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Bald nachdem ihm die Militärbefreiung eröffnet worden war, reiste er aber wieder ab. Danach war Hofmann hauptsächlich in Zürich tätig, arbeitete als Bauaufseher laut Zeugnis des Baumeisters Vögeli<ref>wohl der Zürcher Baumeister Hans Kaspar Vögeli (1774–1855)</ref> vom 6. Oktober 1821 bei ihm 1 ¾ Jahre lang zu seiner vollkommenen Zufriedenheit. | Bald nachdem ihm die Militärbefreiung eröffnet worden war, reiste er aber wieder ab. Danach war Hofmann hauptsächlich in Zürich tätig, arbeitete als Bauaufseher laut Zeugnis des Baumeisters Vögeli<ref>wohl der Zürcher Baumeister Hans Kaspar Vögeli (1774–1855)</ref> vom 6. Oktober 1821 bei ihm 1 ¾ Jahre lang zu seiner vollkommenen Zufriedenheit. | ||
Ende Februar 1822 wurde er in Fürth beim Bürgermeister Bäumen vorstellig und teilte mit, dass sein Vorhaben, sich im großherzoglich badischen Gebiet niederzulassen, nicht zustande gekommen sei. Er wolle nunmehr um die Niederlassung in seiner Vaterstadt ersuchen, beabsichtige aber zuvor eine Reise in die Schweiz zu unternehmen, um sich dort noch mehr vervollkommnen zu können. Mit Genehmigung der Regierung wurde ihm vom Magistrat mit Erlaubnisurkunde vom 13. März 1822 die Reise für einen dreijährigen Aufenthalt im Ausland bewilligt. | Ende Februar 1822 wurde er in Fürth beim Bürgermeister [[Franz Joseph von Bäumen|Bäumen]] vorstellig und teilte mit, dass sein Vorhaben, sich im großherzoglich badischen Gebiet niederzulassen, nicht zustande gekommen sei. Er wolle nunmehr um die Niederlassung in seiner Vaterstadt ersuchen, beabsichtige aber zuvor eine Reise in die Schweiz zu unternehmen, um sich dort noch mehr vervollkommnen zu können. Mit Genehmigung der Regierung wurde ihm vom Magistrat mit Erlaubnisurkunde vom 13. März 1822 die Reise für einen dreijährigen Aufenthalt im Ausland bewilligt. | ||
Doch Hofmann kehrte bereits im August 1822 zurück und stellte am 25. des Monats das Gesuch, sich in Fürth als Bürger und Maurermeister etablieren zu können. Hierbei wies er darauf hin, dass er in seinem Fach mehr als gewöhnliche Fortschritte gemacht habe und es kunstmäßig betreibe. Zwar sei gerade keine Werkstelle erledigt, aber die Witwe des verstorbenen Maurermeisters [[Georg Wilhelm Schmidt]] betreibe ihr Geschäft wenig oder gar nicht. Als Vermögen gab er 600 Gulden (f.) an, wovon ihm sein älterer Bruder, der Handelsmann Johann Michael Hofmann, 300 f. schulden würde. Zugleich legte er einige Handzeichnungen und Pläne vor, die wohl Eindruck machten. | Doch Hofmann kehrte bereits im August 1822 zurück und stellte am 25. des Monats das Gesuch, sich in Fürth als Bürger und Maurermeister etablieren zu können. Hierbei wies er darauf hin, dass er in seinem Fach mehr als gewöhnliche Fortschritte gemacht habe und es kunstmäßig betreibe. Zwar sei gerade keine Werkstelle erledigt, aber die Witwe des verstorbenen Maurermeisters [[Georg Wilhelm Schmidt]] betreibe ihr Geschäft wenig oder gar nicht. Als Vermögen gab er 600 Gulden (f.) an, wovon ihm sein älterer Bruder, der Handelsmann Johann Michael Hofmann, 300 f. schulden würde. Zugleich legte er einige Handzeichnungen und Pläne vor, die wohl Eindruck machten. | ||
