Carl Hofmann: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Trennung von seiner Verlobten konnte er jedoch nicht ertragen; so reiste er bald hinterher, versöhnte sich mit ihr und ihren Eltern. Auf Rat des Zürcher Stadtpräsidenten Vogel wurde nun die baldige Heirat in Zürich vorbereitet. Hofmann wandte sich mit Schreiben vom 4. August an den Fürther Stadtmagistrat und bat um die Zusendung der Verehelichungserlaubnis. Vogel selbst schrieb dem Magistrat von Fürth, dass die geforderte Auswanderungserlaubnis für Maria Waser zuvor einer Erklärung ihrer Aufnahme als Bürgerin und Anerkennung dieser Ehe in Fürth bedarf. Der Magistrat fasste daraufhin am 11. August zwei Schreiben ab. Eines ging an den Stadtrat in Zürich mit der Erklärung, dass Maria Waser als Bürgerin in Fürth aufgenommen wird, sobald die rechtsgültige Ehe geschlossen ist. Das andere Schreiben erhielt Carl Hofmann, in dem sein Gesuch um Erlaubnis der Eheschließung als in ungehöriger Form vorgebrachtes Privatschreiben beurteilt wurde. Da seine Verwandten sich nicht mit der Sache befassen wollten, solle sie durch einen hiesigen Advokaten geregelt werden. Aufgrund der besonderen Umstände erteilte das Ehegericht des Kantons Zürich – trotz fehlender Erlaubnisbescheinigung des Bräutigams – die Bewilligung zur Eheschließung;  Carl Hofmann und Maria Ursula Waser (geb. 26. März 1798) heirateten am [[26. August]] [[1823]] im [[wikipedia:Grossmünster|Großmünster]] zu Zürich.
Die Trennung von seiner Verlobten konnte er jedoch nicht ertragen; so reiste er bald hinterher, versöhnte sich mit ihr und ihren Eltern. Auf Rat des Zürcher Stadtpräsidenten Vogel wurde nun die baldige Heirat in Zürich vorbereitet. Hofmann wandte sich mit Schreiben vom 4. August an den Fürther Stadtmagistrat und bat um die Zusendung der Verehelichungserlaubnis. Vogel selbst schrieb dem Magistrat von Fürth, dass die geforderte Auswanderungserlaubnis für Maria Waser zuvor einer Erklärung ihrer Aufnahme als Bürgerin und Anerkennung dieser Ehe in Fürth bedarf. Der Magistrat fasste daraufhin am 11. August zwei Schreiben ab. Eines ging an den Stadtrat in Zürich mit der Erklärung, dass Maria Waser als Bürgerin in Fürth aufgenommen wird, sobald die rechtsgültige Ehe geschlossen ist. Das andere Schreiben erhielt Carl Hofmann, in dem sein Gesuch um Erlaubnis der Eheschließung als in ungehöriger Form vorgebrachtes Privatschreiben beurteilt wurde. Da seine Verwandten sich nicht mit der Sache befassen wollten, solle sie durch einen hiesigen Advokaten geregelt werden. Aufgrund der besonderen Umstände erteilte das Ehegericht des Kantons Zürich – trotz fehlender Erlaubnisbescheinigung des Bräutigams – die Bewilligung zur Eheschließung;  Carl Hofmann und Maria Ursula Waser (geb. 26. März 1798) heirateten am [[26. August]] [[1823]] im [[wikipedia:Grossmünster|Großmünster]] zu Zürich.


