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Städtisches Gebäude, dreigeschossiger Sandsteinbau mit Walmdach, breitem Mittelrisalit, rustiziertem Erdgeschoss und Reliefdekor, in reduziert historistischen Formen, von [[Otto Holzer]], bez. [[1907]]; Teil des [[Ensembles Altstadt]]. | Städtisches Gebäude, dreigeschossiger Sandsteinbau mit Walmdach, breitem Mittelrisalit, rustiziertem Erdgeschoss und Reliefdekor, in reduziert historistischen Formen, von [[Otto Holzer]], bez. [[1907]]; Teil des [[Ensembles Altstadt]]. | ||
== Funktion als Eichamt == | |||
Seit Jahrhunderten wurden Längen nach "Fuß", "Schuhen" oder "Ellen" gemessen - Flüssigkeiten nach "Maßkannen" oder "Eimer", Getreide nach "Metzen" oder "Schäffel" und Gewichte nach "Pfund", "Loth" oder "Quentchen". Während die Namen der Einheiten fast überall gleich waren, konnte es regional zu deutlichen Größenunterschieden kommen. So war z.B. die Nürnberger Elle 656,4 cm, die Erlanger Elle 659 cm, die Ansbacher Elle 623,8 cm und die Amberger Elle 835,1 cm lang. Wer also in den verschiedenen Ortschaften etwas kaufen oder verkaufen wollte, musste erst einmal die jeweiligen Größen an die örtliche Begebenheiten umrechnen. | |||
Mit dem Gesetz, die Maß- und Gewichtsordnung betreffend vom 29. April 1869 wurde in Bayern das sog. metrische Maßsystem eingeführt. Damit änderten sich nicht nur die Benennungen - jetzt Meter, Liter oder Kilogramm - sondern auch der Umstand, dass es in anderen Regionen außerhalb Bayerns gleiche Namen- und Größenangaben gab. Das Gesetzt traf mit einer Übergangsfrist am 1. Januar 1872 in Kraft, sofern sich aber die Geschäftsparteien vorher einig waren, konnte das Gesetzt vereinzelt auch schon ab dem 1. Januar 1870 angewendet werden. | |||
Mit Inkrafttreten des Gesetzes wurde u.a. auch festgelegt, dass die Eichung und Stemplung der Maße und Gewichte ausschließlich durch von Obrigkeit bestellten Personen erfolgen durfte - also vom Freistaat festgelegten Personen. Diese Personen mussten mit den erforderlichen nach den Normalmaßen und Gewichten hergestellten Eichungsnormalen die Größen vor Ort festlegen und deren Einhaltung überwachen. In der "Königlich Allerhöchsten Verordnung, die Normal-Eichung-Commission, die Verificatoren, die Stempel- und Eichzeichen, die Eichgebühren, die Maß- und Gewichts-Visitationen betr." vom 23. November 1869 wurde u.a. weiter bestimmt: Die "Verificatoren für Maß und Gewicht" haben die für den täglichen Gebrauch bestimmten Normale auf ihre Kosten von der Normal-Eichungs-Commission zu beziehen. | |||
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