Stadtheimatpfleger: Unterschied zwischen den Versionen

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::(4) Der Stadtrat kann den Heimatplflger/die Heimatpflegerin durch Beschluss abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Heimatpfleger/die Heimatpflegerin
::(4) Der Stadtrat kann den Heimatplflger/die Heimatpflegerin durch Beschluss abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Heimatpfleger/die Heimatpflegerin
:::a) die Pflichten aus dem Ehrenamt gröblich verletzt oder sich als unwürdig erweisen hat,
:::a) die Pflichten aus dem Ehrenamt gröblich verletzt oder sich als unwürdig erweisen hat,
:::b) die Tätigkeit nicht mehr ordnugnsgemäß ausüben kann (Art. 86. Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz).
:::b) die Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann (Art. 86. Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz).
::Der Heimatpflger/die Heimatpflgerin kann das Amt niederlegen, wen ein wichitger Grund vorliegt (Art. 19 Abs. 4 Gemeindeordnung)
::Der Heimatpfleger/die Heimatpflegerin kann das Amt niederlegen, wen ein wichtiger Grund vorliegt (Art. 19 Abs. 4 Gemeindeordnung)
   
   
::(5) Der Stadtrat bestellt spätestens in der zweiten auf die Abberufung oder die Amtsniederlegung folgenden Stadtratssitzung einen neuen Heimatpfleger/eine neue Heimatpflegerin. Abs. 3 gilt entsprechend. In Fällen persönlicher Beteiligung gilt Art. 49 Abs. 1 Gemeindeordnung entsprechend.  
::(5) Der Stadtrat bestellt spätestens in der zweiten auf die Abberufung oder die Amtsniederlegung folgenden Stadtratssitzung einen neuen Heimatpfleger/eine neue Heimatpflegerin. Abs. 3 gilt entsprechend. In Fällen persönlicher Beteiligung gilt Art. 49 Abs. 1 Gemeindeordnung entsprechend.  


::(6) Für die Stellvertrtung gelen Abs. 4 und 5 entsprechend.
::(6) Für die Stellvertretung gelen Abs. 4 und 5 entsprechend.


::(7) Der Heimatpfleger/die Heimatpflegerin und die Stellveretung erhalten eine Urkunde über die Bestllung und einen Dienstausweis. Diesen sollen sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit bei sich führen.
::(7) Der Heimatpfleger/die Heimatpflegerin und die Stellvertretung erhalten eine Urkunde über die Bestllung und einen Dienstausweis. Diesen sollen sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit bei sich führen.


:'''§ 2 Rechtsstellung'''
:'''§ 2 Rechtsstellung'''
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:'''§ 3 Entschädigung'''
:'''§ 3 Entschädigung'''
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::(1) Die Stadt Fürth gewährt dem Heimatpfleger/der Heimatpflegerin eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 327,-- Euro. Die Aufwandentschädigung steigt in dem Umfange und zu dem Zeitpunkt wie die Grundgehälter der Beamten bei der Stadt Fürth linear erhöht werden (durchschnittliche Erhöhung der Bezüge). Damit ist der Zeit-, Arbeits- und Sachaufwand abgegolten
::(1) Die Stadt Fürth gewährt dem Heimatpfleger/der Heimatpflegerin eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 327,-- Euro. Die Aufwandsentschädigung steigt in dem Umfange und zu dem Zeitpunkt wie die Grundgehälter der Beamten bei der Stadt Fürth linear erhöht werden (durchschnittliche Erhöhung der Bezüge). Damit ist der Zeit-, Arbeits- und Sachaufwand abgegolten
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::(2) Die nowtwendigen Kosten für Diesntfahrten und Dienstreisen werden auf Anforderung entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften und städtischen Richtlinien erstattet, wobei ein prüfbarer Nachweis vorzulegen ist.
::(2) Die notwendigen Kosten für Dienstfahrten und Dienstreisen werden auf Anforderung entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften und städtischen Richtlinien erstattet, wobei ein prüfbarer Nachweis vorzulegen ist.


::(3) Bei im Laufe eines Monats eintretender oder endender Verhinderung des Stadtheimatpflegers/der Stadtheimatpflegerin wrid die Entschädigung nach Absatz 1 für den ganzen Monat gezahlt.
::(3) Bei im Laufe eines Monats eintretender oder endender Verhinderung des Stadtheimatpflegers/der Stadtheimatpflegerin wrid die Entschädigung nach Absatz 1 für den ganzen Monat gezahlt.


::Die Stellvertetung erhält für Vertretungszeiten die anteileige Etnshädigung anch jewieliger Anforerung und Abrechnung. Verhidnerungs- bzw. Vertretugnsfällle sowie deren Ende sind dem Stadtarchiv umgehend schriftlich anzuzeigen.
::Die Stellvertretung erhält für Vertretungszeiten die anteilige Entschädigung nach jeweiliger Anforderung und Abrechnung. Verhinderungs- bzw. Vertretungsfällle sowie deren Ende sind dem Stadtarchiv umgehend schriftlich anzuzeigen.
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:'''§ 4 Aufgaben'''
:'''§ 4 Aufgaben'''
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:'''§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten'''
:'''§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten'''
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:Diese Satzung tritt am auf die Bekanntmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugelich tritt die Satzung über die Rechtsverhältnisse der Heimatpfleger der Stadt vom 13. November 1985 (Amtsblatt Nr. 45 vom 13.11.1985) außer Kraft. Vorstehende Satzung wurde am 28. November 2012 vom Stadtrat beschlossen. Sie wird hiermit ausgefertigt und bekannt gemacht. Fürth, 05. Dezember 2012, Dr. Thomas Jung, Oberbürgermgeister.
:Diese Satzung tritt am auf die Bekanntmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich tritt die Satzung über die Rechtsverhältnisse der Heimatpfleger der Stadt vom 13. November 1985 (Amtsblatt Nr. 45 vom 13.11.1985) außer Kraft. Vorstehende Satzung wurde am 28. November 2012 vom Stadtrat beschlossen. Sie wird hiermit ausgefertigt und bekannt gemacht. Fürth, 05. Dezember 2012, Dr. Thomas Jung, Oberbürgermeister.
 
Die Schlussbestimung (§ 5) ist nicht ganz richtig, da erstens die Satzung in der Stadtratssitzung vom 21. November 2012 beschlossen wurde (nicht am 28.) und zweitens die Satzung schon 2003/2004 geändert worden war.


Die Schlussbestimmung (§ 5) ist nicht ganz richtig, da erstens die Satzung in der Stadtratssitzung vom 21. November 2012 beschlossen wurde (nicht am 28.) und zweitens die Satzung schon 2003/2004 geändert worden war.


=== Dienstanweisung für die Heimatpfleger der Stadt Fürth ===
=== Dienstanweisung für die Heimatpfleger der Stadt Fürth ===
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