[[Datei:Fach 18a H-116 3.jpg|mini|links|300px|Trauschein für Joh. Carl Hofmann und Maria Ursula Waser]]
Nachdem Maria Waser am 30. September beim Fürther Magistrat ihren Trauschein vorlegte, wurde ihr Ehemann wegen unerlaubter Trauung im Ausland zum 4. Oktober zur Anhörung vorgeladen. Er leugnete nicht, das Dekret vom 11. August empfangen zu haben, gab aber unglaubhaft vor, ihm sei nicht klar geworden, dass es zur Verheiratung noch einer besonderen Erlaubnis bedurfte, auch weil ihm der Zürcher Präsident Vogel versichert habe, alle Hindernisse seien nunmehr gefallen. Vier Tage später befand der Stadtmagistrat den Maurermeister Hofmann in der Sache für schuldig und verurteilte ihn auf der Grundlage der Verordnung vom 12. Juli 1808<ref>“Allgemeine Verordnungen. Die Beförderung der Heurathen auf dem Lande betreffend. Königlich-Baierisches Regierungsblatt“, XXXIV. Stück vom 20. Juli 1808, S. 1505–1510 - [https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10345152?page=811 Digitalisat der Bayerischen Staatsbibliothek]</ref> zu einem achttägigen Polizeiarrest, die Heiratserlaubnis binnen 14 Tagen nachzusuchen, die Revalidierung der illegalen Ehe bei Gericht zu erwirken und die Verfahrenskosten von 1 f. 46 x. zu tragen.
Nachdem Maria Waser am 30. September beim Fürther Magistrat ihren Trauschein vorlegte, wurde ihr Ehemann wegen unerlaubter Trauung im Ausland zum 4. Oktober zur Anhörung vorgeladen. Er leugnete nicht, das Dekret vom 11. August empfangen zu haben, gab aber unglaubhaft vor, ihm sei nicht klar geworden, dass es zur Verheiratung noch einer besonderen Erlaubnis bedurfte, auch weil ihm der Zürcher Präsident Vogel versichert habe, alle Hindernisse seien nunmehr gefallen. Vier Tage später befand der Stadtmagistrat den Maurermeister Hofmann in der Sache für schuldig und verurteilte ihn auf der Grundlage der Verordnung vom 12. Juli 1808<ref>“Allgemeine Verordnungen. Die Beförderung der Heurathen auf dem Lande betreffend. Königlich-Baierisches Regierungsblatt“, XXXIV. Stück vom 20. Juli 1808, S. 1505–1510 - [https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10345152?page=811 Digitalisat der Bayerischen Staatsbibliothek]</ref> zu einem achttägigen Polizeiarrest, die Heiratserlaubnis binnen 14 Tagen nachzusuchen, die Revalidierung der illegalen Ehe bei Gericht zu erwirken und die Verfahrenskosten von 1 f. 46 x. zu tragen.
Nach Klärung der Kompetenz bei der Regierung des Rezatkreises wurde Hofmann am 5. November vom Stadtmagistrat vorgeladen und das Erkenntnis (Urteil) vom 8. Oktober 1823 eröffnet. Dagegen legte er bei der Regierung erfolgreich Rekurs ein und entging somit der Gefängnisstrafe. Aufgrund der nachfolgenden Regierungsentschließung vom 20. Dezember wurden vom Magistrat am 8. Januar 1824 die angeordneten Sporteln in Höhe von 4 f. 16 x. erhoben und nachträglich die Heiratserlaubnis gegen Gebühr von 49 ½ x. ausgefertigt; der Ehefrau wurde das herkömmliche Einzugsgeld von 6 f. in Rechnung gebracht. Schließlich wurde Carl Hofmann am 19. Januar in die 1. Infanterie-Compagnie des I. Bataillons des Kgl. Landwehr-Infanterie-Regiments aufgenommen.
Nach Klärung der Kompetenz bei der Regierung des Rezatkreises wurde Hofmann am 5. November vom Stadtmagistrat vorgeladen und das Erkenntnis (Urteil) vom 8. Oktober 1823 eröffnet. Dagegen legte er bei der Regierung erfolgreich Rekurs ein und entging somit der Gefängnisstrafe. Aufgrund der nachfolgenden Regierungsentschließung vom 20. Dezember wurden vom Magistrat am 8. Januar 1824 die angeordneten Sporteln in Höhe von 4 f. 16 x. erhoben und nachträglich die Heiratserlaubnis gegen Gebühr von 49 ½ x. ausgefertigt; der Ehefrau wurde das herkömmliche Einzugsgeld von 6 f. in Rechnung gebracht. Schließlich wurde Carl Hofmann am 19. Januar in die 1. Infanterie-Compagnie des I. Bataillons des Kgl. Landwehr-Infanterie-Regiments aufgenommen.
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