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In der Folge gab Bürgermeister Bäumen am 5. September 1822 ein erstaunliches Votum ab: Obwohl die allerhöchste Verordnung vom 2. Oktober 1811<ref>siehe Königlich-Baierisches Regierungsblatt vom 9. Oktober 1811, Punkt C.2.e, S. 1503 - [https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10345155?page=774 Digitalisat der Bayerischen Staatsbibliothek]</ref> über die Erteilung von Gewerbekonzessionen vorschrieb, dass zusätzlich zu bestehenden keine weiteren Konzessionen verliehen werden dürfen, plädierte er unter Berufung auf den Ausnahmefall eines evidenten Bedürfnisses dennoch für die Aufnahme eines geschickten Architekten, machte er sich zum Fürsprecher des Carl Hofmann. Dabei hob er die bekannte Tatsache hervor, dass unter den hiesigen Maurermeistern keine Kunst, nur mittelmäßige Fertigkeit anzutreffen ist, was die Baupolizeibehörde zu beobachten häufig Gelegenheit hatte. Als Bedingung für die Aufnahme verlangte er den Nachweis einer vorzüglichen Befähigung durch Prüfung bei der kompetenten Baubehörde. Der Bürgermeister [[Adolph Schönwald|Schönwald]] und der Rechtsrat [[Michael Heinrich Faber]] traten ihm bei, der Stadtmagistrat fällte am gleichen Tag den entsprechenden Beschluss. | In der Folge gab Bürgermeister Bäumen am 5. September 1822 ein erstaunliches Votum ab: Obwohl die allerhöchste Verordnung vom 2. Oktober 1811<ref>siehe Königlich-Baierisches Regierungsblatt vom 9. Oktober 1811, Punkt C.2.e, S. 1503 - [https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10345155?page=774 Digitalisat der Bayerischen Staatsbibliothek]</ref> über die Erteilung von Gewerbekonzessionen vorschrieb, dass zusätzlich zu bestehenden keine weiteren Konzessionen verliehen werden dürfen, plädierte er unter Berufung auf den Ausnahmefall eines evidenten Bedürfnisses dennoch für die Aufnahme eines geschickten Architekten, machte er sich zum Fürsprecher des Carl Hofmann. Dabei hob er die bekannte Tatsache hervor, dass unter den hiesigen Maurermeistern keine Kunst, nur mittelmäßige Fertigkeit anzutreffen ist, was die Baupolizeibehörde zu beobachten häufig Gelegenheit hatte. Als Bedingung für die Aufnahme verlangte er den Nachweis einer vorzüglichen Befähigung durch Prüfung bei der kompetenten Baubehörde. Der Bürgermeister [[Adolph Schönwald|Schönwald]] und der Rechtsrat [[Michael Heinrich Faber]] traten ihm bei, der Stadtmagistrat fällte am gleichen Tag den entsprechenden Beschluss. | ||
Gegen diesen Magistratsbeschluss legten die Maurermeister (neben Zink und Kopp noch [[Paulus Biller|Biller]], [[Andreas Jäger|Jäger]], [[Johann Korn|Korn]] und [[Wilhelm Meyer|Meyer]]) Beschwerde ein, allerdings nach Ablauf der 14-tägigen Frist und ohne Unterschrift eines Rechtsanwalts. Sie fühlten sich offensichtlich in ihrer Beurteilung als minder Befähigte in architektonischer Hinsicht ungerecht behandelt, leugneten das Bedürfnis besonderer architektonischer Kenntnisse, klagten über die Nahrungslosigkeit ihres Handwerks und verlangten eine Abweisung des Gesuchs von Hofmann. Eine Konzessionsvergabe war ihrer Ansicht nach nur im Fall einer erledigten Stelle zulässig. Der Magistrat gab die Beschwerde am 27. September an die Ansbacher Regierung und bemerkte dazu u. a. Folgendes: Ein guter Architekt ist ein vorzügliches Bedürfnis der Stadt Fürth. Unter den 6 Rekurrenten ist nur ein einziger, welcher mittelmäßige architektonische Kenntnisse besitzt, nämlich Kopp; „die übrigen sind weiter nichts als gemeine Maurer“. Die Klage über den schlechten Verdienst „ist eine baare Unwahrheit“. Die Kgl. Regierung wies mit Entschließung vom 29. Januar 1823 die Rekurssache der Fürther Maurermeister wegen Verspätung ab und verurteilte diese in die Kosten. Im übrigen verlangte sie, den Schriftverfertiger der formal mangelhaften Beschwerde zu ermitteln. Dieser war durch Vernehmung des Meisters Zink schnell ausgemacht, es handelte sich um den kgl. Appellationsgerichts-Advokat Dr. Wilhelm Georg Eberhard von Koenigsthal (1781–1852) aus Nürnberg, was umgehend der Regierung zur Abforderung der Rechenschaft gemeldet wurde.