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Von Amts wegen wird hiermit allen dahiesigen Hausbesitzern wiederholt und zum letztenmal angedeutet: Keinen Fremden ohne Anzeige bey der Obrigkeit zu beherbergen, noch weniger aber einen Fremden in die Miethe, oder Haus-Bestand aufzunehmen, ohne vorhero bey ermeldetem Amt die Anzeige gemacht, und nach erfolgter Prüfung seiner mitgebrachten Zeugnisse, und übriger Umstände, die Erlaubnis dazu erhalten zu haben; bei Vermeidung empfindlicher Strafe. | Von Amts wegen wird hiermit allen dahiesigen Hausbesitzern wiederholt und zum letztenmal angedeutet: Keinen Fremden ohne Anzeige bey der Obrigkeit zu beherbergen, noch weniger aber einen Fremden in die Miethe, oder Haus-Bestand aufzunehmen, ohne vorhero bey ermeldetem Amt die Anzeige gemacht, und nach erfolgter Prüfung seiner mitgebrachten Zeugnisse, und übriger Umstände, die Erlaubnis dazu erhalten zu haben; bei Vermeidung empfindlicher Strafe. | ||
Fürth, den 3ten Febr. 1797; Königl. Preuß. Glaitsamt. | Fürth, den 3ten Febr. 1797; Königl. Preuß. Glaitsamt. | ||
B. | B. | ||
Aus dem Königl. Glaitsamte Fürth am 9ten Febr. 1797: | Aus dem Königl. Glaitsamte Fürth am 9ten Febr. 1797: |
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