gerhard Jochem, StadtAN, vom 22.11.2017</ref>  


Darin wird Faber als Stadtkommissär und Banko-Direktor zu Nürnberg und als Schlossbesitzer von Virnsberg bezeichnet. Virnsberg im Landkreis Ansbach hatte ein Deutsch-Ordensches Obervogtamt vor der Territorial-Einteilung von 1808 zum Rezatkreis; es ging um gutsherrliche Rechte. Zuständig für den Rechtsstreit über das Weiderecht auf 35 Tagwerk 34 Dezimalen war das Landgericht Ansbach, nachdem es 1836 zu keiner gütlichen Einigung kam. Von München erging am 30. Dezember 1837 ein königlicher Befehl, wonach Faber die bisher ausgeübte Schafhut gegen Entschädigung abzutreten habe. Faber legte Rekurs ein zum Landgericht Ansbach. Am 27. August 1838 gab es einen Augenschein (Ortstermin) mit drei Sachverständigen.
Darin wird Faber als Stadtkommissär und Banko-Direktor zu Nürnberg und als Schlossbesitzer von [[wikipedia:Virnsberg|Virnsberg]] bezeichnet. Virnsberg im Landkreis Ansbach hatte ein [[wikipedia:Deutscher Orden|Deutsch-Orden]]'sches Obervogtamt vor der Territorial-Einteilung von 1808 zum Rezatkreis; es ging um gutsherrliche Rechte. Zuständig für den Rechtsstreit über das Weiderecht auf 35 Tagwerk 34 Dezimalen war das Landgericht Ansbach, nachdem es 1836 zu keiner gütlichen Einigung kam. Von München erging am 30. Dezember 1837 ein königlicher Befehl, wonach Faber die bisher ausgeübte Schafhut gegen Entschädigung abzutreten habe. Faber legte Rekurs ein zum Landgericht Ansbach. Am 27. August 1838 gab es einen Augenschein (Ortstermin) mit drei Sachverständigen.


Das Verfahren ging in der Folge über zweite Instanzen. Am 16. Mai 1839 entschied das Landgericht Ansbach über die Entschädigungen zu den abgetretenen Grundstücken für die Schafhut mit 20 (24 / 30?) Schafen einschließlich Viehtriebs (19 Rinder) auf dieselbe Weide. Faber wandte sich als Gutsbesitzer und Schäferei-Besitzer ausführlich und beharrlich am 21. Juni 1839 gegen die Berechnungen und forderte eine höhere Entschädigung als 250 Gulden. Die Kosten des Verfahrens sollten auch den Klagenden aufgebürdet werden.
Das Verfahren ging in der Folge über zweite Instanzen. Am 16. Mai 1839 entschied das Landgericht Ansbach über die Entschädigungen zu den abgetretenen Grundstücken für die Schafhut mit 20 (24 oder 30?) Schafen einschließlich Viehtriebs (19 Rinder) auf dieselbe Weide. Faber wandte sich als Gutsbesitzer und Schäferei-Besitzer ausführlich und beharrlich am 21. Juni 1839 gegen die Berechnungen und forderte eine höhere Entschädigung als 250 Gulden. Die Kosten des Verfahrens sollten auch den Klagenden aufgebürdet werden.


Mit Regierungsbeschluss vom 5. März 1840 endete der Rechtsstreit. Die Entschädigung wurde auf 258 Gulden 30 Kreuzer festgesetzt. Die Kosten der zweiten Instanz hatten die Kläger allein zu tragen. Der vormalige Stadtkommissär Faber war inzwischen ab 1839 im Ruhestand; der Rechtsstreit hatte über 4 Jahre gedauert, Anwälte und viele Behörden und die Justiz beschäftigt. Faber hatte ursprünglich offenbar das Gutsbesitz im westlichen Mittelfranken erworben, um auf dem Lande seine Gesundheit zu stabilisieren.<ref>Band 24 II für die Zeit ab 1839-47. Reg. von MFr., KdI, Abgabe 1932, Nr. 1039 - In Sachen der Gutsbesitzer Herrgottshofer und Cons. zu Kemathen, den Kgl. Stadtkommissaer Faber zu Nürnberg, Schaafwaidablösung betreffend, 1837</ref>
Mit Regierungsbeschluss vom 5. März 1840 endete der Rechtsstreit. Die Entschädigung wurde auf 258 Gulden 30 Kreuzer festgesetzt. Die Kosten der zweiten Instanz hatten die Kläger allein zu tragen. Der vormalige Stadtkommissär Faber war inzwischen ab 1839 im Ruhestand; der Rechtsstreit hatte über 4 Jahre gedauert, Anwälte und viele Behörden und die Justiz beschäftigt. Faber hatte ursprünglich offenbar den Gutsbesitz im westlichen Mittelfranken erworben, um auf dem Lande seine Gesundheit zu stabilisieren.<ref>Band 24 II für die Zeit ab 1839-47; Reg. von MFr., KdI, Abgabe 1932, Nr. 1039 - In Sachen der Gutsbesitzer Herrgottshofer und Cons. zu Kemathen, den Kgl. Stadtkommissaer Faber zu Nürnberg, Schaafwaidablösung betreffend, 1837</ref>


== Faber als Bankdirektor im Nebenamt ==
== Faber als Bankdirektor im Nebenamt ==
24.242

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