<ref>„Acten des Magistrats der Königlich Baierischen Stadt Fürth betreffend 1) das Militair-Befreiungs- dann Aufenthalts Gesuch im Auslande des Architekten Johann Carl Hofmann, 2) dessen Aufnahms-Gesuch als Maurer Meister dahier. 1819–22“; StadtAFÜ Sign.-Nr. Fach 18/H 116</ref> | Gegen diesen Magistratsbeschluss legten die Maurermeister (neben Zink und Kopp noch [[Paulus Biller|Biller]], [[Andreas Jäger|Jäger]], [[Johann Korn|Korn]] und [[Wilhelm Meyer|Meyer]]) Beschwerde ein, allerdings nach Ablauf der 14-tägigen Frist und ohne Unterschrift eines Rechtsanwalts. Sie fühlten sich offensichtlich in ihrer Beurteilung als minder Befähigte in architektonischer Hinsicht ungerecht behandelt, leugneten das Bedürfnis besonderer architektonischer Kenntnisse, klagten über die Nahrungslosigkeit ihres Handwerks und verlangten eine Abweisung des Gesuchs von Hofmann. Eine Konzessionsvergabe war ihrer Ansicht nach nur im Fall einer erledigten Stelle zulässig. Der Magistrat gab die Beschwerde am 27. September an die Ansbacher Regierung und bemerkte dazu u. a. Folgendes: Ein guter Architekt ist ein vorzügliches Bedürfnis der Stadt Fürth. Unter den 6 Rekurrenten ist nur ein einziger, welcher mittelmäßige architektonische Kenntnisse besitzt, nämlich Kopp; „die übrigen sind weiter nichts als gemeine Maurer“. Die Klage über den schlechten Verdienst „ist eine baare Unwahrheit“. Die Kgl. Regierung wies mit Entschließung vom 29. Januar 1823 die Rekurssache der Fürther Maurermeister wegen Verspätung ab und verurteilte diese in die Kosten. Im übrigen verlangte sie, den Schriftverfertiger der formal mangelhaften Beschwerde zu ermitteln. Dieser war durch Vernehmung des Meisters Zink schnell ausgemacht, es handelte sich um den kgl. Appellationsgerichts-Advokat Dr. Wilhelm Georg Eberhard von Koenigsthal (1781–1852) aus Nürnberg, was umgehend der Regierung zur Abforderung der Rechenschaft gemeldet wurde. | ||
Nun wurde Hofmann zur Prüfung bei der kgl. Kreisbauinspektion Ansbach zugelassen. Mit Zeugnis vom 12. Februar 1823 bestätigte ihm der Bauinspektor Johann Dietrich Carl Spindler eine vorzügliche Befähigung, die ihn zum „Stadt-Maurermeister“ qualifiziere. Zwei Tage später erfolgte das Dekret des Stadtmagistrats an die Geschworenen Zink und [[Johann Weithaas|Weithaas jr.]] sowie an den Gernmeister Hofmann zur Fertigung der Meisterprobe. Am [[6. März]] [[1823]] überreichte er unter Vortritt des Geschworenen des vereinten Maurer-, Zimmer- und Pflasterergewerkes, des Zimmermeisters Weithaas jr., dem Stadtmagistrat seine Meisterprobe, bestehend aus einem Aufriss eines Gebäudes nebst Grundriss, zweier Querschnitte und einem Fassadenplan sowie eines Kostenanschlags. Nach Bezeugung des Geschworenen, dass die vorgelegte Arbeit musterhaft angefertigt wurde, erklärte man sogleich Carl Hofmann unter Hinweis auf die Pflichten und seiner Angelobung zur treuen Erfüllung förmlich zum Meister des hiesigen Maurergewerks. Noch am gleichen Tag wurden ihm das Dekret über die Bürgeraufnahme und die persönliche Gewerbekonzession ausgestellt. | |||
