Carl Hofmann: Unterschied zwischen den Versionen

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Zeugnis im Art. erg.
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Gegen diesen Magistratsbeschluss legten die Maurermeister (neben Zink und Kopp noch [[Paulus Biller|Biller]], [[Andreas Jäger|Jäger]], [[Johann Korn|Korn]] und [[Wilhelm Meyer|Meyer]]) Beschwerde ein, allerdings nach Ablauf der 14-tägigen Frist und ohne Unterschrift eines Rechtsanwalts. Sie fühlten sich offensichtlich in ihrer Beurteilung als minder Befähigte in architektonischer Hinsicht ungerecht behandelt, leugneten das Bedürfnis besonderer architektonischer Kenntnisse, klagten über die Nahrungslosigkeit ihres Handwerks und verlangten eine Abweisung des Gesuchs von Hofmann. Eine Konzessionsvergabe war ihrer Ansicht nach nur im Fall einer erledigten Stelle zulässig. Der Magistrat gab die Beschwerde am 27. September an die Ansbacher Regierung und bemerkte dazu u. a. Folgendes: Ein guter Architekt ist ein vorzügliches Bedürfnis der Stadt Fürth. Unter den 6 Rekurrenten ist nur ein einziger, welcher mittelmäßige architektonische Kenntnisse besitzt, nämlich Kopp; „die übrigen sind weiter nichts als gemeine Maurer“. Die Klage über den schlechten Verdienst „ist eine baare Unwahrheit“. Die Kgl. Regierung wies mit Entschließung vom 29. Januar 1823 die Rekurssache der Fürther Maurermeister wegen Verspätung ab und verurteilte diese in die Kosten. Im übrigen verlangte sie, den Schriftverfertiger der formal mangelhaften Beschwerde zu ermitteln. Dieser war durch Vernehmung des Meisters Zink schnell ausgemacht, es handelte sich um den kgl. Appellationsgerichts-Advokat Dr. Wilhelm Georg Eberhard von Koenigsthal (1781–1852) aus Nürnberg, was umgehend der Regierung zur Abforderung der Rechenschaft gemeldet wurde.
Gegen diesen Magistratsbeschluss legten die Maurermeister (neben Zink und Kopp noch [[Paulus Biller|Biller]], [[Andreas Jäger|Jäger]], [[Johann Korn|Korn]] und [[Wilhelm Meyer|Meyer]]) Beschwerde ein, allerdings nach Ablauf der 14-tägigen Frist und ohne Unterschrift eines Rechtsanwalts. Sie fühlten sich offensichtlich in ihrer Beurteilung als minder Befähigte in architektonischer Hinsicht ungerecht behandelt, leugneten das Bedürfnis besonderer architektonischer Kenntnisse, klagten über die Nahrungslosigkeit ihres Handwerks und verlangten eine Abweisung des Gesuchs von Hofmann. Eine Konzessionsvergabe war ihrer Ansicht nach nur im Fall einer erledigten Stelle zulässig. Der Magistrat gab die Beschwerde am 27. September an die Ansbacher Regierung und bemerkte dazu u. a. Folgendes: Ein guter Architekt ist ein vorzügliches Bedürfnis der Stadt Fürth. Unter den 6 Rekurrenten ist nur ein einziger, welcher mittelmäßige architektonische Kenntnisse besitzt, nämlich Kopp; „die übrigen sind weiter nichts als gemeine Maurer“. Die Klage über den schlechten Verdienst „ist eine baare Unwahrheit“. Die Kgl. Regierung wies mit Entschließung vom 29. Januar 1823 die Rekurssache der Fürther Maurermeister wegen Verspätung ab und verurteilte diese in die Kosten. Im übrigen verlangte sie, den Schriftverfertiger der formal mangelhaften Beschwerde zu ermitteln. Dieser war durch Vernehmung des Meisters Zink schnell ausgemacht, es handelte sich um den kgl. Appellationsgerichts-Advokat Dr. Wilhelm Georg Eberhard von Koenigsthal (1781–1852) aus Nürnberg, was umgehend der Regierung zur Abforderung der Rechenschaft gemeldet wurde.


[[Datei:Fach 18a H-116 2.jpg|mini|rechts|150px|Prüfungszeugnis der Kreisbauinspektion]]
Nun wurde Hofmann zur Prüfung bei der kgl. Kreisbauinspektion Ansbach zugelassen. Mit Zeugnis vom 12. Februar 1823 bestätigte ihm der  Bauinspektor Johann Dietrich Carl Spindler eine vorzügliche Befähigung, die ihn zum „Stadt-Maurermeister“ qualifiziere. Zwei Tage später erfolgte das Dekret des Stadtmagistrats an die Geschworenen Zink und [[Johann Weithaas|Weithaas jr.]] sowie an den Gernmeister Hofmann zur Fertigung der Meisterprobe. Am [[6. März]] [[1823]] überreichte er unter Vortritt des Geschworenen des vereinten Maurer-, Zimmer- und Pflasterergewerkes, des Zimmermeisters Weithaas jr., dem Stadtmagistrat seine Meisterprobe, bestehend aus einem Aufriss eines Gebäudes nebst Grundriss, zweier Querschnitte und einem Fassadenplan sowie eines Kostenanschlags. Nach Bezeugung des Geschworenen, dass die vorgelegte Arbeit musterhaft angefertigt wurde, erklärte man sogleich Carl Hofmann unter Hinweis auf die Pflichten und seiner Angelobung zur treuen Erfüllung förmlich zum Meister des hiesigen Maurergewerks. Noch am gleichen Tag wurden ihm das Dekret über die Bürgeraufnahme und die persönliche Gewerbekonzession ausgestellt.  
Nun wurde Hofmann zur Prüfung bei der kgl. Kreisbauinspektion Ansbach zugelassen. Mit Zeugnis vom 12. Februar 1823 bestätigte ihm der  Bauinspektor Johann Dietrich Carl Spindler eine vorzügliche Befähigung, die ihn zum „Stadt-Maurermeister“ qualifiziere. Zwei Tage später erfolgte das Dekret des Stadtmagistrats an die Geschworenen Zink und [[Johann Weithaas|Weithaas jr.]] sowie an den Gernmeister Hofmann zur Fertigung der Meisterprobe. Am [[6. März]] [[1823]] überreichte er unter Vortritt des Geschworenen des vereinten Maurer-, Zimmer- und Pflasterergewerkes, des Zimmermeisters Weithaas jr., dem Stadtmagistrat seine Meisterprobe, bestehend aus einem Aufriss eines Gebäudes nebst Grundriss, zweier Querschnitte und einem Fassadenplan sowie eines Kostenanschlags. Nach Bezeugung des Geschworenen, dass die vorgelegte Arbeit musterhaft angefertigt wurde, erklärte man sogleich Carl Hofmann unter Hinweis auf die Pflichten und seiner Angelobung zur treuen Erfüllung förmlich zum Meister des hiesigen Maurergewerks. Noch am gleichen Tag wurden ihm das Dekret über die Bürgeraufnahme und die persönliche Gewerbekonzession ausgestellt.  
Zur Bürgeraufnahme hatte er 1 f. 36 x. (Kreuzer) Baumpflanzungsgebühren zu entrichten. Weiter war er verpflichtet, jährlich einen Beitrag zur Straßenbeleuchtung von 1 f. zu leisten sowie dazu  
Zur Bürgeraufnahme hatte er 1 f. 36 x. (Kreuzer) Baumpflanzungsgebühren zu entrichten. Weiter war er verpflichtet, jährlich einen Beitrag zur Straßenbeleuchtung von 1 f. zu leisten sowie dazu  
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