Volkmar Gran: Unterschied zwischen den Versionen

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:Volkmar Gran ist auch Anteilseigner von Bauplätzen an Fichten-, Simon-, Holz- und Ludwigstraße, den sogenannten „L. Gran'schen Relikten”, hier Plan-Nr. 1145 und Plan-Nr. 1144 1/3 (jeweils mit 3/10-Anteil), weitere Anteile besitzen Georg & Helene Meier, [[Karl Gran]] sowie die minderjährigen Kinder von [[Wilhelm Gran]]. Sein Anteil beläuft sich auf ca. 34&nbsp;250 m<sup>2</sup> und wird mit 1,20 Mark/m<sup>2</sup> zu 41.100 Mark bewertet. Der Gesamtbesitz ist zu Lagerplätzen und Gartenparzellen verpachtet. Daneben besteht noch ein gemeinsamer Bauplatzstreifen, Plan-Nr. 1003 1/10, der bei seiner geringen Größe nur als „Chikanierzipfel” betrachtet wird.
:Volkmar Gran ist auch Anteilseigner von Bauplätzen an Fichten-, Simon-, Holz- und Ludwigstraße, den sogenannten „L. Gran'schen Relikten”, hier Plan-Nr. 1145 und Plan-Nr. 1144 1/3 (jeweils mit 3/10-Anteil), weitere Anteile besitzen Georg & Helene Meier, [[Karl Gran]] sowie die minderjährigen Kinder von [[Wilhelm Gran]]. Sein Anteil beläuft sich auf ca. 34&nbsp;250 m<sup>2</sup> und wird mit 1,20 Mark/m<sup>2</sup> zu 41.100 Mark bewertet. Der Gesamtbesitz ist zu Lagerplätzen und Gartenparzellen verpachtet. Daneben besteht noch ein gemeinsamer Bauplatzstreifen, Plan-Nr. 1003 1/10, der bei seiner geringen Größe nur als „Chikanierzipfel” betrachtet wird.


Der Stein'sche Bericht enthielt auch eine Bilanz zum Eröffnungstag der Zwangsverwaltung (Stand 3. Juli 1918); die Aktiva beliefen sich auf 474.072,69 Mark, die Passiva (Hypotheken, Steuern, Umlagen) betrugen 173.000,- Mark, sodass ein Reinvermögen von 301.072,69 Mark ermittelt wurde. Da er die Vermögenswerte noch auf der Grundlage der Erbauseinandersetzung von 1908 ansetzte, schätze er abschließend ab: ''„Der wirkliche Reinwert dürfte aber mit 500&nbsp;000.00 Mark nicht zu hoch gegriffen sein.”''
Der Stein'sche Bericht enthielt auch eine Bilanz zum Eröffnungstag der Zwangsverwaltung (Stand 3. Juli 1918); die Aktiva beliefen sich auf 474.072,69 Mark, die Passiva (Hypotheken, Steuern, Umlagen) betrugen 173.000,- Mark, sodass ein Reinvermögen von 301.072,69 Mark ermittelt wurde. Da er die Vermögenswerte noch auf der Grundlage der Erbauseinandersetzung von 1908 ansetzte, schätzte er abschließend ab: ''„Der wirkliche Reinwert dürfte aber mit 500&nbsp;000.00 Mark nicht zu hoch gegriffen sein.”''


Mit Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 10. Juli 1920 wurde Rechtsanwalt Dr. Stein angewiesen, baldigst für die Überanwortung des Vermögens an die Berechtigten zu sorgen. Die Verordnung über die Aufhebung der Kriegsmaßnahmen war bereits am 11. Januar 1920 erlassen worden.<ref>Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1920, Nr. 6 - [https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/b/b5/Deutsches_Reichsgesetzblatt_1920_006_0032.png online]</ref> Für die Zeit vom 10. Januar 1920 - ab diesem Zeitpunkt (Ratifikation des Friedensvertrags) trug das Reich die Kosten der Zwangsverwaltung - bis zum 30. Juni 1920 hatte er eine Kostenaufstellung vorzulegen. Zudem wurde er verpflichtet, ab sofort für Aufwendungen vorab die Genehmigung der Regierung einzuholen. Zur Regelung der Vergütungsfrage legte das Bayerische Staatsministerium am 19. Juli fest, dass Dr. Stein für seine gesamte Tätigkeit bis zur tatsächlichen Zurückgabe des Vermögens 5.000,- Mark erhält; dieser Betrag war aus der Vermögensmasse zu decken. Nachdem die Verhandlungen zur Rückgabe zwischen Karl Heydenreich und Dr. Stein gemäß Niederschrift vom 7. Dezember 1920 abgeschlossen und das Honorar des Zwangsverwalters einschließlich Auslagen bezahlt waren, teilte Dr. Stein die Erledigung dem Stadtrat Fürth am 11. Dezember mit, der diesen Sachstand mit Siegelbericht nach Ansbach weitergab. Endlich, mit Münchner Ministerialentschließung vom 26. Januar 1921, wurde die Zwangsverwaltung offiziell aufgehoben.
Mit Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 10. Juli 1920 wurde Rechtsanwalt Dr. Stein angewiesen, baldigst für die Überanwortung des Vermögens an die Berechtigten zu sorgen. Die Verordnung über die Aufhebung der Kriegsmaßnahmen war bereits am 11. Januar 1920 erlassen worden.<ref>Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1920, Nr. 6 - [https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/b/b5/Deutsches_Reichsgesetzblatt_1920_006_0032.png online]</ref> Für die Zeit vom 10. Januar 1920 - ab diesem Zeitpunkt (Ratifikation des Friedensvertrags) trug das Reich die Kosten der Zwangsverwaltung - bis zum 30. Juni 1920 hatte er eine Kostenaufstellung vorzulegen. Zudem wurde er verpflichtet, ab sofort für Aufwendungen vorab die Genehmigung der Regierung einzuholen. Zur Regelung der Vergütungsfrage legte das Bayerische Staatsministerium am 19. Juli fest, dass Dr. Stein für seine gesamte Tätigkeit bis zur tatsächlichen Zurückgabe des Vermögens 5.000,- Mark erhält; dieser Betrag war aus der Vermögensmasse zu decken. Nachdem die Verhandlungen zur Rückgabe zwischen Karl Heydenreich und Dr. Stein gemäß Niederschrift vom 7. Dezember 1920 abgeschlossen und das Honorar des Zwangsverwalters einschließlich Auslagen bezahlt waren, teilte Dr. Stein die Erledigung dem Stadtrat Fürth am 11. Dezember mit, der diesen Sachstand mit Siegelbericht nach Ansbach weitergab. Endlich, mit Münchner Ministerialentschließung vom 26. Januar 1921, wurde die Zwangsverwaltung offiziell aufgehoben.
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