Zur Bürgeraufnahme hatte er 1 f. 36 x. (Kreuzer) Baumpflanzungsgebühren zu entrichten. Weiter war er verpflichtet, jährlich einen Beitrag zur Straßenbeleuchtung von 1 f. zu leisten sowie dazu | |||
1 f. Aversum (= Abfindung, Ablösung) zu zahlen. Der wöchentliche Almosenbeitrag belief sich auf 10 x. Aus der Aufstellung seiner gemeindlichen Abgaben vom 27. März 1823 geht hervor, dass Hofmann zu diesem Zeitpunkt im Haus Nr. 514 ([[Alexanderstraße 22]]) wohnte. | |||
Mitte Mai 1823 fiel dem Stadtmagistrat auf, dass Hofmann schon mehrere Wochen „eine fremde Weibsperson“ bei sich hatte, ohne sich über ihre Verhältnisse näher ausgewiesen zu haben. Am 27. Mai erhielt er die Magistratsverfügung, sich binnen 8 Tagen gehörig zur Verheiratung zu legitimieren oder Nachweise vorzulegen, in welchen Geschäften sie sich hier aufhalte. Am Folgetag gab Hofmann vor Amt unter Vorlage von Reisepass, Geburts- und „Blatternimpfschein“ zu Protokoll, dass die bereits seit drei Wochen bei ihm weilende Person seine aus der Schweiz angereiste Verlobte Maria Ursula Waser sei. Als Grund, weshalb er bislang kein Heiratsgesuch einbrachte, gab er ihre beständige Kränklichkeit durch verändertes Klima infolge des Ortswechsels an. Da ungewiss sei, ob sie sich an das hiesige Klima gewöhne, stellte er den Antrag auf eine Aufenthaltskarte für einen Monat und versprach, sie in dieser Zeit bei Verwandten, dem Schwager und Handelsmann Schüssel unterzubringen. | |||
Der wahre Grund lag aber eher darin, dass Hofmann noch versuchte, die Aussteuer seiner Braut zu steigern. So erhielt der Stadtmagistrat Fürth am 2. Juni 1823 ein Schreiben des Stadtrats von Zürich, unterzeichnet vom Stadtpräsidenten Vogel<ref>Hans Konrad Vogel (1750–1835), Historisches Lexikon der Schweiz HLS - [https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/013533/2013-08-06/ online]</ref>, in welchem dieser darum bat, es bei dem ausgestellten Vermögensschein für Maria Waser über 30 [[wikipedia:Louis d’or|Louisdor]] (= 300 f.) zu belassen, was das Maximum ist, was von einer Ausländerin in Zürich verlangt wird. Grund des Zürcher Ansuchens war ein Schreiben der Mitbürgerin Maria Waser an den Stadtrat, wonach die bescheinigte Summe in Fürth nicht ausreichend sei, sondern hundert Louisdor (= 1000 f.) erforderlich seien. In gleicher Sache schrieb ihr Vater, der Kernenfassermeister ([[wikipedia:Fruchtmesser (Beruf)|Getreidemesser]]) Hans Rudolf Waser (1761–?), am 26. Juni einen Brief an den Fürther Magistrat. Er beklagte, von Hofmann getäuscht worden zu sein, weil dieser als Aussteuer statt der vereinbarten 300 f. nunmehr 1000 f. verlangt, ansonsten soll er seine Tochter nach Hause nehmen, ihr aber Reisegeld senden. Waser bat um Beistand des Magistrats, damit Hofmann entweder die Ehe vollzieht oder aber die Tochter samt aller Heiratsgüter zurückbefördert. | |||
Mit Schreiben vom 23. Juni wandte sich der Fürther Magistrat an den Rat der eidgenössischen Stadt Zürich und klärte auf, dass er durch unrichtige Darstellung hintergangen worden sei. Nach den Gesetzen des Königreichs Bayern ist die Verheiratung mit einer ausländischen Person an keine bestimmten Vermögenssummen gebunden, vielmehr hat jeder Staatsbürger, der seine Niederlassung erlangt hat, die freie Wahl selbst ganz Vermögenslose zu ehelichen – eine Forderung über einzubringendes Vermögen von Amts wegen besteht also nicht. Weiter wurde bemerkt, dass Hofmann bisher keine Schritte zur Verheiratung unternommen hat. Dennoch wies man für diesen Fall auf die für die Jungfrau Waser nötige Erlaubnis schweizer Behörden zur Auswanderung und Niederlassung im kgl. bayer. Staat hin. | |||
Am 3. Juli sprach Maria Waser, deren Aufenthaltserlaubnis Ende Juni verlängert worden war, bei Bürgermeister Bäumen vor. Sie sei nach Fürth gekommen, um den Maurermeister Carl Hofmann zu heiraten, aber dieser zieht die Einlösung seines Eheversprechens in die Länge, weil ihm ihre elterliche Mitgabe nicht bedeutend genug sei. Dabei musste sie eine sehr raue Behandlung erdulden und zudem in Erfahrung bringen, dass er Verbindungen zu anderen Frauen unterhält. Obwohl sie sich von Hofmann schwanger fühle, möchte sie die Rückreise in die Heimat antreten, bat dazu um die nötige Legitimation und Unterstützung bei der Herausgabe der [[wikipedia:Effekten|Effekten]], die Hofmann von ihr noch in Händen hat. | |||
Der daraufhin vorgerufene Maurermeister Hofmann gab zu Protokoll, dass er Maria Waser zwar veranlasst habe zu ihm nach Fürth zu reisen, um die eheliche Verbindung einzugehen. Allerdings konnte er sein Vorhaben nicht ausführen, weil seine Braut nicht einmal 500 f. zur Mitgabe beibringe, eine Summe, die ihm unentbehrlich ist, um sein Geschäft und seine Haushaltung ordentlich zu führen. Er wünsche selbst, dass sie die Rückreise antrete und ihre Vermögensverhältnisse besser ordnen möge. Sollte ihr das gelingen, dann werde er ihr mit Freuden die Hand reichen. Diese harte Haltung des Hofmann wurde offenbar von Bäumen geteilt, denn am 8. Juli antwortete er dem Vater Hans Rudolf Waser mit der Aussage, dass der Maurermeister nur durch eine namhafte Unterstützung in den Stand gesetzt werden könne, sein Gewerbe mit Vorteil zu betreiben und seinen Nahrungsstand zu begründen. Nach Erhalt der Legitimationsurkunde reiste Maria Waser Anfang Juli 1823 in ihre Heimat ab. | |||
Die Trennung von seiner Verlobten konnte er jedoch nicht ertragen; so reiste er bald hinterher, versöhnte sich mit ihr und ihren Eltern. Auf Rat des Zürcher Stadtpräsidenten Vogel wurde nun die baldige Heirat in Zürich vorbereitet. Hofmann wandte sich mit Schreiben vom 4. August an den Fürther Stadtmagistrat und bat um die Zusendung der Verehelichungserlaubnis. Vogel selbst schrieb dem Magistrat von Fürth, dass die geforderte Auswanderungserlaubnis für Maria Waser zuvor einer Erklärung ihrer Aufnahme als Bürgerin und Anerkennung dieser Ehe in Fürth bedarf. Der Magistrat fasste daraufhin am 11. August zwei Schreiben ab. Eines ging an den Stadtrat in Zürich mit der Erklärung, dass Maria Waser als Bürgerin in Fürth aufgenommen wird, sobald die rechtsgültige Ehe geschlossen ist. Das andere Schreiben erhielt Carl Hofmann, in dem sein Gesuch um Erlaubnis der Eheschließung als in ungehöriger Form vorgebrachtes Privatschreiben beurteilt wurde. Da seine Verwandten sich nicht mit der Sache befassen wollten, solle sie durch einen hiesigen Advokaten geregelt werden. Aufgrund der besonderen Umstände erteilte das Ehegericht des Kantons Zürich – trotz fehlender Erlaubnisbescheinigung des Bräutigams – die Bewilligung zur Eheschließung; Carl Hofmann und Maria Ursula Waser (geb. 26. März 1798) heirateten am [[26. August]] [[1823]] im [[wikipedia:Grossmünster|Großmünster]] zu Zürich.<ref>„Acten des Magistrats der Königlich Baierischen Stadt Fürth betreffend 1) das Militair-Befreiungs- dann Aufenthalts Gesuch im Auslande des Architekten Johann Carl Hofmann, 2) dessen Aufnahms-Gesuch als Maurer Meister dahier. 1819–22“; StadtAFÜ Sign.-Nr. Fach 18/H 116</ref> | |||
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